Große Tierhaltungsanlagen müssen künftig 70 % ihrer Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft filtern. (Foto: Konoplytska (iStock))
Große Tierhaltungsanlagen müssen künftig 70 % ihrer Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft filtern.
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Recht Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Verschärfung der Emissionsvorgaben

Am 16. Dezember 2020 verabschiedete das Bundeskabinett eine Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Diese enthält neue Anforderungen für alle technischen Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Vor allem strengere Begrenzungen für Schadstoffemissionen sind künftig vorgesehen.

Neben den bisher rund 50.000 betroffenen Anlagen, darunter u. a. Fabriken der Nahrungsmittelindustrie und Abfallbehandlungsanlagen, ergänzt die überarbeitete TA Luft auch bisher nicht geregelte Anlagen, wie Biogasanlagen, Tierhaltungsanlagen und Betriebe aus der Nichteisenmetallindustrie. Erstmals bezieht die Verwaltungsvorschrift bundesweit einheitliche Regelungen zum Schutz der Anwohner vor störenden Gerüchen und Stickstoffverbindungen ein. Außerdem sieht die Neufassung die Prüfung des Stickstoffniederschlags in der Umgebung einer Anlage vor sowie eine Verschärfung der Emissionsbegrenzungen.

Große Tierhaltungsanlagen müssen demnach künftig 70 % ihrer Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft filtern. „Bei vielen Werten sehen wir seit einigen Jahren eine Verbesserung, aber bei den Emissionen von Ammoniak und Feinstaub sind wir noch nicht am Ziel“, mahnte Bundesumweltministerin Svenja Schulze in einer vom BMU herausgegebenen Pressemitteilung.

Bevor eine technische Anlage genehmigt wird, prüfen die zuständigen Behörden mögliche Schädigungen für Mensch und Umwelt. Die TA Luft dient dabei als Grundlage und gibt bei der Prüfung die Höhe der zulässigen Emissionen und Immissionen vor. Mit der Novellierung der Verordnung wird dieses Prüfverfahren an EU-Standards angepasst. Bevor die neuen Regeln in Kraft treten, bedarf es vorerst der Zustimmung des Bundesrates.

Quellen

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