Die lang erwartete Mantelverordnung wird den kreislaufwirtschaftlichen Gedanken stärken. (Foto: Bogdanhoda (iStock))
Die lang erwartete Mantelverordnung wird den kreislaufwirtschaftlichen Gedanken stärken.
Foto: Bogdanhoda (iStock)

Recht Bundesrat bereitet Beschluss der Mantelverordnung vor

Neuerungen schaffen bundeseinheitliche Regelungen und fördern Kreislaufwirtschaft

Nach jahrelanger Diskussion zum Beschluss einer Mantelverordnung ist nun eine Einigung in Sicht. Mit den Neuerungen sollen bundeseinheitliche Regelungen beschlossen werden, die eine deutlich effizientere Verwertung mineralischer Abfälle ermöglichen. Laut BDE stellt dieser Abfallstrom, der insbesondere durch Bau- und Abbrucharbeiten entsteht, mit etwa 220 Mio. t den mengenmäßig größten in Deutschland dar. Eine umfassende Verwertung ist daher umso wichtiger.

„Wir begrüßen die aktuelle Beschlussfassung im Bundesrat, mit der die Branche nun ein Regelwerk bekommt, das die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen und Recyclingrohstoffen stärkt und die Problematik der teilweise regional bestehenden Kapazitätsengpässe bei Deponien nicht weiter verschärft. Der heutige Beschluss war nach vielen Jahren der Beschäftigung mit diesem Thema dringend nötig“, kommentierte BDE-Präsident Peter Kurth in Berlin.

Der Weg für die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV), die im März dieses Jahres von BMU und Ländern diskutiert wurde, ist mit dem Beschluss ebenso geebnet. Den Verschärfungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) wurde nicht zugestimmt. Für die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung sind jedoch Änderungen vorgesehen.

Die Mantelverordnung soll den kreislaufwirtschaftlichen Gedanken stärken und verfolgt zwei übergeordnete Ziele: Zum einen „die im Sinne des § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen zu gewährleisten und [zum anderen] die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens im Sinne des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) näher zu bestimmen bzw. an den gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse anzupassen.“

Quellen

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