Mareike Röhreich und Dr. Sina Kummer vom Umweltbundesamt (UBA) in Dessau (Foto: M. Röhreich, S. Kummer)
Mareike Röhreich und Dr. Sina Kummer vom Umweltbundesamt (UBA) in Dessau
Foto: M. Röhreich, S. Kummer

Umgang mit chemischem Abfall Das Umweltbundesamt zu Risiken und Gefahren durch chemische Abfälle

Das Spektrum chemischer Abfälle ist vielfältig und gefahrenreich zugleich. Dr. Sina Kummer und Mareike Röhreich vom Umweltbundesamt in Dessau geben Auskunft zu den Herkunftsbereichen gefährlicher Abfälle und erläutern den richtigen Umgang mit ihnen.

Welche gefährlichen Abfälle gibt es und wie werden sie klassifiziert?

Als gefährlicher Abfall (auch „Sonder“- oder „Problemabfall“) gelten aktuell 408 verschiedene Abfallarten, die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind. Die gefährlichen Abfälle sind durch einen Stern (*) hinter der sechsstelligen Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet (z. B. 160601* für Bleibatterien). Bei einigen Abfallarten (sog. „Spiegeleinträge“) muss von Fall zu Fall, in Abhängigkeit festgelegter Gefährlichkeitsmerkmale und Grenzwerte, entschieden werden, ob es sich um einen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt.

Gefährlichkeitsmerkmale sind z. B. leichte Entzündbarkeit, ätzende Wirkungen, Gesundheits- oder Umweltgefahren. Gefährliche Abfälle müssen gesondert gesammelt und erfasst werden. Bei der anschließenden gesonderten Verwertung oder Entsorgung muss der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet sein. Mehr Informationen hat das Umweltbundesamt auf der Seite „Gefährliche Abfälle“ gesammelt.

Wo kommen gefährliche Abfälle vor und in welchen Mengen fallen sie dort an?

Rund 25 Mio. Tonnen gefährliche Abfälle fielen 2016 in Deutschland an. Das entspricht 6 % des gesamten Abfallaufkommens. Sie entstammen überwiegend dem Bereich Bau- und Abbruch, Produktion und Gewerbe sowie aus Abfallbehandlungsprozessen (Sekundärabfälle). Gefährliche Abfälle wurden im Jahr 2016 insgesamt zu 66,4 % verwertet. Der überwiegende Teil (83 %) wurde stofflich verwertet, 17 % energetisch.

Mareike Röhreich

  • ist seit 2012 im Fachgebiet „Kommunale Abfallwirtschaft, Anlaufstelle Basler Übereinkommen“ im Bereich „gefährliche Abfälle und persistente organische Schadstoffe (POP) in Abfällen“ im Umweltbundesamt (UBA) tätig.
  • Davor studierte sie Chemie an der Universität Leipzig und schloss mit einem Master of Science ab.
  • Zu ihren Aufgaben am UBA gehören die fachliche Begleitung von Forschungsvorhaben zu gefährlichen Abfällen wie z. B. Quecksilber oder Asbest sowie POP-haltigen Abfällen und die Beratung von Öffentlichkeit und Politik zu Fragen der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.
  • Mareike Röhreich beteiligt sich an nationalen und internationalen Verhandlungen und Diskussionen zu den Regelungen für gefährliche Abfälle und POP-Abfälle sowie an der Einstufung von Abfällen als „gefährlich“.

 

Dr. Sina Kummer

  • ist seit über 2 Jahren als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Themenfeld „Kreislaufwirtschaft“ am UBA tätig.
  • Zuvor war sie im Fachgebiet der Produktverantwortung mit dem Thema „Elektro- und Elektronik(alt)geräte“ betraut.
  • Seit November 2018 ist sie für „Abfallvermeidung und Siedlungsabfälle“ im Fachgebiet „Kommunale Abfallwirtschaft, Gefährliche Abfälle, Anlaufstelle Basler Übereinkommen“ tätig.
  • Im Jahr 2012 schloss sie ihr Studium der Chemie an der Universität Rostock mit dem Schwerpunkt „Umweltchemie“ ab und erlangte anschließend ihren Doktortitel.

Welche chemischen Stoffe sind besonders problematisch für die Umwelt und warum?

Besonders problematische Stoffe sind solche, die persistent sind, sich also in der Umwelt nicht abbauen, sondern dort verbleiben. Des Weiteren solche, die sich in Lebewesen anreichern, entweder aus der Umgebung oder über die Nahrungskette, und die dazu noch schädliche Auswirkungen auf Organismen haben. Bei dieser Eigenschaftenkombination lässt sich der Verbleib der Stoffe nicht mehr zuverlässig vorhersagen, d. h. er hat unter Umständen nichts mehr mit dem ursprünglichen Eintragspfad zu tun. Durch die Anreicherung in Lebewesen können toxische Konzentrationen erreicht werden, auch wenn die Konzentrationen in der Umwelt niedriger sind.

Hierzu gehören z. B. die Stoffe, die unter dem Stockholmer und Rotterdamer Übereinkommen gelistet sind, sowie die als besonders besorgniserregend identifizierten Stoffe (SVHC – „substances of very high concern“) unter dem europäischen Chemikalienrecht (Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 (REACH-Verordnung)).

Welche Irrtümer gibt es? Was wird oftmals nicht als gefährlicher Abfall, der nach einer gesonderten Entsorgung verlangt, wahrgenommen?

Besonders problematisch sind Abfälle, bei denen man nicht auf den ersten Blick erkennt, dass Gefahrstoffe enthalten sein können. Diese Abfälle fallen häufig im Baubereich an und in einigen Fällen kann nur ein zertifiziertes Unternehmen bzw. ein geprüfter Sachverständiger feststellen, ob es sich um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt. Ein klassisches Beispiel ist Asbest. Der Einsatz der krebserregenden Faser ist bereits seit 1990 EU-weit verboten. Dennoch tauchen asbesthaltige Produkte hin und wieder, insbesondere bei Sanierungen und Umbaumaßnahmen, auf.

In folgenden Bereichen wurde Asbest eingesetzt:

  • Rohre für Hoch- und Tiefbau
  • ebene/gewellte großformatige/kleinformatige Fassaden- und Dachplatten
  • Pflanzschalen
  • Blumenkästen
  • Aschenbecher
  • Elektro-Heizgeräte (Speicherheizgeräte, Nachtspeicheröfen, Kachelöfen, Direktheizgeräte, Heizstrahler)
  • Haushaltsgeräte (Elektroherde, Backöfen, Wäschetrockner, Kleingeräte wie Haartrockner, Toaster, Diaprojektoren, Bügeleisen)

Genauere Informationen zum Nachlesen gibt es beim Umweltbundesamt im Ratgeber „Abfälle im Haushalt“.

Wie bewerten Sie die Entwicklung nachhaltiger Chemikalien, die biologisch abbaubar sind?

Biologisch abbaubare Chemikalien können Vor- und Nachteile im Bezug auf Nachhaltigkeit zur Folge haben. Es gilt hier zwischen Chemikalien mit kurzer oder langer Nutzungsdauer zu unterscheiden.

Für Chemikalien, die eine kurze Nutzungsdauer aufweisen (z. B. Pflanzenschutzmittel), sollte biologische Abbaubarkeit mehr Nachhaltigkeit für die End-of-life-Phase bedeuten. Denn biologische Abbaubarkeit bedeutet, dass die entsprechenden Chemikalien schon relativ kurze Zeit nach ihrem Eintrag in die Umwelt, vor allem zu Kohlendioxid und Wasser, abgebaut werden. Auf diese Weise kann die Akkumulation in der Umwelt und in Lebewesen vermieden werden.

Für Chemikalien mit langer Nutzungsdauer bedeutet biologische Abbaubarkeit in der Regel keinen Nachhaltigkeitsgewinn (z. B. Polyurethan-Hartschaum-Dämmplatten zur Wärmeisolation von Gebäude-Außenwänden). Denn die Mikroorganismen, die den biologischen Abbau leisten, können schon vor Ablauf der Nutzungsphase zu einer Umsetzung der Chemikalien beitragen. Somit würde biologische Abbaubarkeit zu einer verkürzten Nutzungsdauer führen, sodass ein gesteigerter Ressourcenverbrauch (Rohstoff- und Energieverbrauch) resultiert.

Welche Empfehlungen geben Sie, wenn Sie Fragen zur sachgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle erreichen?

Verbraucherinnen und Verbraucher wenden sich oft an uns mit Fragen dazu, wie gefährliche Abfälle aus dem Haushalt richtig entsorgt werden können.

Problemabfälle, Problemstoffe oder Schadstoffe – all das sind Begrifflichkeiten für verschiedene problematische Abfälle, die im Haushalt anfallen. Allerdings gibt es keine bundesweit einheitliche Definition der Begrifflichkeiten. Die Kommunen legen in ihren Abfallsatzungen fest, welche Abfälle nicht in der grauen Restmülltonne entsorgt werden dürfen und als gefährliche Abfälle getrennt gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden müssen.

Gefährliche Abfälle sind gekennzeichnet durch – für die Umwelt und den Menschen – schädliche Inhaltsstoffe. Darunter fallen z. B.:

  • Farbreste (Altanstrichstoffe und Oberflächenbehandlungsmittel)
  • Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Reste von Chemikalien für Hobby und Handwerk (z. B. Fixierbäder, Klebstoffe)
  • Fahrzeugpflege- und Betriebsmittel (z. B. Motorenöle)
  • Lösemittelreste
  • Altmedikamente
  • Altbatterien und –Akkumulatoren
  • Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen
  • Elektronikschrott (z. B. Computer, Fernsehgeräte, Kühlschränke)

Einige dieser Abfälle enthalten unterschiedlich große Anteile an Umweltschadstoffen wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Cadmium, Quecksilber, Blei, Nickel, Kupfer, Säuren oder Laugen. Aus diesem Grund raten wir vom Umweltbundesamt den Verbraucherinnen und Verbrauchern diese keinesfalls in der Restmülltonne zu entsorgen. Möglichkeiten zur Entsorgung gibt es bei den kommunalen Wertstoffhöfen, die oft sogar einen Abholservice anbieten. Elektroaltgeräte können bei den Herstellern und Händlern zurückgegeben werden, die seit 2016 zum Teil dazu verpflichtet werden. Batterien bringt man am besten zu den vorgesehenen Rückgabebehältern der Geschäfte oder zu den Sammelstellen der Kommunen.

Inwiefern agieren oder kooperieren Wirtschaftsunternehmen und Entsorger miteinander, um dem Credo „Reduce – Reuse – Recycle“ gerecht zu werden?

Die Entkopplung der Ressourcennutzung vom Wirtschaftswachstum ist ein zentrales umweltpolitisches Ziel, welches sich in der nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung wiederfindet. Die Bundesregierung hat sich im Jahr 2002 zu dieser Strategie bekannt und will bis zum Jahr 2020 die Rohstoffproduktivität, gemessen am Basisjahr 1994, verdoppeln. Diese Strategie hat sie im Jahr 2016 erneuert. Mit der „Rohstoffstrategie“ setzte die Bundesregierung im Jahr 2010 den Rahmen für eine sichere und nachhaltige Rohstoffversorgung der deutschen Wirtschaft mit nicht-energetischen mineralischen Rohstoffen. Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung das Deutsche Ressourceneffizienzprogramm („ProgRess“) verabschiedet. Sie strebt damit eine möglichst weitgehende Entkopplung des Wirtschaftswachstums vom Ressourceneinsatz sowie die Senkung der damit verbundenen Umweltbelastungen, die Stärkung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und dadurch die Förderung von stabiler Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt an.

Das Abfallvermeidungsprogramm fügt sich in diesen Rahmen ein und ist darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 KrWG). Hierbei sind staatliche Maßnahmen mit Abfall vermeidender Wirkung überwiegend auf die Wirtschaftsakteure gerichtet. Verbindliche Maßnahmen zur Abfallvermeidung sind im KrWG (§ 3 Absatz 20, § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1, § 13 und §§ 23 ff. KrWG), in abfallrechtlichen Produktregelungen (z. B. AltfahrzeugV, VerpackV, ElektroG und BattG) und im Immissionsschutzrecht (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG) geschaffen worden. Direkt eingreifende und vollziehbare Wirkung haben vor allem die Verbote bzw. die Begrenzung der Nutzung bestimmter gefährlicher Stoffe in Produkten, wie z. B. bestimmter Schwermetalle in Verpackungen, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräten oder Kraftfahrzeugen. Solche Stoffverbote tragen zur Substituierung durch andere Stoffe, zur Vermeidung von gefährlichen Abfällen und somit zur qualitativen Abfallvermeidung bei. Steigende Entsorgungskosten haben oftmals zu einem effizienteren Umgang mit Ressourcen und zur Vermeidung von Abfällen geführt. Um sich ihre Marktführerschaft und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, haben die deutschen Unternehmen innovative abfallarme Produktionsverfahren entwickelt.

Zum Stichwort Information und Sensibilisierung der Bevölkerung setzt die Produktverantwortung bspw. beim ElektroG fest, dass Hersteller, Handel und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Endverbraucher von Elektroaltgeräten zur getrennten Erfassung dieser zu informieren haben und wie die Behandlung und Beseitigung der Altgeräte durchzuführen ist, sodass hier die Wirtschaft und der Entsorger miteinander agieren und kooperieren müssen.

Vielen Dank für das Gespräch!

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit