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Verbaute Elektronik ist mit Inkrafttreten des neuen ElektroG gesondert zu entsorgen
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Gesetzesänderung Neuregelung im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Gegenstände mit fest verbauten Elektroteilen sind dem Elektroschrott zuzuführen

Seit 15. August 2018 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) neu geregelt. Grund für die Änderung sind Bestrebungen nach (noch) mehr Recycling elektrischer und elektronischer Geräte. Damit wird die Definition der Gegenstände, die rechtlich dem ElektroG unterliegen, verändert bzw. erweitert.

So sind vom neuen ElektroG zum Beispiel auch Gegenstände betroffen, in denen Elektronik fest verbaut ist. Das können Möbelstücke, Heizdecken, Kleidungsstücke oder auch Schuhe mit leuchtender Sohle sein. Besteht die Möglichkeit, die elektrischen oder elektronischen Bestandteile des Gegenstands zu entfernen bzw. vom Rest zu trennen, ohne dabei größere Schäden anzurichten, muss der Gegenstand nicht zwingend vollständig dem Elektroschrott zugeführt werden. Sind die Komponenten jedoch nicht voneinander trennbar, so ist auch ein Badezimmerschrank mit integrierter Beleuchtung ab sofort dem Elektronikschrott zuzuführen.

Jährlich entstehen rund zwei Millionen Tonnen Elektroschrott in Deutschland. Lediglich 42% der Altgeräte werden ordnungsgemäß entsorgt. Die Neuerung des Gesetzes strebt einen höheren Rücklauf von 65% an. Die Sammlung und Verwertung von elektrischen und elektronischen Geräten, die defekt oder nicht mehr genutzt werden, dient vor allem der Rückgewinnung von wertvollen Stoffen wie (Edel-)Metallen oder Kunststoffen und gleichzeitig der Reduzierung des Abfallanteils, der beseitigt werden muss.

In Elektroaltgeräten stecken jedoch auch Gefahrenstoffe, die für Mensch und Umwelt ein Risiko darstellen. Quecksilber, Blei, Kadmium, aber auch FCKW und Flammschutzmittel sind meist enthalten und müssen daher sicher und gesondert entsorgt werden. Elektrische und elektronische Geräte gehören demzufolge nicht in den Haushaltsabfall, sondern müssen stets einer dafür vorgesehenen Sammelstelle überlassen werden.

Quellen

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