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In Zeiten der Krise beweist die Abfallwirtschaft einmal mehr ihre Systemrelevanz.
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Entsorgungsbranche Abfallentsorgung in Zeiten des Coronavirus

Seit Wochen hat die Corona-Pandemie Deutschland fest im Griff. Das Inkrafttreten der Allgemeinverfügungen der Länder Mitte März bringt eine starke Einschränkung des öffentlichen Lebens mit sich. Das hat auch Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft. Entsorger zählen zum Kreis der systemrelevanten Betriebe. Gleichzeitig müssen sie auf steigende Abfallmengen und ein verändertes Entsorgungsverhalten reagieren. Sonderabfallwissen widmet sich den wichtigsten Fragen zur Entsorgung in der Corona-Krise.

  • Die Corona-Krise verändert das Müllaufkommen in Deutschland. Eine reduzierte Menge an Gewerbeabfällen steht einem Anstieg von Haushaltsabfällen gegenüber. Aufgrund der Schließung von Wertstoffhöfen kommt es außerdem vermehrt zu illegaler Müllentsorgung.
  • Die Abfallwirtschaft stellte Forderungen an die Politik, um einen Entsorgungsnotstand zu vermeiden und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten. Dazu zählte u. a. die Anerkennung von Entsorgern als systemrelevante Berufsgruppe.
  • Abfälle, die bei der Behandlung von COVID-19 erkrankten Personen in Kliniken anfallen, sind in der Regel keine gefährlichen Abfälle. Eine Behandlung als gefährlicher Abfall nach AS 18 01 03* ist nur dann notwendig, wenn Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik von COVID-19 nicht vor Ort mit einem anerkannten Verfahren desinfiziert werden können.

Bedeutung der Entsorgungsbranche in Krisenzeiten

Die enorme gesellschaftliche Bedeutung von Entsorgungsunternehmen ist in Zeiten der Corona-Pandemie jäh offensichtlich geworden: Bricht die Abfallentsorgung zusammen, droht innerhalb kürzester Zeit die Ausbreitung von Seuchen aufgrund enormer Müllansammlungen. Eine Aufrechterhaltung der Entsorgungswirtschaft ist deshalb gerade während der Krise essentiell. Systemrelevanz lautet das Stichwort, unter dem Einrichtungen und Betriebe zusammengefasst werden, die das grundlegende Funktionieren des öffentlichen Lebens aufrecht erhalten. Dabei stehen die Mitarbeiter der Entsorgungsunternehmen vor einer besonderen Herausforderung: Es gilt, die Ausübung ihrer gesellschaftlich wichtigen Tätigkeit mit der Einhaltung des Abstandsgebots zu vereinbaren, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Verändertes Müllaufkommen durch Corona-bedingte Einschränkungen

Gleichzeitig sehen sich die Entsorger mit steigenden Abfallmengen und veränderten Abfallströmen konfrontiert. Während die Produktion vieler Firmen stillsteht und somit deutlich weniger Gewerbeabfälle entstehen, sind die Müllmengen aus privaten Haushalten beträchtlich gestiegen. Zu erklären ist das mit den Ausgangsbeschränkungen und der Aufforderung, Zuhause zu bleiben. Viele Menschen nutzen die Zeit daheim zudem zum Entrümpeln, was wiederum zu einer starken Frequentierung der Wertstoffhöfe – dort, wo sie geöffnet sind – führt. „Wir haben ein circa dreifach höheres Besucheraufkommen auf unseren sechs Wertstoffhöfen“, berichtet etwa Stefan Röttele, Sprecher der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES). Besonders Sperrmüll, Grünschnitt und Elektroschrott würden derzeit entsorgt.

Wo Wertstoffhöfe geschlossen bleiben, kommt es vermehrt zu illegaler Müllentsorgung: „Da wird Bauschutt in den Restmüll gegeben oder Elektroschrott in die gelbe Tonne“, so ein Sprecher der Stadt Wuppertal. Olaf Schäfer, Vorsitzender des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) sieht die Schließung von Wertstoffhöfen nicht nur deshalb kritisch. Sie führe auch zu Engpässen im Wertstoffkreislauf. Die Nachfrage nach Papier steige derzeit, etwa durch die Produktion von Medikamenten. Aber: „Wenn nichts weggeworfen wird, kommt auch nichts zurück“, so Schäfer.

Forderungen der deutschen Entsorgungswirtschaft angesichts der Corona-Pandemie

All das führt dazu, dass die Lager der Entsorgungsanlagen an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Um einen Entsorgungsnotstand zu vermeiden und gleichzeitig den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten, bedarf es deshalb einer Reihe notwendiger Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit der Entsorgungswirtschaft unter diesen besonderen Gegebenheiten sicherstellen. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) fordert in diesem Zusammenhang die unbürokratische Aufstockung von Lagerkapazitäten sowie die Aufrechterhaltung der grenzüberschreitenden Verbringung von Wertstoffen. Die Einstufung der gesamten Entsorgungswirtschaft als systemrelevant ist in diesem Punkt ein wichtiges politisches Signal. Diese war zunächst nur in einzelnen, nicht aber in allen Bundesländern vorgenommen worden. Auch wurden Unterschiede zwischen privaten und öffentlichen Entsorgungsunternehmen gemacht. Nach Protesten des BDE und der Gewerkschaft ver.di erfolgte schließlich die umfassende Anerkennung aller Entsorgungsbetriebe als systemrelevant. Bundesumweltministerin Svenja Schulze bekräftigte, dies sei mehr als angemessen. „Müllabfuhr und Entsorger beweisen gerade in dieser schwierigen Zeit ihre Systemrelevanz für unser Land“, so die Ministerin.

