Alle zwei Jahre werden Änderungen am ADR vorgenommen. (Foto: Miguel Perfectti (iStock))
Alle zwei Jahre werden Änderungen am ADR vorgenommen.
Foto: Miguel Perfectti (iStock)

Gefahrgutrecht Die wichtigsten Änderungen des ADR 2021

Nicht nur inhaltlich wurden zahlreiche Aspekte des ADR in seiner regelmäßigen Revision geändert, auch die Bedeutung hinter der Abkürzung ist neu. Das „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“ ist der wichtigste Regelkatalog für die Beförderung von Gefahrgut in Europa. Sonderabfallwissen fasst die Änderungen des ADR, die ab 2021 gelten, zusammen.

  • Das ADR trägt seit 01.01.2021 den Titel „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“. Es bleibt das wichtigste Regelwerk für die Beförderung gefährlicher Güter auf Transportwegen.
  • Das ADR 2019 kann mittels einer allgemeinen Übergangsfrist noch bis zum 30. Juni 2021 angewendet werden.
  • Die UN 3549 für feste klinische bzw. infektiöse Abfälle der Kategorie A wurde eingeführt.
  • Die Verpackungsanweisungen P 801 und P 801a zur Beförderung gebrauchter Batterien wurden in P 801 zusammengefasst.
  • Die Sondervorschrift 376 regelt die Beurteilung des Zustandes von Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481).

Nachbesserung für Begriffe und Formulare des ADR

Mit den Änderungen des ADR 2021 wurde wortwörtlich ganz am Anfang begonnen – mit dem Titel. Bekannt als „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“ beschreibt das ADR das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. 2021 wird das ADR zum „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“. Laut der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) wird zukünftig auf das Attribut „europäisch“ verzichtet, um auch nicht-europäischen Staaten den Beitritt zu ermöglichen und damit die internationalen Transportvorschriften im Straßenverkehr weiter zu vereinheitlichen.

Dem Begriff des „Betreibers“ werden im aktualisierten Regelwerk Aufgaben zugewiesen. Die Formulierung „Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks“ wird zu „Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.“ Die bis Ende 2020 gültige Definition führte zu Unsicherheiten, da das Unternehmen nicht zwingend am Betrieb des Tanks beteiligt gewesen sein muss.

Für Angaben im Beförderungspapier gibt es Neuerungen zur Frage nach umweltgefährdenden Stoffen. Bei den UN-Nummern 3077 und 3082 ist zukünftig „die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt“. Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel aus dem Leitfaden ADR 2021 des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.:

  • UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE)
  • UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIE-ERZEUGNISSE)

Auch häufig verwendete Formulare, wie der Gefahrzettel, haben eine Überarbeitung erfahren. Die Übergangsfrist für Gefahrzettelmuster vor dem 31. Dezember 2014 ist am 30. Juni 2019 abgelaufen. Es wird dringend empfohlen, ausschließlich aktuelle Muster des ADR 2021 zu verwenden.

Neue UN-Nummern im ADR

Zuwachs gibt es im neuen ADR auch bei den UN-Nummern. Feste klinische bzw. infektiöse Abfälle der Kategorie A und die dazugehörige neue Verpackungsanweisung P 622 sowie die Anweisung für die Verwendung von Großverpackungen LP 622 werden mit der Nummer UN 3549 gelistet und ausgewiesen. Mit Einführung der UN-Nummer können medizinische Abfälle, „die tödlich für Menschen oder Tiere sind, in Versandstücken (z. B. ASP [-Behältern])“ schließlich ordnungsgemäß transportiert werden.

Für Pyrotechnik-Fachleute hat das ADR die UN-Nummern 0512 und 0513 in das Regelwerk aufgenommen. Damit ergänzen elektronische, programmierbare Sprengkapseln den Katalog.

Neue Verpackungsanweisungen (z. B. für Batterien) im ADR

Mit der neuen UN-Nummer für medizinische Abfälle (UN 3549) tritt, wie im Abschnitt zuvor bereits erwähnt, die neue Verpackungsanweisung P 622 in Kraft.

Gebrauchte Batterien finden ab jetzt in der Verpackungsanweisung P 801 Berücksichtigung. Damit wurden die Verpackungsanweisungen P 801 und P 801a zusammengefasst und es gelten eindeutig formulierte Anforderungen an Transportbehälter. Die Verwendung von Behältern ohne festen Deckel sind ab sofort also für den Transport gebrauchter Batterien zulässig. Die P 801 gilt für Gefahrgut mit den UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028.

Für Großpackmittel wie bspw. IBC wurde das ADR durch eine Klarstellung ergänzt. Kennzeichen von Innenbehältern einer Kombinations-IBC-Bauart sollten so angebracht werden, dass auch von außen erkennbar ist, welches Gefahrgut befördert wird. Ist die Sichtbarkeit oder der Zugang zum Kennzeichen nicht gewährleistet, muss ein Duplikat am Außenbehälter angebracht werden.

Lithium-Ionen-Batterien und -Akkumulatoren

Eine neue Regelung gilt auch für „Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind.“ Dies betrifft z. B. Lithiumbatterien oder Brennstoffzellen-Kartuschen, die in Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen integriert sein können. Eine Freistellung von Lithium-Ionen-Batterien, die in Ausrüstungsmaterialien verbaut sind, ist in gewohnter Form also nicht mehr möglich und durch das ADR 2021 neu geregelt. Der Leitfaden des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. erläutert die Kriterien, die hierfür erfüllt sein müssen:

  • „das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
  • die enthaltenen gefährlichen Güter müssen den im RID/ADR/ADN festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
  • das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten.“

Neuerungen in Sondervorschriften

Eine weitere Neuerung für Batterien findet sich im ADR 2021 in der Sondervorschrift 376 bezüglich der Beurteilung ihres Zustandes. Sind Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) beschädigt oder defekt, ist vor dem Transport laut ADR „eine Einschätzung des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie notwendig.“

Auch für die Kennzeichnung von Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 hat sich etwas geändert. Das Mindestmaß des Kennzeichens wurde auf die Richtwerte 100 x 100 mm (Quadrat) bzw. 100 x 70 mm (Rechteck) reduziert. Somit lassen sich nun auch kleinere Verpackungen besser kennzeichnen.

Der Abschnitt 5.5.3 des ADR, der die Beförderung von Trockeneis regelt, wurde überarbeitet. Damit soll die Unterscheidung von bloßem Transport von Trockeneis und dem Transport gekühlter Güter erleichtert werden. Die Kennzeichnungen „als Kühlmittel“ oder „als Konditionierungsmittel“ müssen auf Versandstücken, dem Gefahrenzeichen und dem Beförderungspapier nur dann Erwähnung finden, wenn dies wirklich zutrifft.

Die Sondervorschrift SV 327 für Druckgaspackungen (UN 1950) gilt mit dem ADR 2021 auch für Gaspatronen (UN 2037), um eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ermöglichen.

Zusammenfassung Änderungen ADR 2021

  • ADR mit neuem Titel: „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“
  • Formulierung „Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks:“ wird zu „Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.“
  • umweltgefährdende Stoffe: zukünftig ist „die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt“.
  • Übergangsfrist für Gefahrzettel ist am 30. Juni 2019 abgelaufen
  • neue UN-Nummer UN 3549 für feste klinische bzw. infektiöse Abfälle der Kategorie A und dazugehörige P 622 und LP 622, „die tödlich für Menschen oder Tiere sind“
  • neue UN-Nummern 0512 und 0513 für elektronische, programmierbare Sprengkapseln
  • Verpackungsanweisungen P 801 und P 801a wurden zu P 801 zusammengefasst
  • Klarstellung für Kennzeichen von Innenbehältern einer Kombinations-IBC-Bauart
  • Freistellung von Lithium-Ionen-Batterien, die in Ausrüstungsmaterialien verbaut sind, ist nicht mehr möglich
  • Sondervorschrift 376 bezüglich der Beurteilung des Zustandes von Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481)
  • Mindestmaß des Kennzeichens für Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 auf Richtwerte 100 x 100 mm (Quadrat) bzw. 100 x 70 mm (Rechteck) reduziert
  • Abschnitt 5.5.3 zur Beförderung von Trockeneis wurde überarbeitet
  • Die SV 327 für Druckgaspackungen (UN 1950) gilt ab jetzt auch für Gaspatronen (UN 2037).

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit