Die Gefahrgutvorschriften ändern sich alle zwei Jahre (Foto: Miguel Perfectti (iStock))
Die Gefahrgutvorschriften ändern sich alle zwei Jahre
Foto: Miguel Perfectti (iStock)

Gefahrgutvorschriften Schweizer Bundesamt für Strassen (ASTRA) informiert zum ADR 2023

Änderungsvorschläge und Erläuterungen für die Gefahrgutrevision

Auf Basis aktueller technischer Erkenntnisse, neuer Produkte oder sonstiger Änderungen wird das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) alle zwei Jahre angepasst. Während derzeit noch das ADR 2021 anzuwenden ist, treten mit dem ADR 2023 zum 1. Januar wieder angepasste Gefahrgutvorschriften in Kraft, die wiederum von den Vertragsstaaten in nationales Recht überführt werden (in Deutschland u. a. in GGBeFG, GbV, GGVSEB). Gefahrgutbeauftragte bzw. -verantwortliche steuern in ihren jeweiligen Organisationen die Umsetzung in der Praxis.

Einen Ausblick auf die geplanten Neuerungen ab kommendem Jahr gibt das Schweizer Bundesamt für Strassen (ASTRA). Die „Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr“ hat diese auf seiner Website veröffentlicht. Die von Jochen Conrad angefertigte, 150 Seiten umfassende deutsche Übersetzung des Dokuments ECE/TRANS/WP.15/256 vom 16. Februar 2022 enthält „Änderungen, die nur den deutschen Text betreffen, sowie Änderungsanweisungen zum Inhaltsverzeichnis und zur Tabelle B, die im Originaltext nicht erscheinen, weil beide Textteile nichtoffizielle Teile des ADR sind“, wird eingangs angemerkt.

Ergänzend stellt das ASTRA ein Dokument mit kompakten Erläuterungen zum ADR 2023 bereit. Bei den Änderungsvorschlägen handele es sich „um Korrekturen, Aktualisierungen und Präzisierungen, aber auch um die Weiterentwicklung der Bestimmungen, um Ergänzungen und um neue Themen.“ Größere Anpassungen stehen bei der Zulassung und Prüfung von Tanks und Druckgefäßen sowie Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) bevor. Weitere Modifikationen betreffen u. a.:

  • Allgemeine Vorschriften: Anwendung der Freistellung 1.1.3.6 für Güterbeförderungseinheiten mit Lithiumbatterien, deren Energie außerhalb der Einheit bereitgestellt wird; Regelungen zur Beförderung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen
  • Klassifizierung: keine Auslaugprüfung bei Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität; Prüfzusammenfassung bei Lithiumbatterien nicht mit jeder Sendung vorzulegen, wenn es Knopfzellen sind
  • Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften, u. a. mit Anpassungen von Benennungen oder Anwendungsbereichen für die Eintragungen sowie geänderten und neuen Sondervorschriften
  • Verwendung von Umschließungen, u. a.: Druckgefäße als Bergungsverpackung bis 3.000 Liter; für P903 (2) nur jeweils eine Zelle oder Batterie zugelassen; wenn mehrere defekte Batterien mit gefährlicher Reaktion nach P911 in eine Verpackung verpackt werden, sind zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen; Großverpackungen auch für mehr als nur eine beschädigte oder defekte Batterie mit gefährlicher Reaktion nach LP906 zugelassen
  • Vorschriften für den Versand, u. a. zur Kennzeichnung von Lithiumbatterien und zum Beförderungspapier
  • Bau- und Prüfvorschriften für Umschließungen, u. a. sollen IBCs auch aus Recycling-Kunststoffen hergestellt werden dürfen
  • Vorschriften zum Beladen, zum Entladen und zur Handhabung, u. a. zur Überprüfung von Schüttgut-Containern, Güterbeförderungseinheiten und Großcontainern vor Beladung
  • Vorschriften für Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation: Überwachungspflicht auch für UN-Nummer 0512 und 0513
  • Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge: zusätzliche Sicherheitseinrichtungen

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit