Gewässerschutz als wichtiger Teil des Umweltschutzes (Foto: kenzaza (iStock))
Gewässerschutz als wichtiger Teil des Umweltschutzes
Foto: kenzaza (iStock)

Gewässerschutz Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen angepasst

Neue Wassergefahrstoffe identifiziert und bestehende Klassifizierungen angepasst

Der Schutz der Gewässer ist ein essenzieller Aspekt des Natur- und Umweltschutzes in Deutschland. Um den Schutz dieser wertvollen Ressourcen zu sichern, nimmt das Bundesumweltamt regelmäßig Anpassungen an der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vor. In den aktuellen Änderungen wurden insgesamt 15 Stoffe bzw. Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 als neue Gefahrstoffe klassifiziert bzw. wurde deren Klassifizierung auf Grundlage neuer Forschungsergebnisse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV angepasst.

Am 2. Juni 2023 wurde beispielsweise im Bundesanzeiger bekannt gegeben, dass die Reaktionsmasse aus Ethylbenzol und Xylolen – Kenn-Nummer 11148 – zukünftig unter in die Wassergefährdungsklasse 2 einzustufen ist. Darauf folgte am 12. Juni die Einstufung von Benzyltoluol in Klasse 3 und am 20. Juni wurde der Stoff der Kenn-Zahl 1191 – Albumine – als WGK 1 klassifiziert. Informationen zu Anpassungen und Ergänzungen in das Gefahrstoffverzeichnis finden sich in der Datenbank des Bundesumweltamtes „Rigoletto“.

Gewässer spielen sowohl in der Versorgungsinfrastruktur der Bevölkerung als auch im Bereich wirtschaftlicher Entwicklungen eine tragende Rolle. Zudem sind sie Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Um die Gewässer zu schützen und ökologische Beeinträchtigungen zu vermeiden, gibt es daher seit 1957 das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – das Wasserhaushaltsgesetz (WGH). Um den dauerhaften Gewässerschutz aufrechtzuerhalten, greifen unterschiedliche Regelungen und Gesetzgebungen. Dazu gehört beispielsweise die seit 1999 bestehende und 2017 aktualisierte Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese gilt u. a. für Tankstellen, Raffinerien und Biogasanlagen, aber auch private Heizölbehälter.

Wassergefährdende Stoffe sind im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes „feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“ (§62 (3) WHG). Darunter fallen z. B. Mineralöle, Säuren oder Laugen. Die Stoffe sind in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterteilt: schwach wassergefährdend, deutlich wassergefährdend sowie stark wassergefährdend. Darüber hinaus können Stoffe aber auch als nicht wassergefährdend oder allgemein wassergefährdend eingestuft werden. Verantwortlich für die Einstufung ist der Betreiber der Anlage. In den meisten Fällen sind die Stoffe und Gemische aber bereits durch die Lieferanten oder Hersteller klassifiziert, sodass deren Klassifizierung übernommen werden kann. In der AwSV sind zudem Anforderungen an die Anlagen festgehalten. Diese schließen die Beschaffenheit der Anlagen selbst, Vorgehensweisen im Schadensfall und Regelungen zur Entsorgung und Beseitigung der Stoffe ein.

Quellen

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