eANV (Foto: Urupong, iStock) (Foto: Urupong (iStock))
Vereinfachung und Effizientsteigerung durch Digitalisierung in der Abfallwirtschaft
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Entsorgungsüberwachung Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV)

Die Digitalisierung spielt eine zunehmend wichtige Rolle in der Entsorgungsbranche. Eine Grundlage für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bildet das im April 2010 eingeführte Abfallnachweisverfahren, das auf elektronischem Wege erfolgt. Hintergründe und Anforderungen des Verfahrens sind hier im Überblick zusammengefasst.

  • Seit dem 1. April 2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) für fast alle Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden verpflichtend.
  • Zum eANV gehören eine Vorabkontrolle, eine Verbleibskontrolle und der Vermerk des Entsorgungsvorgangs im Register.
  • Im Nachweisverfahren gibt der Gewerbebetrieb eine verantwortliche Erklärung zu den Abfällen ab, die bei ihm angefallen sind. Das Entsorgungsunternehmen stellt wiederum eine Annahmeerklärung aus, aus der sich ergibt, dass es die vom Gewerbebetrieb deklarierten Abfälle in seiner Anlage ordnungsgemäß entsorgen kann.

Effizienz durch digitale Prozesse

In unzähligen Lebensbereichen ist der Fortschritt der Digitalisierung zu beobachten. Wir navigieren, informieren und kaufen ein – online. Digitale Verfahren vereinfachen nicht nur unseren Alltag, auch die Wirtschaft profitiert von ihnen. In Entsorgungsfachbetrieben unterstützen sie z. B. Sortieranlagen oder berechnen Abfallaufkommen oder -recycling, um nur einige Anwendungsbereiche zu nennen.

Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle stellt Sicherheit die oberste Priorität dar. Aus diesem Grund wurde das Nachweisverfahren für die Entsorgung gefährlichen Abfalls am 1. April 2010 vom Gesetzgeber nicht nur inhaltlich erneuert, sondern gleichzeitig in ein elektronisches Verfahren umgewandelt.

Dies bringt viele Vorteile mit sich. Digitale Prozesse sind ein Effizienzgewinn für Wirtschaft und Behörden gleichermaßen, da das Erstellen von Kopien und Durchschriften überflüssig wird. Außerdem ist eine Verbesserung der Datenqualität gewährleistet, da die elektronischen Angaben schon bei der Eingabe geprüft werden. Das bedeutet Vollständigkeit und Sicherheit in Bezug auf Datenhaltung- und übermittlung. Eine Auswertung der Daten zu wirtschaftlichen und statistischen Zwecken kann ebenso, quasi als Nebenprodukt, erhoben werden. Insgesamt bringt die Digitalisierung des Verfahrens eine Beschleunigung und Vereinfachung aller Bearbeitungsprozesse des Verfahrens mit sich.

Geltungsbereich und Voraussetzungen

Die Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens ist grundsätzlich für fast alle Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden verpflichtend. Rechtliche Grundlagen bilden das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) zur Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Ausgenommen von der Durchführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens sind Abfälle aus privaten Haushalten, eine grenzüberschreitende Abfallverbringung sowie Abfallkleinmengen.

All jene, die gefährliche Abfälle entsorgen wollen, müssen zunächst einen Registrierungsantrag für das elektronische Abfallnachweisverfahren bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) stellen. Dies trifft jedoch nur bei einem Einzelentsorgungsnachweis (>20t/AVV/a) zu.

Neben der Antragstellung müssen außerdem einige technische Voraussetzungen gegeben sein. Diese stellen jedoch, anders als bei der Einführung im Jahr 2010, keine Hürden mehr dar. Ein PC mit Internetzugang, ein Log-In zu einem Online-Portal (z. B. Länder-eANV) oder eine eigene Software sowie ein Chipkartenlesegerät müssen vorhanden sein. Zudem kommen Signaturkarten mit Zertifikaten für die qualifizierte elektronische Signatur hinzu, die stets auf ihre Gültigkeit geprüft werden sollten.

Ablauf eines elektronischen Nachweises

Nach der Registrierung bei der ZKS läuft die elektronische Nachweisführung in der Regel in drei Schritten ab. Zunächst ist der Entsorgungsnachweis, also der Nachweis über die Zulässigkeit einer vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle, vorzunehmen. Dieser Schritt wird auch als Vorabkontrolle bezeichnet, da hier geprüft, wird ob die beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zulässig ist.

Im zweiten Schritt muss ein Begleitschein ausgestellt werden, der als Nachweis für die erfolgte Entsorgung dient. Dies ist die sogenannte Verbleibskontrolle.
Der dritte Schritt ist der Vermerk des Entsorgungsvorgangs im Register. In der Regel sollten alle Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren darin aufbewahrt werden.

Im gesamten Nachweisverfahren bedarf es Bestätigungen mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht. Sie ersetzt die davor herkömmliche handschriftliche Unterzeichnung auf Papier und ist in ihrer elektronischen Form laut Signaturgesetz (SigG) rechtsverbindlich. Hinterlegt ist die QES im Chip der Signaturkarte, die mittels Kartenlesegerät ein- und ausgelesen werden kann.

Erklärungen durch Gewerbe- und Entsorgungsbetriebe

Im Rahmen des Nachweisverfahrens muss der Gewerbebetrieb, bei dem die Abfälle anfallen, eine verantwortliche Erklärung zu den Abfällen abgeben, die bei ihm angefallen sind. Gegebenenfalls ist zusätzliche eine Deklarationsanalyse beizufügen. In der Praxis ist jedoch das Entsorgungsunternehmen, das von dem Gewerbebetrieb beauftragt wird, zumeist beim Ausfüllen der entsprechenden Formulare behilflich.

Das vom Gewerbebetrieb beauftragte Entsorgungsunternehmen gibt im Nachweisverfahren eine Annahmeerklärung ab, aus der sich ergibt, dass es die vom Gewerbebetrieb deklarierten Abfälle in seiner Anlage ordnungsgemäß entsorgen kann. Der Entsorgungsnachweis wird dann von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde bestätigt. Die Pflicht zur Einholung einer solchen behördlichen Bestätigung kann aber für privilegierte Entsorgungsfachbetriebe entfallen. Ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb braucht für die Entsorgung der Abfälle keine behördliche Bestätigung. Die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung wird dann nur im Rahmen der Verbleibskontrolle von der Behörde kontrolliert.

Wenn ein Entsorgungsfachbetrieb gefährliche Abfälle von verschiedenen Gewerbebetrieben entsorgt, kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch durch einen Sammelentsorgungsnachweis von dem Entsorgungsunternehmen geführt werden. Es bedarf insoweit dann keines Einzelentsorgungsnachweises für den Gewerbebetrieb, in dem die Abfälle angefallen sind. Das trifft jedoch nur dann zu, wenn der Abfallerzeuger je Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) eine Menge von weniger als 20 Tonnen pro Jahr zu entsorgen hat.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit