Was definiert Abfallerzeuger und -besitzer?
Seit dem 1. August 2017 ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) den vielseitig neuen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) angepasst. Ziel dieser Gesetzesnovelle war es, die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit deren Recycling mit Blick auf ökologische wie ökonomische Parameter zu gewährleisten und dort, wo es möglich ist, zu optimieren. Das brachte für Abfallbesitzer wie für Abfallerzeuger einige neue bzw. modifizierte Anforderungen mit sich, auf die nachfolgend näher eingegangen wird. Doch was genau definiert eigentlich einen Abfallbesitzer? Und was einen Abfallerzeuger?
Abfallbesitzer sind grundsätzlich alle Personen, die die sogenannte „tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle“ innehaben (§ 3 Abs. 9 KrWG). Das gilt für Privathaushalte wie auch für Unternehmen. Eine Sachherrschaft wiederum definiert sich juristisch als „Besitz einer Sache“. Oder wie es konkretisiert in § 854 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt: „Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.“
Abfallerzeuger werden in Erst- und Zweiterzeuger unterschieden (§ 3 Abs. 8 KrWG). Ersterzeuger ist eine Person, die durch ihre Tätigkeit Abfälle produziert, während eine Person, die „Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken“, als Zweiterzeuger gilt.
Unabhängig aber von diesen Unterscheidungen – und zwar sowohl zwischen Abfallbesitzer und Abfallerzeuger, wie auch bei letzterem zwischen Erst- und Zweiterzeuger – gelten insgesamt gemeinverbindliche gesetzliche Regelungen bezüglich der ordnungsgemäßen Trennung und Aufbewahrung von Abfällen und den daraus entstehenden Vorgaben für deren Verarbeitung und Entsorgung. In Folge sollen diese hier skizziert werden.
Gesetzliche Anforderungen und Grundpflichten
Entsorgungskonzept, Nachweisführung
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, diese zu entsorgen. Dabei gilt das Grundprinzip „Verwerten vor Beseitigen“, das heißt, dass die mögliche Weiterverwertung (Recycling) von Abfällen Priorität vor deren Beseitigung hat (§ 7 KrWG). Die mannigfachen, gesetzlich verpflichtenden Anforderungen für Abfallerzeuger oder -besitzer fußen dabei im Kern auf zwei Grundpfeilern:
- der Erstellung eines Entsorgungskonzeptes, in dem die geplante Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle ersichtlich wird.
- der Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen mit elektronischem Entsorgungsnachweis und Begleitschein, sowie Führung eines Registers (siehe Folgepunkte „Vermischungsverbot und Gefahrstoffverzeichnis“ und „Dokumentations- und Getrennthaltungspflicht“).
Die Erstellung von Entsorgungskonzepten wiederum lässt sich ihrerseits ebenfalls nach zwei grundlegenden Gesichtspunkten ausrichten:
- Es ist zu prüfen, ob etwas und was genau von den angefallenen Abfällen zur Verwertung oder zur Beseitigung vorgesehen ist. Das heißt: Es geht hier um die korrekte Einstufung der Abfälle nach den Vorgaben der Abfallhierarchie (§ 3 Abs. 23 und 26 KrWG).
- Aus der Kategorisierung des Abfalls ergibt sich, wie dessen Verwertung / Entsorgung im konkreten Einzelfall vonstatten zu gehen hat; welchen auch gesetzlichen Anforderungen sie unterliegt (§§ 7 bis 11 und §§ 15 bis 18 KrWG).
Je nachdem, um welche Art von Abfallstoffen es sich im Einzelfall handelt, sind für deren vorschriftsmäßigen Lagerung, Beförderung, Verarbeitung und Entsorgung auch noch folgende weitere Gesetze und Verordnungen relevant:
- Altholzverordnung (AltholzV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Batteriegesetz (BattG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Verpackungsverordnung (VerpackV)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Vermischungsverbot und Gefahrstoffverzeichnis
Generell sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Gemeinwohl nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet auch, dass Abfallerzeuger oder -besitzer gesetzlich nicht nur in der Pflicht sind, Abfallmengen nach Möglichkeit von vornherein gering zu halten (bzw. zu verringern), sondern auch die etwaige Schadstoffhaftigkeit der Abfälle einzudämmen. Dazu gehört als maßgeblicher Punkt, dass die Vermischung gefährlicher Abfälle mit anderen „herkömmlichen“ Abfällen unzulässig und unbedingt zu vermeiden ist (Vermischungsverbot nach § 9 und 9a KrWG). Dieses Vermischungsverbot gilt nicht, wenn die Vermischung in dafür zugelassen Anlagen (Behandlungsanlagen der Entsorger) erfolgt, dieses umweltverträglich geschieht und die Anlage dem Stand der Technik entspricht.
Sollten Abfallerzeuger oder -besitzer die Sachherrschaft über Gefahrstoffe innehaben, ist der Umgang mit diesen nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu gewährleisten. Das umfasst die Verpflichtung zum Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses ebenso, wie die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Gefahrstoffe und Einhaltung von Sicherheitsstandards bei deren Verwahrung, Verwertung und Entsorgung. Hier lohnt es für vertiefende Informationen neben den Richtlinien der GefStoffV auch die vom Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erstellten Technische Regelungen für Gefahrstoffe (TRGS) zu konsultieren.
Dokumentations- und Getrennthaltungspflicht
Gewerbebetriebe firmieren im Großteil der Fälle per Definition als Abfallbesitzer und/oder Abfallerzeuger. Ein Kernstück der oben erwähnten Gesetzes-Novellierung nun, ist die Verpflichtung für Gewerbebetriebe, alle anfallenden Abfallarten, die der GewAbfV, unterliegen, vollständig und korrekt zu dokumentieren. Das heißt: Bestätigungen für die getrennt erfassten Abfälle und deren Verbleib wie auch Nachweise, dass für Abfallgemische eine entsprechend notwendige Vorbehandlung erbracht wurde, müssen in Unterlagen dokumentiert und archiviert werden. Auf behördliche Anforderung hin, müssen diese Unterlagen den dafür vorgesehenen staatlichen Kontrollinstanzen elektronisch zugänglich gemacht werden können. Diese Regelung betrifft explizit sowohl die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle (§ 3 Abs. 2 GewAbfV) als auch die von Bau- und Abbruchabfällen (§ 8 Abs. 3 GewAbfV). Liegen keine entsprechenden Unterlagen vor, kann dies ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.
Neben der Einführung der Dokumentationspflicht wurden mit der GewAbfV-Novellierung zudem die Getrennthaltungspflichten umfangreich erweitert. So müssen jetzt beispielsweise neben Papier/Pappe, Kunststoff, Glas und Metall auch Holz und Textilien getrennt erfasst werden. Das gilt bei gewerblichen Siedlungsabfällen wie auch bei Bau- und Abbruchabfällen, wo sich die Trennvorschriften u. a. noch auf Dämmmaterial, Baustoffe auf Gipsbasis, Holz und Bitumgemische erweitern.
Zudem ist für Bauunternehmer zu beachten, dass bei jedweden Baumaßnahmen, sei es im privaten oder gewerblichen Kontext, der Bauherr in der Entsorgungsverantwortung als Abfallerzeuger steht. Diese Entsorgungsverantwortung umfasst neben den Abfällen aus dem reinen Baubetrieb ebenso Abfälle der Baustelleneinrichtung, Arbeitsschutzmaterialen, nicht eingesetzte Reste von Suspension, Beton oder anderer Baustoffe usw. Was im Einzelnen unter die Entsorgungsverantwortung fällt, ist in den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen verankert (VOB Teil C ATV DIN 18299).
Befreiungen von Grundpflichten
Eine Befreiung oder auch nur Teilbefreiung von diesen aufgeführten Regelungen ist für Abfallerzeuger oder -besitzer nur in seltenen Ausnahmen möglich. So etwa, wenn die Abfallverwertung/Abfallentsorgung an einen öffentlichen Träger delegiert werden kann. Unter Umständen greift in diesem Fall der sogenannte „Anschluss- und Benutzungszwang für Beseitigungsabfälle“. Insgesamt regelt der „Anschluss- und Benutzungszwang“ allgemeine kommunalrechtliche Detailaspekte von der Wasser- über die Stromversorgung bis zur Straßenreinigung oder eben Abfallentsorgung. Die diesbezüglichen Maßgaben müssen auf einen ordnungsgemäßen Ratsbeschluss beruhen, richten sich also nach den jeweiligen Gemeindeordnungen und können – was unbedingt zu beachten ist – somit auch von Ort zu Ort entsprechende Divergenzen aufweisen. Zudem dürfen die Beschlüsse natürlich nicht höherrangiges Recht (im konkreten Fall etwa das KrWG) unterlaufen. Was dann erwartungsgemäß gerade bei Abfallvorschriften die Spielräume für Pflichtbefreiungen gering hält.
Nutzung abfalltechnischer Fachkompetenz
Selbstverständlich können Abfallerzeuger oder -besitzer auch ein professionelles Entsorgungsunternehmen beauftragen. Allerdings ist in diesem Fall zu beachten, dass mit einer solchen Beauftragung nicht automatisch die Verantwortlichkeiten der Abfallerzeuger/ -besitzer auf das Entsorgungsunternehmen übergehen. Das KrWG (§ 22) regelt hier ausdrücklich, dass die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten so lange in ihrer Verantwortlichkeit verbleiben, bis die Entsorgung der Abfälle endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Folgerichtig fällt es unter die Sorgfaltspflicht des Abfallerzeugers/ -besitzers, schon im Vorfeld einer Beauftragung zu überprüfen, ob der Entsorger zuverlässig ist, die Abfälle auch tatsächlich entsorgen kann – und darf. Zudem kaprizieren sich manche Entsorgungsfachbetriebe auch dezidiert auf einzelne Teilleistungen (Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen) oder bestimme Abfälle, Herkunftsbereiche, Verfahren oder Niederlassungen. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 8 Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) und konkreten Kompetenzen macht hier also Sinn und ist seitens des Entsorgers durch eine gültige Zertifizierung für die jeweilige AVV-Nummer (Abfallverzeichnis mit Abfallschlüsselnummer) bzw. einen auch elektronischen Sammelentsorgungsnachweis (eSEN) zu erbringen.
Gleichwohl liegen Vorteile einer Abfallentsorgung durch darauf spezialisierte Profis gerade für mittelständische, aber auch für größere Unternehmen auf der Hand. Die notwendige und auch gesetzlich fixierte, zunehmende Komplexität, nach der eine moderne, zeitgemäße Verwertung und Entsorgung von Abfällen zu erfolgen hat, macht es für Abfallerzeuger/ -besitzer sicher nicht in jedem Fall leicht, zu beurteilen, welcher Kategorie ein Abfall zuzuordnen und/oder nach welchen Kriterien er zu entsorgen ist.
Gerade dort, wo im Arbeits- und Betriebsprozess verschiedenste Abfallstoffe verschiedenster Materialen anfallen, besteht immer die Möglichkeit, dass selbst bei „allem guten Willen“ objektiv betrachtet falsche Entscheidungen beim Abfallmanagement getroffen werden. Die Konsultation und Beauftragung eines Unternehmens mit entsprechend versierter abfalltechnischer Fachkompetenz ist da ein Gebot der Vernunft. Der wirtschaftlichen Vernunft. Und der ökologischen ebenso.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Niedersächsisches Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL): 6.5 Pflichten und Verantwortung des Abfallerzeugers
- Freistaat Sachsen: Sächsische Gemeindeordnung
- Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft: Sammelentsorgungsnachweis
- Sonderabfallwissen: Lexikon
- Universität Konstanz: Rechtliche Grundlagen und Pflichten der Abfallerzeuger
- Juraforum: Abfallentsorgung – Definition, Regelung im Gesetz und Zuständigkeit in Deutschland
- Freie und Hansestadt Hamburg: Zusammenstellung der Nachweise: Dokumentationspflicht
- Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE): Ausweitung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft auch Entsorger
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU): Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV Stand: 29.01.2014
- f:data GmbH: DIN 18299 | 2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art