Auch 2023 bringt wieder viel Bewegung in das Abfallrecht, insbesondere in das Sonderabfallrecht (Foto: Galeanu Mihai (iStock))
Auch 2023 bringt wieder viel Bewegung in das Abfallrecht, insbesondere in das Sonderabfallrecht
Foto: Galeanu Mihai (iStock)

Abfallrecht 2023 Wesentliche Neuerungen für Sonderabfälle

Ob ADR, Mantelverordnung, Elektrogesetz oder Batterieverordnung: Auch 2023 bringt die Transformation der Linear- in die Kreislaufwirtschaft Neuerungen im Abfallrecht mit sich, die gerade auch für das Sonderabfall-Management in all seinen Teilbereichen relevant sind. Sonderabfallwissen gibt einen ersten Überblick.

  • Die Transformation der Linear- in die Kreislaufwirtschaft ist ein enorm dynamischer Prozess, was sich maßgeblich im Abfallrecht niederschlägt. Auch in diesem Jahr stehen hier einige Änderungen an. Dabei auf dem neuesten Stand zu sein, ist besonders in puncto Sonderabfälle wichtig.
  • Das ADR wartet mit vielen Neuerungen und Ergänzungen auf. Diese reichen von Vorgaben für Großverpackungen für Lithiumbatterien über kulantere Zulassungsparameter für Tanks bis hin zu einer weiteren UN-Nummer.
  • Hinzu kommen neue oder erweiterte Sondervorschriften wie auch Sonderregelungen im Kontext multilateraler Vereinbarungen.
  • Ab 1. August 2023 tritt mit der Mantelverordnung ein komplexes Geflecht juristischer Vorgaben in Kraft. Dazu gehört die neu eingeführte Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung.
  • Ob Sonderabfall oder nicht, ob in großen oder kleinen Schritten: Für die Branche der Abfall-Entsorger gilt auch 2023: Den Überblick über die Änderungen im Abfallrecht zu behalten, ist nicht immer leicht, wird aber immer wichtiger.

Neue Etappen im Dauerprozess

Das Abfallrecht ist ein ungeheuer dynamischer Rechtsbereich und befindet sich als solcher sowohl auf europäischer wie nationaler Ebene in einem etappenhaften Dauerprozess der Weiterentwicklung in Richtung optimierter Kreislaufwirtschaft. Auch 2023 stehen deshalb wieder gesetzliche Neuerungen an, die für Erzeuger, Händler, Sammler, Beförderer und Entsorger gleichermaßen von praxiswichtiger Relevanz sind. Das trifft insbesondere auch auf die Handhabung von Sonderabfällen, die Belange des Sonderabfall-Managements in all seinen Einzelbereichen zu. Hier den Überblick zu behalten, ist nicht immer leicht, aber wichtig. Aus juristischen Gründen, aber eben auch aus naheliegenden Sicherheitsaspekten, die beim Umgang mit Sonderabfällen für Mensch und Umwelt relevant sind. Wo und wofür hier konkret 2023 gesetzliche Neuerungen anstehen, ist im Folgenden in seinen wesentlichen Grundzügen aufgeführt.

Gefahrgut – was steht neu im ADR?

Alle zwei Jahre werden die Vorschriften im Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) nachjustiert oder ggf. durch neue Bestimmungen erweitert. Mit dem 1. Januar 2023 sind jetzt wieder einige dieser turnusmäßigen ADR-Aktualisierungen zu beachten.

Eine grundlegende Neuerung ist ab diesem Jahr bezüglich der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten zu beachten. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung müssen ab jetzt auch Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten ernennen. Diese Verfügung ist seit 2019 im ADR mit der Übergangvorschrift 1.6.1.44. festgeschrieben und mit 1. Januar diesen Jahres rechtsverbindlich in Kraft (siehe auch Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GbR § 2 und § 3).

