Der Bundesrat stimmte im September gegen die CO2-Bepreisung von Sonderabfällen (Foto: ZZ3701 (iStock))
Der Bundesrat stimmte im September gegen die CO2-Bepreisung von Sonderabfällen
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Recht Neues Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Abfälle sollen erst ab 2024 umfänglich einbezogen werden

2019 wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) von der damaligen Bundesregierung auf den Weg gebracht. Damit wurde die Grundlage für den Handel und die Bepreisung von Zertifikaten für Brennstoffemissionen auf nationaler Ebene geschaffen. Die bisher gültige Fassung des BEHG umfasste jedoch lediglich solche CO2-Emissionen, die beim Verbrennen von Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel entstehen. Mit einem neuen Gesetzentwurf wollte das neue Bundeskabinett ab 2023 daher nun auch CO2 aus Kohle und Abfällen miteinbeziehen, sprich diejenigen Emissionen, die bisher vom nationalen Emissionshandel ausgenommen waren. Nach Prüfung durch den Bundesrat sollte es jedoch auch hier wieder Ausnahmen geben. Nun hat der Bundestag mit den Stimmen der Ampelkoalition am 20. Oktober 2022 das neue BEHG ohne wesentliche Änderungen zur Kabinettsvorlage beschlossen, allerdings sollen Abfälle erst ab 2024 umfänglich einbezogen werden.

Grund für die Gesetzesreform ist, dass auch die zuvor nicht berücksichtigten Emissionen maßgeblich zum nationalen CO2-Gesamtaufkommen beitragen. Sie von der CO2-Bepreisung auszunehmen führe daher zu klimaschädlichen Anreizen. Konkret nimmt die Bundesregierung mit der Neuregelung zum einen Anlagen in die Pflicht, die nicht am EU-Emissionshandel teilnehmen, aber zunehmend Kohlebrennstoffe einsetzen. Zum anderen werden nun auch Abfallverbrennungsanlagen für ihre CO2-Emissionen zur Kasse gebeten, wodurch für diese die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie für alle anderen Kraftwerke gelten sollen, die Strom und Wärme erzeugen. Zugleich soll die CO2-Bepreisung die wirtschaftliche Situation der Recyclingwirtschaft durch eine Bevorteilung der stofflichen Verwertung gegenüber der thermischen verbessern.

Der Bundesrat forderte eine Ausnahmeregelung für „Anlagen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle ist“. Begründet wird dies mit einer fehlenden relevanten Lenkungswirkung durch eine CO2-Bepreisung, da es bei der Verbrennung von Sonderabfällen im Hauptergebnis um deren Unschädlichmachung gehe und nicht um eine Nutzung als Brennstoff. Insbesondere bei der umweltverträglichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen stehen den daraus entstehenden CO2-Emissionen ein größerer Anteil an vermiedener CO2-Äquivalente aus der Zerstörung von Substanzen mit erheblichen GWP (global warming potential) gegenüber, sodass die GWP-Bilanz für die Sonderabfallverbrennungsanlagen in der Regel positiv ausfällt.

Entsorger befürchten indes Steigerungen der Verbrennungskosten von teilweise über 30 Prozent und warnen mitunter vor Ausweichbewegungen ins Ausland, wo eine Bepreisung von Emissionen aus der Abfallverbrennung noch nicht gegeben ist. Daher bestand auch die Forderung der Verbände, auf einen nationalen Alleingang zu verzichten und stattdessen die Vorgaben des EU-Emissionshandels (ETS) anzuwenden, die vorsehen, nach Evaluierungszeit frühestens im Jahr 2026 Abfälle in den Emissionshandel und damit in die CO2-Bepreisung aufzunehmen.

Eine Studie der Bundesregierung kommt zu dem Schluss, dass die Kostensteigerungen bei einem mittleren Abfallaufkommen bei unter zehn Prozent liegen werden. Die hieraus hervorgehenden Einnahmen für den Bundeshaushalt werden darin bereits für 2023 mit 900 Mio. Euro beziffert. Im Folgejahr soll gar die Milliardengrenze überschritten werden. Unterdessen rechnen Experten darüber hinaus mit Mehrkosten für die Entsorgung von Sonderabfällen. Diese haben neben dem Emissionshandel mit den durch die Energiekrise bedingten steigenden laufenden Kosten in den Dienstleistungsketten zu tun.

Die genaue Berechnung der CO2-Bepreisung für die einzelnen Abfallarten soll die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Emissionsberichtserstattungsverordnung (EBeV2030) regeln. Dieses wird hinreichend komplex und aufwendig sein, da im Gegensatz zu den Regelbrennstoffen nicht die Inverkehrbringer abgabepflichtig sind, sondern die Anlagenbetreiber, die für die jeweilige heterogene Abfallqualität im Input eine Berechnung und/oder zusätzliche Laboranalyse durchführen müssen.

Quellen

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