842 Abfallarten – und für jede gibt es den passenden Abfallschlüssel. (Foto: Elena Feodrina (iStock))
842 Abfallarten – und für jede gibt es den passenden Abfallschlüssel.
Foto: Elena Feodrina (iStock)

Abfallrecht Die wichtigsten Abfallschlüssel für gefährliche Abfälle

Abfall- und Umweltschutzbeauftragte kennen die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) meist besser als ihre eigene Westentasche. Das Regelwerk listet ganze 842 Abfallarten auf, etwa die Hälfte davon sind mit dem Attribut „gefährlich“ gekennzeichnet. Vom alten Fernseher, über Farbreste bis hin zu ausgedienten Akkus: Sonderabfallwissen nimmt die wichtigsten gefährlichen Abfälle unter die Lupe und ordnet ihnen die passenden Abfallschlüsselnummern zu.

  • Abfallrechtlich gelten „alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ als Abfall (§ 3 KrWG).
  • Zur Einstufung (gefährlicher) Abfälle sind die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) und die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als Grundlage heranzuziehen.
  • Gekennzeichnet und nummeriert sind die aufgeführten Abfälle jeweils mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der passenden Abfallbezeichnung. Gefährliche Abfälle sind zusätzlich mit einem Stern (*) markiert.

Deutsches Abfallrecht

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) stellt die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) des Europäischen Parlaments in deutsches Recht dar. Eingeteilt nach Herkunftsbereichen sind darin 842 Abfallarten gelistet. Knapp die Hälfte davon wird als gefährlich eingestuft. Aus beiden Regelwerken geht hervor, dass Abfälle mindestens eine der folgenden gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen muss, um als gefährlich eingestuft zu werden:

  • explosiv
  • brandfördernd
  • (leicht) entzündbar
  • reizend
  • gesundheitsschädlich
  • giftig
  • krebserzeugend
  • ätzend
  • infektiös
  • fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
  • mutagen
  • Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden
  • sensibilisierend
  • ökotoxisch
  • Abfälle, die nach der Beseitigung auf irgendeine Weise die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können

Gekennzeichnet und nummeriert sind die Abfälle jeweils mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der passenden Abfallbezeichnung. Gefährliche Abfälle sind zusätzlich mit einem Stern (*) markiert.

Die folgenden gefährlichen Abfälle mit ihren jeweiligen Abfallschlüsselnummern finden entweder sehr häufig Anwendung in der Praxis oder fallen in hohen Mengen an. Die Auswahl und Auflistung der Abfälle folgt keiner Hierarchie und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ihre Reihenfolge orientiert sich jedoch an der gültigen AVV.

Laugen und Seifen (07 06)

Wenn Laugen und Seifen verwertet werden müssen, wird in der Abfallwirtschaft meist von wässrigen Abfällen gesprochen. Diese kommen u. a. aus Öl- und Benzinabscheidern, Sedimentationsschlämmen oder entstehen in Reinigungs- und Spülvorgängen. In Kapitel „07 06“ sind Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln aufgeführt:

  • 07 06 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlauge
  • 07 06 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
  • 07 06 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
  • 07 06 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 07 06 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände
  • 07 06 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
  • 07 06 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
  • 07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Farb- und Lackierabfälle (08 01)

Bei der Entsorgung von Lacken und Farben ist Sorgfalt geboten, da hier – auch bei Produkten auf Wasserbasis – organische Lösemittel oder andere gefährliche Substanzen enthalten sein können, die Mensch und Umwelt u. U. schaden. Für eine unsachgemäße Entledigung der Substanzen drohen hohe Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Mit der Kapitelnummer 08 01 listet die AVV Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken auf. Dabei gilt es auch Materialien, wie z. B. Pinsel, Rollen, Schwämme, Abklebeband und Folien zu berücksichtigen, die mit Farben und Lacken in Berührung gekommen sind:

  • 08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
  • 08 01 13* Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
  • 08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
  • 08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
  • 08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
  • 08 01 21* Farb- oder Lackentfernerabfälle

Druckfarben (08 03)

Von der Tageszeitung über Werbeprospekte bis hin zum neuen Bestseller – Druckereibetriebe verwenden für die Herstellung von Printprodukten eine beachtliche Menge an Druckfarben. Nicht nur Druckereien auch Verbände wie bspw. der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. (VdL) setzen sich zunehmend für umweltfreundliche Farben ein. Rest- und Gefahrstoffe entstehen jedoch nach wie vor. Für ihre Deklarierung kommen in Kapitel „08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben“ diese Abfallschlüssel zum Einsatz:

  • 08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 08 03 16* Abfälle von Ätzlösungen
  • 08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 08 03 19* Dispersionsöl

Ölabfälle (13)

Das Kapitel der Ölabfälle ist eines mit den meisten gefährlichen Abfallschlüsselnummern der AVV. Die darin aufgeführten Materialien sind überwiegend Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle, die routinemäßigen Ölwechseln entstammen oder bei Instandhaltungsarbeiten anfallen. Sie gehören zur Kategorie der Altöle, die laut Altölverordnung (AltölV) ausnahmslos als gefährlicher Abfall gelten. Eine getrennte Sammlung der unterschiedlichen Öle ist im Sinne einer effizienten Verwertung dringend zu empfehlen. Es folgt eine Auswahl wichtiger Abfallschlüsselnummern:

  • 13 01 Abfälle von Hydraulikölen
  • 13 01 01* Hydrauliköle, die PCB enthalten
  • 13 01 09* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
  • 13 01 10* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
  • 13 01 11* synthetische Hydrauliköle
  • 13 01 12* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
  • 13 01 13* andere Hydrauliköle
  • 13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
  • 13 02 04* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
  • 13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
  • 13 02 06* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • 13 02 07* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • 13 02 08* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • 13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
  • 13 05 01* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
  • 13 05 02* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
  • 13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten
  • 13 05 06* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
  • 13 05 07* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
  • 13 05 08* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

Ölverschmutzte Betriebsmittel (15 02)

Ob im metallverarbeitenden Gewerbe, der Mineralölindustrie oder in Handwerksbetrieben und Kfz-Werkstätten – überall fallen Materialien, die mit Öl, Schmiermittel oder Fetten in Kontakt kommen, an. Neben Materialien, die mit gefährlichen Stoffen, zumeist Mineralöl, in Berührung gekommen und verunreinigt sind, gelten auch alle Behälter und Kanister, die gefährliche Stoffe beinhaltet oder gelagert haben zu den gefährlichen Abfällen. Die AVV fasst ÖvB unter folgendem Abfallschlüssel zusammen:

  • 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
  • 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

Elektro(alt)geräte (16 02)

Elektro- und Elektronikaltgeräte werden umgangssprachlich häufig mit dem Begriff ‚Elektroschrott‘ bezeichnet. Gefahrstoffe und Verbindungen wie Quecksilber, Blei und Kadmium, aber auch Halogenkohlenwasserstoffe sind meist in Elektro- und Elektronikgeräten enthalten. Da diese für Mensch und Umwelt ein Risiko darstellen können, wird Elektroschrott in Deutschland in der Regel als gefährlicher Abfall eingestuft und darf daher nicht über den Haushaltsabfall entsorgt werden. Der Handel ist ab einer Ladenfläche bzw. Lagerfläche ab 400 m² zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Darüber hinaus sind in den Kommunen für die Gewährleistung einer sicheren und ordnungsgemäßen Entsorgung eigens dafür vorgesehene Sammelstellen eingerichtet. Eine Einteilung in gefährliche und ungefährliche Abfälle nimmt die AVV in Kapitel 16 02 vor:

  • 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
  • 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen
  • 16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten
  • 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
  • 16 02 13* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen
  • 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
  • 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
  • 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

Spraydosen (16 05)

Lacke, Haushaltspflegemittel, Öle und Arzneien werden heute oftmals in Sprühdosen angeboten. Das Erfolgsrezept der Druckbehälter ist das kontaktlose Aufbringen von Flüssigkeiten. Was bei Sprühsahne oder Deospray willkommener Pragmatismus ist, fungiert bei reizenden oder ätzenden Flüssigkeiten dem unbedingt notwendigen Schutz des Anwenders. Da alle Druckbehälter eine Eigenschaft eint, nämlich die Gefahr des Explodierens, könnte angenommen werden, dass Spraydosen rechtlich als gefährlicher Abfall eingestuft werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Lediglich darin enthaltene Gase oder Flüssigkeiten werden durch die AVV gelistet und als gefährlich gekennzeichnet:

  • 16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
  • 06 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
  • 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
  • 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Batterien und Akkumulatoren (16 06)

Die Nachfrage nach Lithium, einem der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Batterien und Akkumulatoren, steigt jedes Jahr. Sie kommt vor allem aus der Mobilitätsbranche und der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Für Smartphones, Tablets und Laptops ist die Ausstattung mit einem Lithium-Ionen-Akku inzwischen geltender Standard. Die Energieträger haben viele Vorteile, bergen jedoch auch ein erhöhtes Risikopotenzial durch Hitzeentwicklung und ihre Vibrationsanfälligkeit. So entstehen oftmals Brände bei der Lagerung und auf Transportwegen. Nich selten treten dann auch ätzende oder toxische Gase aus. Meldungen von brennenden E-Autos, E-Bikes – oder seit neustem auch E-Scootern – veranschaulichen das leider immer wieder. Aus abfallrechtlicher Sicht gelten für Batterien und Akkus die nachfolgenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallschlüsselnummern:

  • 16 06 01* Bleibatterien
  • 16 06 02* Ni-Cd-Batterien
  • 16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien
  • 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03)
  • 16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren
  • 16 06 06* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

Medizinische Abfälle (18 01 & 18 02)

Ob Krankenhäuser, Hausarztpraxen oder Pflegedienste – sie alle haben medizinische Abfälle zu entsorgen. Neben ungefährlichen Materialien wie Papier, Kunststoff oder Blut und Sekret enthaltende Substanzen, treten im Gesundheitswesen häufig infektiöse Abfälle auf, die als gefährlich eingestuft werden.
Als infektiös gelten Abfälle, die mit Erregern übertragbarer Krankheiten kontaminiert sind und an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Auch Abfälle aus der human- und biomedizinischen Forschung und Diagnostik an Tieren können hierzu zählen. Ansteckungsgefährliche Abfälle gelten zudem als Gefahrgut. Für den Transport müssen deshalb die Vorgaben zu Kennzeichnung und Verpackung aus der Gefahrgutverordnung und dem ADR eingehalten werden. Wichtige Abfallschlüsselnummern für medizinische Abfälle lauten wie folgt:

  • 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
  • 18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
  • 18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
  • 18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
  • 18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
  • 18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
  • 18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit