Ersterzeuger ist ein Begriff aus dem Abfallrecht und beschreibt eine natürliche oder juristische Person, die durch ihre Tätigkeit Abfälle produziert. Der Begriff ist definiert im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unter § 3 Abs. 8 S. 1. In diesem Sinne ist Ersterzeuger ein Aspekt der übergeordneten Bezeichnung „Erzeuger von Abfällen“. Letzterer wird im KrWG noch ergänzt durch den Terminus Zweiterzeuger, der sich – im Gegensatz zum Ersterzeuger von Abfällen – auf eine Person bezieht, die durch ihre Tätigkeit eine Veränderung in der Beschaffenheit oder Zusammensetzung von Abfällen bewirkt.
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