Zur richtigen Entsorgung gefährlicher Abfälle informieren viele Onlinehändler nicht (Foto: style-photography (iStock))
Zur richtigen Entsorgung gefährlicher Abfälle informieren viele Onlinehändler nicht
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Recht Onlinehändler verstoßen gegen Informationspflicht zu gefährlichen Abfällen

Studie der Deutschen Umwelthilfe (DUH) deckt auf

Viele Onlinehändler klären ihre Kunden nicht über die fachgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen auf. Zu diesem Ergebnis kommt die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in einer jüngsten Untersuchung. Von zehn überprüften Händlern hielt sich keiner an die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, über Möglichkeiten zur Rückgabe schadstoffhaltiger Verpackungen zu informieren. „Verstöße gegen Informationspflichten sind keine Kleinigkeit, sondern können Verbraucherinnen und Verbraucher akut gefährden“, sagt die stellvertretende DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz in einer Pressemitteilung. Onlinehändler müssten umgehend nachbessern und die örtlichen Abfallbehörden die Einhaltung der Informationspflichten kontrollieren.

Zu gefährlichen Abfällen gehören beispielsweise Bauschaumdosen, Füllbehälter von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, Ölen, Brennstoffen oder Energiesparlampen. Behälter dieser Art sind bei der Entsorgung selten vollständig leer und enthalten immer noch Reststoffe, die Umwelt und Gesundheit gefährden. Daher müssen sie separat gesammelt und entsorgt werden. Laut Verpackungsgesetz (§15 Abs. 2 VerpackG) sind Onlinehändler dazu verpflichtet, ihre Kunden „durch (…) geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hin(zu)weisen“. Das heißt: Onlinehändler müssen ihre Kunden auf den Angebotsseiten verständlich darüber informieren, wie und wo gefährliche Abfälle entsorgt werden können. Zusätzlich sollten sie den bestellten Produkten entsprechende Informationsblätter beilegen. „Technische Hinweise auf Sicherheitsdatenblättern, die auf der Internetseite des Händlers irgendwo versteckt abgelegt werden, sind nicht akzeptabel“, betont der DUH-Leiter für Kreislaufwirtschaft Thomas Fischer in einer Pressemitteilung. Kundinnen und Kunden sollten bereits beim Kauf gut lesbar und transparent informiert werden, so Fischer weiter.

Dass die DUH bereit ist, im Fall der Fälle auch rechtliche Schritte einzuleiten, zeigt das Beispiel Stabilo Werkzeugfachmarkt. Das Unternehmen hatte sich geweigert, Verstöße gegen Informationspflichten in Zukunft auszuschließen. Daraufhin klagte die DUH vor dem Landgericht Tübingen und bekam Recht. Auch gegen die Baumarktkette Hellweg wird derzeit eine Klage der DUH vor dem Landgericht Dortmund verhandelt. Das Ergebnis steht jedoch noch nicht fest.

Quellen

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