Weitere ADR-Aktualisierungen betreffen:

Neue Regelungen für Lithiumbatterien-Großverpackungen

Lithiumbatterien waren bisher noch von jeder ADR-Aktualisierung betroffen. Auch 2023 ist das nicht anders. Neu ist dieses Mal, dass Großverpackungen jetzt auch für mehrere Lithiumbatterien verwendet werden dürfen. Fraglos eine positive, weil pragmatische Gesetzesanpassung. Sah doch bisher die Verpackungsanweisung LP906 vor, dass für jede einzelne beschädigte große Lithiumbatterie jeweils nur eine Großverpackung verwendet werden darf.

Voraussetzung dafür, dass nun mehrere Lithiumbatterien in eine Großverpackung dürfen, ist allerdings, dass der Verpackungshersteller konkrete Verwendungsanweisungen für die Verpackung mitliefert. Diese haben darzulegen:

  • für welche Anzahl an Zellen/Batterien die Verpackung zugelassen ist,
  • für welche Konfiguration innerhalb des Versandstücks bzw.
  • für welchen maximalen Energiegehalt der Zellen/Batterien die Verpackung vorgesehen ist.

Kunststoff-Recycling von gebrauchten Industrieverpackungen

Auch der kreislaufwirtschaftlichen Prämisse, den Anteil zu recycelnder Kunststoffe zu erhöhen, kommt das ADR 2023 mit einer pragmatisch-praxisorientierten Neuerung nach. Nämlich mit der Möglichkeit, dass Recycling-Kunststoffe aus gebrauchten Industrieverpackungen jetzt auch für sogenannte starre Kunststoff-IBC wie auch Kombinations-IBC (IBC mit Kunststoff-Innenbehältern) verwendet werden dürfen. IBC ist ein Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, umgangssprachlich auch als Tank- oder Wassercontainer bekannt) und wurde bisher folglich für Transport und Lagerung flüssiger Substanzen verwendet. Wobei zu erwähnen ist, dass IBC sich schon seit Längerem auch als Gefahrgutverpackungen empfehlen (als Alternative zu Fässern oder Tankzügen). Mit diesem Jahr dürfen IBC jedenfalls auch aus recycelten Kunststoffen bestehen – wobei aber dezidiert auf die Konkretisierung hinzuweisen ist, dass die recycelten Kunststoffe für IBC nur aus gebrauchten Industrieverpackungen stammen dürfen. Der Grund: Im Fall dieser Verpackungen sind deren Herkunft wie ihre stoffliche Zusammensetzung bekannt. Wichtig ebenfalls: IBC, die aus solchen Recycling-Kunststoffen bestehen, müssen mit dem REC-Label (Renewable Energy Certificate) gekennzeichnet sein.

Tanks und ihre Zulassung, Materialien für ortsbewegliche Tanks

In Anlehnung an das Transportable Pressure Equipment Directive (TPED, Europäische Richtlinie für ortsbewegliche Flaschen und Großflaschen) wurde im ADR jetzt das „Prinzip der gegenseitigen Anerkennung“ eingeführt. Womit nach jahrelangem Tauziehen erstmals EU-gemeinverbindliche Anforderungen bei der Ernennung und Überwachung von Prüfstellen existieren. Das heißt, dass jetzt Tanks, die von der zuständigen Behörde eines Landes erstmalig zugelassen wurden, auch „in einem zweiten Land der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung“ unterzogen werden dürfen. Dafür werden Prüfstellen wie auch Verzeichnisse dieser Prüfstellen geschaffen und veröffentlicht.

Auf UN-Ebene wurde darüber hinaus die Option eingeführt, für ortsbewegliche Tanks faserverstärkte Kunststoffe (FVK) zu benutzen. Bisher war das nicht möglich. Dabei punkten FVK gegenüber Tanks aus Metall mit einigen Vorteilen: Die reichen vom geringeren Gewicht über Korrosionsresistenz und den Wegfall einer sonst oft notwendigen zusätzlichen Auskleidung bis hin zum geringeren Energieverbrauch bei der Herstellung.

