Asbest entsorgen (Foto: amstockphoto, iStock) (Foto: amstockphoto (iStock))
Gefährliche Faser: Die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle benötigt eine klarere Gesetzgebung
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Branche Lückenhafte Regelung bei Asbest-Entsorgung

Eindeutige Bestimmungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz könnten für Klarheit sorgen

Die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle ist bei Gebäudesanierungen und -abrissen ein stets präsentes Thema. Da von der Freisetzung der Asbestfasern eine erhebliche Gesundheitsgefahr ausgeht, sind Herstellung und Verwendung seit 1993 bundesweit verboten. Entsprechend müssen asbesthaltige Abfälle getrennt von anderen Abfällen gehalten werden, um eine Vermischung mit anderen Materialien und die Vergrößerung der asbesthaltigen Abfallmengen zu verhindern. Das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen mit Asbestbestandteilen ist verboten. Die Entsorgung erfolgt als Sondermüll.

Erst vor wenigen Jahren wurde bekannt, dass Asbest in weitaus mehr Gebäuden enthalten ist, als bisher vermutet – etwa in Putzen, Estrichen, Fliesenklebern, Spachtelmasse und vor allen Dingen in Eternitplatten bzw. Eternitdächern. Diese werden häufig erst entdeckt, wenn Bau- bzw. Abrissmaßnahmen bereits im Gange sind. Die Frage nach der Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle ist dann schwierig zu klären. Bislang ist nicht eindeutig gesetzlich festgelegt, ob der Bauherr oder das Sanierungsunternehmen als Abfallersterzeuger in der Pflicht steht.

Genau diese Klarstellung fordert nun der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) im Zuge der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dabei spricht sich die Bauwirtschaft klar für den Bauherren als Abfallerzeuger aus. Weiterhin unterstreicht der ZDB die Notwendigkeit einer Erkundungspflicht des Bauherren vor Beginn einer Sanierung bzw. eines Abrisses. Diese Pflicht ist bereits in der zukünftigen GefStoffV vorgesehen. Damit könne für ausführende Bauunternehmen eine Trennung der anfallenden Abfälle von vornherein eingeplant werden, so der Verband. Eine erst nach dem Gebäudeabriss erfolgende Analyse der Bauabfälle erübrige sich so ebenfalls.

Die Bauherrenverantwortung als Abfallerzeuger sowie die Vorerkundungspflicht stellen aus Sicht des ZDB sicher, dass asbesthaltige Abfälle vor Beginn der Bauarbeiten entdeckt werden. Das vermeide erhebliche Bauzeitverzögerungen durch die Suche nach dem Entsorgungsverantwortlichen. Zudem vermindern beide Bestimmungen das Risiko, dass Asbestverunreinigungen gar nicht erkannt werden, dadurch im Wertstoffkreislauf verbleiben und so zu minderwertigem Recycling führen.

Quellen

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