Entsorger ergreifen Maßnahmen zu Mitarbeiter- und Überlastungsschutz

Auch wenn es derzeit noch keine spürbaren Einschränkungen bei der Abfallentsorgung gibt, haben viele Unternehmen der Branche bereits vorgesorgt und flexible Regelungen zum Betriebsmanagement getroffen. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Interessenvertreter der kommunalen Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft in Deutschland, hat bspw. für seine Mitglieder Arbeitszeiten ausgeweitet, Vertretungsmöglichkeiten aufgestockt und Schichtbetrieb ermöglicht. Mitarbeiter sollen zudem durch räumliche Trennung, kleinere Gruppen und, wo möglich, Arbeiten im Home-Office vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus geschützt werden. Krisenstäbe koordinieren die Umsetzung der Maßnahmen.

Priorisierung der Entsorgung im Krisenfall

Sollte es trotz praktizierter Schutzmaßnahmen zu umfangreichen Personalausfällen durch COVID-19-Erkrankungen oder Quarantänemaßnahmen kommen, greift bei den kommunalen Unternehmen ein Priorisierungsplan, „ausgerichtet an den Anforderungen des Gesundheitsschutzes“, so VKU-Vizepräsident Patrick Hasenkamp. Demnach haben bei der Entsorgung dicht besiedelte Gebiete, etwa Großstädte und Ballungsgebiete, Vorrang vor dünn besiedelten, ländlichen Bereichen. Bei den Abfallarten hat medizinischer Abfall, etwa aus Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeheimen, höchste Priorität. Danach folgen Bioabfälle und Hausmüll, dann Wertstoffe und Papier. Sperrmüll wird mit der geringsten Priorität behandelt.

Aufruf an Privathaushalte: Mülltrennung wichtiger denn je

Um einer Überlastung der Entsorgungsanlagen vorzubeugen, ist zudem auch die Bevölkerung zur Mithilfe aufgerufen. Das Bundesumweltministerium mahnt Bürgerinnen und Bürger dringend zur Abfallvermeidung sowie der korrekten Abfalltrennung. Nur so können Wertstoffe in den Rohstoffkreislauf zurückgelangen und entsprechend genutzt werden.

Ausnahmen gelten lediglich für Haushalte, in denen mit SARS-CoV-2 infizierte Personen leben. Obwohl eine Infektion mit dem Virus über die Berührung von Oberflächen laut Robert Koch-Institut als sehr unwahrscheinlich gilt, empfiehlt das Bundesumweltministerium zum Schutz der Allgemeinheit, hier auf die Getrenntsammlung zu verzichten. Statt dessen sollen sämtliche Abfallarten und insbesondere Einzelgegenstände, die mit Sekreten oder Exkreten Infizierter behaftet sein könnten, in separaten, reißfesten Müllsäcken gesammelt und unzugänglich gelagert werden. Ausgenommen davon sind Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe. Diese sind nach Genesung wie gewohnt zu trennen und zu entsorgen.

Entsorgung medizinischer Abfälle aus der Behandlung von Corona-Patienten

Mit dem sprunghaften Anstieg von Covid-19-Infektionen ist auch ein gestiegenes Abfallaufkommen in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu verzeichnen. Bei der Behandlung von Verdachtsfällen und tatsächlich erkrankten Patienten sowie beim Durchführen von Tests entstehen in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen medizinische Abfälle. Diese müssen sachgemäß und unter Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen entsorgt werden. Das Robert Koch-Institut (RKI) weist in seinen „Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2“ darauf hin, dass für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens die Bestimmungen der LAGA-Richtlinie Nr. 18 gelten und die entsprechenden Abfallschlüsselnummern (AS) anzuwenden sind. Zudem stellt das RKI klar, dass bei der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen in Kliniken in der Regel keine gefährlichen Abfälle anfallen, von denen eine Infektionsgefahr ausgehen könnte. Eine Behandlung als gefährlicher Abfall nach AS 18 01 03* sei lediglich dann notwendig, wenn Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik von COVID-19 nicht vor Ort mit einem anerkannten Verfahren desinfiziert werden können. Für alle anderen medizinischen Abfälle gilt demnach AS 18 01 04.

Was bedeuten die Abfallschlüsselnummern in der Praxis?

Unter die AS 18 01 03* fallen infektiöse Abfälle. Infektionsgefahr besteht durch Blut bzw. Serum, Exkret, Sekret sowie Körperteile und Organe kontaminierter Patienten. Aber auch medizinische Gegenstände wie Kanülen, Blutbeutel oder ungespülte Dialysesysteme können infektiös sein. Abfälle dieser Art werden direkt am Anfallort in speziell dafür zugelassenen Behältern gesammelt. Sie sind nach dem Befüllen fest zu verschließen und dürfen dann nicht mehr geöffnet werden. Zu lagern sind infektiöse Abfälle an einem nicht zugänglichen und gut durchlüfteten Ort. Infektiöse Abfälle werden in der Regel in einer Verbrennungsanlage vernichtet. Der Transport dorthin unterliegt klaren gefahrgutrechtlichen Regelungen.

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, sind nach AS 18 01 04 zu entsorgen. Dazu gehören mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle, wie beispielsweise Verbände, Atemschutzmasken, Einwegkleidung, Wischtücher oder Windeln sowie geringe Mengen an spitzen Gegenständen. Diese Abfälle müssen direkt am Entstehungsort in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen gesammelt werden. Auch hier ist ein nicht zugänglicher Aufbewahrungsort zu wählen. Abfälle der AS 18 01 04 werden in Hausmüllverbrennungsanlagen vernichtet.

Quellen

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