Neue UN-Nummer: UN 3550

Das ADR wartet 2023 auch mit einer neuen UN-Nummer auf: unter UN 3550 fällt ab sofort Cobaltdihydroxid-Pulver. Aus Cobaltdihydroxid (Schreibweise auch Kobaltdihydroxid) wird Kobalt gewonnen, das ein unverzichtbarer Bestandteil der Wirtschaft ist (unabdingbar für wiederaufladbare Batterien, Superlegierungen usw.). Cobaltdihydroxid kann in Form eines Abbauproduktes gewonnen werden, aber auch als teilweise oder komplett chemisch raffiniertes Produkt – und kann entweder als Substanz mit hohem Feuchtigkeitsanteil oder eben als Pulver vorliegen. Letzteres wirkt, wie im Rahmen der REACH-Verordnung durchgeführte Tests nachwiesen, im Falle des Einatmens giftig. In Folge wurde Cobaltdihydroxid-Pulver der Klasse der toxischen Feststoffe zugeordnet. Die bisherige Klassifizierung unter UN 3077 (umweltgefährdender Stoff) ist somit obsolet und darf ab diesem Jahr nicht mehr verwendet werden. Gleichwohl ist anzumerken, dass Cobaltdihydroxid-Pulver wie in der Vergangenheit so auch zukünftig weiterhin in flexiblen IBC befördert werden darf.

Eine weitere, wenn auch zeitlich begrenzte ADR-Aktualisierung gibt es für den Umgang mit Klebstoffen, Farben und Farbzubehörstoffen, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffen sowie Harzlösungen. Diese dürfen bis zum 30. Juni 2025 in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff und somit also abweichend von den Vorgaben des UN-Nummer-Unterabschnitts 4.1.1.3 transportiert werden. Voraussetzungen sind:

  • dass eine maximale Menge von 30 Litern pro Verpackung nicht überschritten wird,
  • dass der Transport entweder als Paletten-Ladung, in Gitterboxpaletten oder mit auf Paletten gestellten/gestapelten Verpackungen erfolgt,
  • dass die Verpackungen dabei mit geeigneten Methoden (Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie) auf den Paletten fixiert sind oder
  • als Innenverpackung zusammengesetzter Verpackungen von maximal 40 kg Nettomasse transportiert werden.

Neue und aktualisierte Sondervorschriften im ADR und multilaterale Sonderregelungen

Die turnusmäßigen ADR-Aktualisierungen bringen erfahrungsgemäß immer auch eine oder mehrere neue Sondervorschriften (SV) mit sich: So regelt ab diesem Jahr etwa die neue SV 676 die Beförderung von Abfall-Versandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten.

Auch hier ist anzumerken, dass diese neue SV gerade gegenüber der seit 2017 gültigen SV 386 (Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation) für die unternehmerische Praxis eine Erleichterung darstellt. Erlaubt SV 676 doch, bisher alternativlos geltende und zudem recht komplizierte Vorgaben aus SV 386 beiseite zu lassen – vorausgesetzt, dass die aus Sicherheitsaspekten fraglos notwendigen Randbedingungen (Isolationsschutz vor Wärmequellen, ausreichende Belüftung usw.) erfüllt sind.

Eine Neuerung in einer schon existierenden Sondervorschrift gibt es in SV 396. In dieser wurden die Vorgaben aus der UN 3538 (Beförderung von Gegenständen, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten) insofern variiert, als dass jetzt beim Transport von Gasfalschen mit Stickstoff oder Druckluft die Ventile offen bleiben dürfen, wenn:

  • der maximale Druck 0,35 bar nicht überschritten wird,
  • die Druckgefäße ausreichend gegen Bewegungen, Erschütterungen und andere schädigende Einwirkungen abgesichert sind und
  • im Beförderungsdokument auf die SV hingewiesen wird und ggf. eine Kennzeichnung auf der Güterbeförderungseinheit existiert (beispielsweise Warnhinweis/Kennzeichen für Erstickungsgefahr bei Stickstoff).

Auch für die Gefahrgutetikette UN 1002 (Luft verdichtet, Druckluft) hat das ADR eine neue Regelung parat: Die SV 397 ordnet jetzt auch sogenannte „synthetische Luft“, d. h. synthetisch erzeugte und nicht aus der jeweiligen Umgebung komprimierte Druckluft, unter der UN 1002 ein.

Bleibt noch auf SV 398 zu verweisen, die weit übersichtlicher als bisher die verschiedenen Arten von Butenen aufführt bzw. die bisherigen, doch etwas sperrigen Benennungen (wie etwa „BUT-1-EN“ oder auch „trans-BUT-2-EN) zu einem schlichten pragmatischen „BUTEN“ bündelt.

In dem Zusammenhang ist auch auf eine multilaterale Sonderregelung zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 in sogenannten DOT-Gasflaschen (Gasflaschen des US-Departements of Transportation) hinzuweisen. Abweichend von den Bestimmungen in ADR/RID (Teil 6.2.2. mit den Unterabschnitten zur „erstmaligen“ und „wiederkehrenden Prüfung“ und Zulassung und Kennzeichnung von Druckgefäßen) ermöglicht jetzt eine Vereinbarung zwischen der EU und den USA die Nutzung von DOT-Gasflaschen, wenn dabei die Vorgaben aus Abschnitt 1.1.4.2. ADR (Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt) gegeben sind.

Des Weiteren ist im multilateralen Kontext noch auf eine letzte Sonderregelung zu verweisen, die den Transport von Farbresten betrifft. Hier hat sich in der Vereinbarung M346 zwischen Frankreich und Deutschland und gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR folgendes verändert: Abfälle, die aus farbverschmutzten Verpackungsresten, aus festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen ab diesem Jahr abweichend von Abschnitt 3.2.1 ADR (Verzeichnis gefährlicher Güter) befördert werden, wenn bei ihrer Verpackung/Beförderung den Vorgaben der UN-Nummer 1263 (Farbe oder Farbzubehörstoffe, die bei Berührung mit einer Zündquelle brennbar sind) bzw. UN-Nummer 3082 (Umweltgefährdender Stoff, flüssig) Rechnung getragen ist. Die Vereinbarung M346 ist zeitlich bis zum vorerst 31. Juli 2025 begrenzt.

Die Mantelverordnung tritt in Kraft

Ab 1. August 2023 tritt die „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“, kurz Mantelverordnung genannt, in Kraft. Wie die vollständige Bezeichnung schon zeigt, sind hier mehrere Teilgebiete umfasst. Dabei sind hier vor allem maßgeblich:

  • Die neu eingeführte Ersatzbaustoffverordnung (EBV): Die EBV legt für Herstellung und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (EBS) erstmalig bundeseinheitliche rechtsverbindliche Vorgaben fest. Als mineralische EBS sind dabei ausdrücklich auch Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen wie auch Schlacken aus der Metallproduktion und Aschen aus thermischen Prozessen aufgeführt. Die EBV gibt dabei für den Anteil spezifischer Schadstoffe genaue Grenzwerte vor, deren Einhaltung durch die Hersteller zu gewährleisten ist.
  • Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung legt u. a. erstmalig bundeseinheitlich rechtsverbindliche Vorgaben an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebau fest. Dazu wurden die Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten aktualisiert.
  • Die Deponieverordnung (DepV) erlaubt zukünftig, dass bestimmte Ersatzbaustoffe ohne zusätzliche Untersuchungen deponiert werden dürfen, wenn diese schon in den vorangegangenen Verwertungsprozessen entsprechend güteüberwacht wurden.
  • Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erweitert ihre Vorgaben und Verpflichtungen aufgrund der neu eingeführten EBV folgerichtig auch auf Ersatzbaustoffe wie auch auf Gemische aus Ersatzbau- und natürlichen Baustoffen.

Diese hier skizzierten Hauptpunkte der Mantelverordnung umfassen ein großes, komplexes Geflecht juristischer Vorgaben, deren Umsetzung die Branche intensiv beschäftigt und für die fortlaufende, detaillierte Evaluierungen und Aktualisierungen bereits jetzt absehbar sind.

Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz

2023 betrifft die wichtigste Änderung im Elektrogerätegesetz eine neu eingeführte Prüfpflicht, die konkret ab 1. Juli des Jahres Händlern inklusive Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleistern auferlegt ist. Diese Prüfpflicht (§ 6 Abs. 2 ElektroG) zielt ihrerseits auf die schon länger existierende Registrierpflicht für Elektrogeräte (§ 6 Abs. 1 ElektroG). Dieser Registrierpflicht hatten und haben grundsätzlich die Hersteller der jeweiligen Elektrogeräte nachzukommen. Geschieht das nicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Genau an der Stelle nun setzt jetzt § 6 Abs. 2 ElektroG den Hebel an: Mit dem Gesetz ist es Aufgabe der Händler/Marktplatzbetreiber/Fulfillment-Dienstleister zu prüfen, ob seitens der Hersteller die Registrierpflicht eingehalten wurde. Nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte dürfen weder zum Verkauf angeboten noch gelagert noch für den Versand verpackt oder gar in den Versand gegeben werden. Eine Verletzung dieser Bestimmungen, eine Nichteinhaltung der Prüfpflicht, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die bis zu 100.000 Euro Bußgeld nach sich ziehen kann.

Zu vermerken ist zudem, dass im ElektroG die Produktzuordnung für Boiler und Warmwasserspeicher nicht(!) geändert wurde.

Neue EU-Batterieverordnung: Sammlung und Verwertung von Altbatterien

Anfang Dezember 2022 verständigten sich das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten auf detaillierte Regelungen für die neue Batterieverordnung. Man fand Kompromisse bei fast allen strittigen Punkten rund um die Sammlung und Verwertung von Altbatterien. Auch beim Thema Rezyklateinsatzquoten für neue Batterien habe man sich aufeinander zu bewegt, berichtete jüngst Euwid. Nun stehen noch die Bestätigung und Verabschiedung seitens EU-Rat und Plenum des Europäischen Parlaments aus.

Die Verordnung wird für alle Batteriearten gelten – von Altbatterien aus Geräten und Elektrofahrzeugen über Industriebatterien und Starterbatterien bis zu Batterien aus Elektrofahrrädern und E-Scootern. Die zwei Letztgenannten werden hierbei unter einer neuen Kategorie für Batterien aus „leichten Verkehrsmitteln“ geführt.

Mit der neuen EU-Batterieverordnung wird eine verschärfte Informationspflicht für Hersteller und Händler in Kraft treten wird, u. a. zur Zusammensetzung und den Entsorgungswege der jeweiligen Batterien. Zudem wird für bestimmte Batteriearten ein digitaler Batteriepass installiert.

Weitere damit einhergehende Vorgaben, die das neue Gesetz fixiert, sind:

  • Sammelziele für Gerätebatterien (für 2023: 45 Prozent; steigt auf 63 Prozent bis Ende 2027 und auf 73 Prozent bis Ende 2030)
  • verbindliche Mindestmengen an recyclten Inhalten bei der Produktion von neuen Batterien und Akkus vor: (Kobalt (16 Prozent), Lithium (6 Prozent), Nickel (6 Prozent), Blei (85 Prozent)
  • Altbatterien müssen unabhängig von Zustand, Produktmarke, chemischer Zusammensetzung usw. von den Endnutzern an den von den Herstellern eingerichteten Sammelstellen zurückgegeben werden können

Große und kleine Schritte

Wie eingangs erwähnt: Abfallrecht ist ein dynamischer, schrittweiser Prozess kontinuierlicher Änderungen und Neuerungen. Das gilt im Größeren (neue Gesetze, Sonderverordnungen, komplexe Rechtsrahmen wie die Mantelverordnung) wie auch im kleineren Kontext, etwa bei rein sprachlichen Anpassungen (das „nachfüllbar“ beispielsweise jetzt „wiederbefüllbar“ heißt).

Und das gilt natürlich auch für einschlägige Neuanpassungen abseits des Sonderabfalls. So sind etwa ab 2023 Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, den Endverbrauchern auch Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einwegkunststoffverpackungen anzubieten (§§ 33, 34 VerpackG). Oder es werden in der Bioabfallverordnung (BioAbV) bestehende Vorgaben „an Bioabfallsammelbeutel aus biologisch abbaubaren Kunststoffen weiter konkretisiert und verschärft“ (BMVU).

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit