Die mehrstufige Verringerung der Grenzwerte betrifft u. a. das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCDD) (Foto: deepblue4you (iStock))
Die mehrstufige Verringerung der Grenzwerte betrifft u. a. das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCDD)
Foto: deepblue4you (iStock)

Recht Neue Schadstoffe und verringerte Grenzwerte in POP-Verordnung

EU beschließt schärfere Regeln für Abfälle

Persistente organische Schadstoffe (POP – Persistent Organic Pollutants) verbleiben lange in der Umwelt und können dieser wie auch der menschlichen Gesundheit erheblichen Schaden zufügen. Gemäß dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, das EU-weit durch die POP-Verordnung umgesetzt wird, sind diese gefährlichen Chemikalien daher mittlerweile weitgehend verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Nichtsdestotrotz befinden sich POP-haltige Produkte noch immer im Umlauf. Da die EU eine Kreislaufwirtschaft anstrebt, müssen zu deren Verwirklichung die Grenzwerte für diese Schadstoffe weiter beschränkt werden. Aus diesem Grund haben sich EU-Rat und -Parlament nun darauf verständigt, die POP-Verordnung mit der Aufnahme neuer Stoffe und der Herabsetzung bestimmter Grenzwerte für Abfälle anzupassen.

Neu aufgenommen in die Verordnung wird unter anderem Perfluoroctansäure (PFOA) samt ihrer Salze. Zugleich legt der europäische Gesetzgeber einen Grenzwert von 1 mg PFOA bzw. PFOA-Salze pro Kilogramm sowie 40 mg/kg bei verwandten Verbindungen fest. Ebenso kommen Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), die vorwiegend in bestimmten Aschen als Verunreinigung anfallen, dazu. Pro Kilogramm Abfall dürfen diese Dioxine und Furane einen Wert von 5 μg pro Kilogramm nicht überschreiten. Die gleichen Oberwerte wie für Perfluoroctansäure gelten auch für die neu hinzugefügte Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS – 1mg/kg) und deren Derivate (40 mg/kg). Die Grenzwerte dieser Stoffe sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erneut überprüft werden.

Für weitere Schadstoffe sind mehrstufige Verringerungen der Grenzwerte vorgesehen. Dies betrifft zunächst das in Textilien- und Kunststoffabfällen vorkommende Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCDD). Hier gilt mit Inkrafttreten der Verordnung eine Obergrenze von 500 mg/kg, die nach fünf Jahren auf 200 mg/kg reduziert werden soll. Das Gleiche gilt für polybromierte Diphenylether (PBDE – weitere Flammschutzmittel), mit dem Unterschied, dass nach drei Jahren noch eine zusätzliche Zwischenstufe von 350 mg/kg vorgesehen ist. Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die ebenfalls dem Flammschutz dienen und beispielsweise in Kabeln, Schläuchen und Dichtungen vorkommen, dürfen vorerst bis 1.500 mg/kg in Abfällen vorhanden sein. Auch hier wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Wert erneut überprüft.

Geprüft wird darüber hinaus noch, ob Abfälle, deren POP-Gehalt die festgelegten Grenzwerte überschreitet, als gefährlicher Abfall eingestuft werden müssen. Aktuell läuft das formelle Annahmeverfahren für die POP-Verordnung. Ist dieses abgeschlossen, wird das neue Gesetz im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt dann unmittelbar in Kraft.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit