Das Abfallrecht wird stetig weiterentwickelt, so stehen auch 2022 wieder einige Veränderungen an (Foto: audioundwerbung (iStock))
Das Abfallrecht wird stetig weiterentwickelt, so stehen auch 2022 wieder einige Veränderungen an
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Weiterentwicklung des Abfallrechts Das ändert sich 2022 im Abfallrecht

Der Jahreswechsel geht im Abfallrecht immer mit Veränderungen einher. Zwar liegt die Erneuerung der europäischen Abfallrichtlinien und die damit zusammenhängende Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) schon einige Zeit zurück, doch die Umsetzung in die Praxis dauert nach wie vor an. Auch bundesrechtliche, praxisrelevante Vorschriften zur Abfallentsorgung entwickeln sich dynamisch weiter. 2022 kommen wieder einige neue Regelungen auf die Abfallwirtschaft zu.

  • Neue abfallrechtliche Aspekte für 2022 basieren weitestgehend auf dem europäischen Abfallrecht, das in jüngster Vergangenheit auf Klimaneutralität, Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft ausgerichtet und erneuert wurde.
  • Für 2022 relevante Änderungen ergeben sich vorrangig durch die Novellen des Verpackungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes und der EU-Batterieverordnung.
  • Auch für die Folgejahre stehen zahlreiche Neuerungen und Quoten bereits fest.
  • Kaum ein Rechtsgebiet ist so komplex wie das Abfallrecht. Ein Ende der Dynamik ist nicht absehbar.

Brüssel gibt den Takt vor: Grundzüge des EU-Abfallrechts

Aus dem europäischem Recht, der deutschen Gesetzgebung und dem untergesetzlichen Regelwerk konstituiert sich der rechtliche Rahmen für die Abfallwirtschaft. Um nachzuvollziehen, was auf nationaler und kommunaler Ebene gilt, ist ein grundlegendes Verständnis für die europäische Strategie hilfreich: 2019 stellte die Europäische Kommission den sogenannten „Green Deal“ vor, mit dem bis 2050 Klimaneutralität hergestellt werden soll. Herzstück des Green Deal ist ein Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (englisch: circular economy). Dieser zielt darauf ab, den materiellen Fußabdruck der EU und Emissionen zu minimieren sowie wesentlich mehr Sekundärmaterialen zu nutzen und damit Ressourcen zu schonen. Unter anderem sollen bis 2030 nur noch wiederverwendbare oder recycelbare Verpackungen hergestellt und ein neuer Rechtsrahmen für biologisch abbaubare und biobasierte Kunststoffe etabliert werden. Nach der 26. UN-Klimakonferenz 2021 in Glasgow sind alle Vertragsstaaten zuletzt dazu aufgefordert worden, schon 2022 ihre Klimaziele bis 2030 weiter zu verbessern, um die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.

Vor dem Green Deal haben bereits andere europäische Festlegungen diese Strategie der Kreislaufwirtschaft fokussiert. 2018 verabschiedete das Europäische Parlament das EU-Kreislaufwirtschaftspaket. Aus dem dazugehörigen Legislativpaket ging am 4. Juli 2018 die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU), kurz AbfRRL, hervor. Weiterhin wurden die EU-Richtlinien über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Abfalldeponien, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte geändert.

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Zentrales Regelwerk in Deutschland

Um die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie auf nationaler Ebene umzusetzen, wurden hierzulande diverse Gesetzesanpassungen nötig. Herauszustellen ist hier insbesondere die am 9. Oktober 2020 in Kraft getretene Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), in deren Mittelpunkt die Abfallvermeidung, verstärktes Recycling und die Schließung von Kreisläufen stehen. Das neue KrWG gilt bereits seit über einem Jahr, doch deren Umsetzung und Auswirkungen auf die Praxis werden von der Entsorgungswirtschaft noch immer erörtert und diskutiert – in Arbeitsgruppen, auf Tagungen, in Foren, im Austausch mit Kanzleien und zuständigen Behörden. Denn das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist hierzulande das zentrale Regelwerk: Es ist vor den Landesabfallgesetzen und den kommunalen Abfallregelungen umzusetzen.

Auf Basis der Abfallrahmenrichtlinie führt das neue KrWG in § 14 Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen ein:

  • Ab 2025: mindestens 55 Gewichtsprozent
  • Ab 2030: mindestens 60 Gewichtsprozent
  • Ab 2035: mindestens 65 Gewichtsprozent

Bis Ende 2024 stellt die Europäische Kommission die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für Bau- und Abbruchabfälle und ihre materialspezifischen Fraktionen, Textilabfälle, Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und weitere Abfallströme in Aussicht (Artikel 11, Abs. 6 AbfRRL).

Wichtige Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Auswahl) und ihre Bedeutung

  • § 4 Nebenprodukte: Wann ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren als Nebenprodukt anzusehen ist, legt die zuständige Behörde fest (z. B. REA-Gips, Elektroofen-Schlacke, Lösemittel und Holzhackschnitzel).
  • § 5 Ende der Abfalleigenschaft: Ein Stoff oder Gegenstand kann nur dann aus der Abfalleigenschaft entlassen werden, wenn er umweltverträglich ist (z. B. Stahlschrotte, Altpapier, Altkunststoffe, Ersatzbrennstoffe).
  • § 6 Abfallhierarchie: Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, Beseitigung.
  • § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft: Abfallerzeuger oder -besitzer sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, Verwertung geht vor Beseitigung.
  • § 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung, § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle: Neu ist die Separierungspflicht von in unzulässiger Weise vermischten gefährlichen Abfällen (gilt für Entsorger).
  • § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger: Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten Getrenntsammlungspflichten.
  • § 23 Produktverantwortung: Erzeugnisse sind so zu designen, dass bei Herstellung und Gebrauch so wenig Abfälle wie möglich anfallen. Hersteller und Vertreiber sollen ferner die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten und dafür sorgen, dass diese nicht zu Abfall werden (Obhutspflicht).

Gefährliche Haushaltsabfälle getrennt sammeln

Nach Artikel 20 der Abfallrahmenrichtlinie müssen Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2025 eine getrennte Abfallsammlung für in Haushalten anfallende gefährliche Abfallfraktionen einrichten, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit Artikel 4 „Abfallhierarchie“ und 13 „Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt“ behandelt werden und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminieren. Im seit Oktober 2020 geltenden KrWG ist die getrennte Sammlung von gefährlichen Haushaltsabfällen in § 20 Abs. 2 verankert und gilt hierzulande demnach bereits. Gefährliche Abfälle können beispielsweise auf Wertstoffhöfen oder bei Schadstoffmobilen abgegeben werden.

Änderungen in bundesrechtlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)

Bereits seit Juli 2021 gilt das an die EU-Abfallrahmenrichtlinie und die Einwegkunststoffrichtlinie angepasste Verpackungsgesetz. Darin enthaltene Neuerungen sollen der Abfallvermeidung wie auch dem Recycling dienen und treten stufenweise in den nächsten Jahren in Kraft. 2022 kommen im Wesentlichen folgende Vorschriften für die Branche hinzu:

  • Das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, ist Letztvertreibern ab dem 1. Januar 2022 verboten.
  • Ab dem 1. Januar 2022 sind weitere Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig, um deren Verwertung und Wiederverwendung für beispielsweise neue Flaschen oder Textilien sicherzustellen: Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen aus jeglichem Material bis 3,0 Liter, die mit alkoholischen Getränken, Mischgetränken, Säften oder Fruchtnektaren befüllt sind. Unter die Pfandpflicht fallen weiterhin Getränkedosen mit Milchgetränken und Getränken für Säuglinge und Kinder.
  • Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.
  • Ab 1. Juli 2022 müssen sich alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen im Verpackungsregister Lucid registrieren. Das gilt auch für Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen, Verpackungen „Systemunverträglichkeit“, Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern sowie Mehrwegverpackungen. Unter www.verpackungsregister.org können Hersteller und Vertreiber prüfen, ob sie die Kriterien erfüllen.
  • Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen sind zur Rücknahme und Verwertung verpflichtet und müssen Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit informieren.
  • Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen sind nachweispflichtig: Sie müssen dokumentieren, wie viele Verpackungen im Jahr zurückgenommen und wie diese verwertet wurden.
  • Ab 1. Januar 2022 gelten zudem Anforderungen an die Verwertung und Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling (§ 16 VerpG). Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen – dabei sind ab 1. Januar 2022 70 Prozent dieser Verwertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicherzustellen.

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)

Am 1. Januar 2022 soll eine Änderung des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes zum „ElektroG3“ in Umlauf kommen. Es richtet sich – wie das Verpackungsgesetz – an der EU-Abfallrahmenrichtlinie aus und ebenso an der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Von den umfassenden Neuerungen sind neben Online-Händlern erstmals auch Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister betroffen. Wesentliche Festlegungen lauten:

  • Erweiterte Haftung von Marktplatz-Betreibern und Fulfillment-Dienstleistern:
    • Angebotene oder verarbeitete Elektro- und Elektronikgeräte müssen regelmäßig geprüft werden.
    • Nur ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierte Produkte dürfen vertrieben und versendet werden, sonst drohen Bußgelder und Abmahnungen.
  • Neue Rücknahme- und Informationspflichten für den Handel:
    • Rückgabe und Rücksendung an den Händler sind kostenfrei. Die Verbraucher sind über dieses Recht zu informieren.
    • Altgeräte dürfen ab 2022 auch im Lebensmittel-Einzelhandel (mind. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche) zurückgegeben werden, wenn dort neue Geräte gelegentlich angeboten werden.
    • Bis zu drei Altgeräte mit einer Kantenlänge von max. 25 cm können pro Rückgabe und ohne einen Neukauf beim Händler abgegeben werden.
  • Auch für Hersteller gelten neue Hinweispflichten, u. a. auf kostenfreie Rücknahme, für batterie­betriebene Elektro­geräte (v. a. aufgrund von Brandrisiken aus lithium­haltigen Batterien), die Entnehmbarkeit von Akkus und Batterien und für B2B-Geräte. Zudem müssen professionelle Elektro- und Elektronik­geräte gekennzeichnet sein und über ein Rücknahme- und Verwertungskonzept verfügen.
  • Auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen dürfen Altgeräte annehmen. Somit können Verbraucher Geräte ab 2022 bei ÖrE, Vertreibern, Herstellern und Erstbehandlungs­anlagen abgeben.
  • Sammel- und Rücknahme­­stellen werden mit einem Sammellogo gekennzeichnet.

Die sogenannte „Obhutspflicht“ aus § 25 KrWG regelt bereits, dass funktionstüchtige Geräte nicht einfach entsorgt werden dürfen, wenn sie – ggf. durch Reparatur – noch benutzbar wären. Die Vertreiber müssen Retouren und deren Verbleib dokumentieren.

Informationen zur Sammlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. dem Recycling finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die Vorschriften werden betriebsintern über Entsorgungspläne kommuniziert. Elektrogeräte müssen generell getrennt gesammelt werden. Enthaltene Batterien, Akkus und Leuchtmittel sind zu entnehmen, insofern dies zerstörungsfrei abläuft.

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (EU-Batterieverordnung – BattVO)

Angeschoben durch den Green Deal und den Wachstumsmarkt Elektromobilität soll am 1. Januar 2022 weiterhin eine neue EU-Batterieverordnung in Kraft treten, die unmittelbar von allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden ist und nicht mehr in nationales Recht überführt werden muss. Die stufenweise in Kraft tretenden Regeln verfolgen das Ziel, Materialkreisläufe zu schließen und Umweltauswirkungen zu minimieren. So könnten schon in Kürze EU-weit u. a. Mindestanforderungen für Leistung und Haltbarkeit von Batterien gelten. Hersteller von Elektrogeräten dürften Batterien und Akkus nicht mehr fest verbauen. Und alle EU-Mitgliedsstaaten müssten vorgeschriebene Sammelquoten für Altbatterien erfüllen (bis 2025: 65%, bis 2030: 70%).

Tritt die Verordnung am 1. Januar 2022 tatsächlich in Kraft, würde sie das hierzulande aktuell geltende Batteriegesetz ablösen. Dieses hätte erstmals zum 30. April 2022 jedes Rücknahmesystem zur jährlichen Vorlage einer Dokumentation beim Umweltbundesamt verpflichtet (§ 15 Erfolgskontrolle BattG).

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit