Zählen auch zum Problemabfall: Chemikalienreste (Foto: Andres Victorero (iStock))
Zählen auch zum Problemabfall: Chemikalienreste
Foto: Andres Victorero (iStock)

Problemabfall entsorgen Kommunen, Wertstoffhöfe, TRGS und der Begriff des Problemabfalls als Sonderabfall-Sonderfall

Was gefährliche Abfälle sind, schreibt das Gesetz genau fest. Was Problemabfälle sind nicht. Gleichwohl hat der Begriff seine Relevanz – zumal für kommunale Sammelstellen wie Wertstoffhöfe. Eine Relevanz, die sich auch in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) niederschlägt.

  • Wertstoffhöfe und Schadstoffsammlungen sind nicht prinzipiell ein und dasselbe, was sich auch im Falle des sogenannten Problemabfalls zeigt.
  • Problemabfall ist kein gesetzlich fixierter Begriff, aber aus gutem Grund zunehmend gebräuchlich. Innerhalb der gefährlichen Abfälle fungiert Problemabfall als eine Art Unterkategorie; verweist auf Behältnisse mit Klein- und Restmengen an Schadstoffen, wie sie vor allem im privathaushaltlichen Kontext anfallen.
  • Die sachgerechte Sammlung solcher schadstoffhaltiger Abfälle (Problemabfälle) ist in der TRGS 520 fixiert.
  • Begriffsbestimmung, Gefährdungsbeurteilung, bauliche Vorgaben, Aufführung der notwendigen Qualifikationen für das Personal auf stationären wie mobilen Sammelstellen: Insbesondere für Verantwortliche von kommunalen Einrichtungen zur Entgegennahme von sogenannten Problemabfällen ist das TRGS-Regelwerk unverzichtbar und zeigt die Notwendigkeit von Kooperationen zwischen Kommunen und privatwirtschaftlichen Entsorgern auf.

Wertstoffhof ist nicht immer gleich Schadstoffsammelstelle

Die Regelung ist erst einmal ganz simpel: Abfall, der nicht abgeholt wird, bringt man zur vorgesehenen Sammelstelle. Den Wertstoffhof etwa.

Wertstoffhöfe, auch Recyclinghöfe genannt, sind abfallwirtschaftliche Einrichtungen, die in Verantwortung öffentlich-rechtlicher Entscheidungsträger, also der Kommunen, betrieben werden. Eine Studie der Universität Kassel gibt die Anzahl der in Deutschland existierenden Wertstoffhöfe mit einem vorsichtigen „rund 3.500“ an, auf dem Online-Portal kommunalwirtschaft.eu weiß man es genauer und spricht von 3.309 solcher Sammelstellen. Fakt ist: Die Zahl der Wertstoffhöfe ist in den letzten Jahren stark gewachsen, spielen sie doch unter kreislaufwirtschaftlichen Aspekten eine wichtige Rolle bei der sachgerechten Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungsabfällen.

Welche Abfallarten – inklusive Sonderabfälle – nun in welcher Bandbreite und Menge dort entsorgt werden können, wurde auf Sonderabfallwissen schon an anderer Stelle thematisiert (Welche Abfälle gehören auf den Wertstoffhof?). Wobei die Sachlage bezüglich „Standardabfall“, zumal aus privatem Gebrauch, also in vergleichsweise übersichtlichen Mengen, so eindeutig wie unkompliziert ist: Abfallfraktionen wie beispielsweise Altholz (Möbelstücke, Parkett usw.) können in der Regel ebenso problemlos wie Sperrmüll (Matratze, Fahrrad, Auslegware) auf Wertstoffhöfen abgegeben werden. Ausschlaggebend für die Annahme sind die Abfallsatzungen auf Kommunalebene.

Nur nehmen Wertstoffhöfe eben nicht nur derlei ungefährliche Abfälle an, sondern sind zudem auch grundlegend verpflichtet, zumindest auch Optionen für gefährliche Abfälle anzubieten. Das einschränkende „Optionen anbieten“ hat seinen Grund: Denn Wertstoffhöfe und Schadstoffsammlungen sind prinzipiell erst einmal zwei unterschiedliche Sachen. Anders gesagt: Ein Wertstoffhof ist nicht automatisch gleich Schadstoffsammelstelle bzw. kann nicht jeder Wertstoffhof gefährliche Abfälle im umfänglichen Sinne annehmen. Sei es, weil keine dafür genehmigten räumlichen Kapazitäten mit notwendigen Schutzvorrichtungen für die Lagerung dieser Abfallfraktionen existieren. Sei es, weil kein dafür geschultes Personal vorhanden ist. Sei es, weil die Kommunen für die Sammlung gefährlicher Abfälle andere Möglichkeiten installiert haben.

Die vor Ort dann jeweils konkret angewandte Praxis ergibt sich aus verschiedenen Kriterien (Bevölkerungsdichte, Abfallaufkommen, Infrastruktur, die kommunalen Finanzkapazitäten). Es gibt Kommunen, die ausschließlich über stationäre Sammelstellen verfügen, andere setzen alleinig auf mobile Sammlung (Schadstoffmobile), in wieder anderen stehen kombiniert beide Optionen zur Verfügung.

Ratsam ist es in jedem Fall, sich vor einer Entsorgung gefährlicher Abfälle zu informieren, welche Sammelstelle für konkret welche Abfälle infrage kommt.

„Problemabfall“ als Teil des Sonderabfalls

In diesem Kontext kommt ein Punkt ins Spiel, der auf den ersten Blick kaum mehr als eine bloße Frage der Sprachregelung scheint: Es geht um den sogenannten „Problemabfall“ oder auch „Problemmüll“.

Im Gegensatz zu Begrifflichkeiten wie „gefährlicher Abfall“ respektive „Sonderabfall“ ist der „Problemabfall“ weder im EU- noch Bundesrecht definiert. Hinzu kommt, dass der Terminus bisher vorrangig im süddeutschen Raum gebräuchlich war und speziell in Bayern gesetzlich insofern Relevanz hat, als dass es sich nach dortigem Landesrecht beim Sonderabfall um einen „aus nicht privater Herkunft stammenden gefährlichen Abfall“ handelt, der „von der kommunalen Beseitigung ausgeschlossen“ ist (Bayerisches Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, StMUV 2016). In Abgrenzung dazu verweist der Begriff des Problemabfalls dann wiederum explizit auf Abfälle aus privaten Haushaltungen, für die folglich dann wieder die Kommunen zuständig sind.

Gefährlicher Abfall, Sonderabfall, Problemabfall: In manchen Ohren mag das erst einmal nach vielen (bürokratischen) Begriffen für ein und dieselbe Sache klingen. Gleichwohl offenbart sich beim genauen Hinsehen auch hier der kleine, aber durchaus wichtige Unterschied. Denn dass der Begriff Problemabfall auch deutschlandweit immer gebräuchlicher wird, liegt daran, dass er innerhalb der gefährlichen Abfälle immer häufiger für Sonderabfälle aus privaten Haushalten oder mancherorts auch aus dem Kleingewerbe Verwendung findet.

Hiernach definieren sich als Problemabfälle Gegenstände, Flaschen und Behälter aus vorrangig privaten Haushaltungen (und ggf. Kleinunternehmen), die all jene Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase enthalten, die ihrerseits als gefährlicher Abfall eingestuft sind. Problemabfall umfasst also Chemikalien- oder Pflanzenschutzmittelreste, Ventilgasflaschen, mithin Alt- und Restbestände an mit Gas gefüllten Kartuschen oder auch quecksilberhaltige Thermometer. Alles Dinge, die in Privathaushalten zwar in begrenzter, weil eben haushaltsüblicher Menge anfallen, aber ein Gefährdungspotenzial besitzen. Ihre Übernahme zur weiteren Entsorgung hat somit an entsprechenden Sammelstellen stattzufinden. Welche Parameter nun diese Sammelstellen, seien sie auf Wertstoffhöfen integriert oder nicht, speziell im Hinblick auf Problemabfälle erfüllen müssen, ist in den TRGS (Technischen Regeln für Gefahrstoffe) und konkret in der TRGS 520 verankert.

Unabdingbar: TRGS 520

Die TRGS 520 regelt die Sammlung und Zwischenlagerung für Kleinmengen gefährlicher Abfälle – und ist somit als Regelwerk für die kommunalen wie auch privatwirtschaftlichen Betreiber solcher Sammelstellen unabdingbar. Im TRGS-Wortlaut: „Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.“

Die TRGS 520 filtert und bündelt aus diversen Gesetzen (KrWG, Gefahrstoffverordnung, Bau- oder Transportrecht usw.) all jene Vorgaben, die bei der Handhabung von Problemabfällen für Sammelstellen relevant sind. Untergliedert ist die TRGS 520 in sechs Schwerpunkte:

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Gefährdungsbeurteilung
  4. Errichtung und Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern
  5. Personal
  6. Schutzmaßnahmen

An der Stelle sei ein Blick auf baugesetzliche Vorgaben für stationäre und mobile Sammelstellen geworfen. Diese müssen gewährleisten

  • dass bei ihrer Annahme/Aufbewahrung/Handhabung die Abfälle gegen Witterungseinflüsse geschützt werden können,
  • dass die Bodenbeschaffenheit flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher ist,
  • dass ausgelaufene und verschüttete Abfälle auf dem Boden leicht erkennbar und entfernbar sind und
  • dass der Boden zudem wannenförmig ist, wobei der Rand der Bodenwanne die Grenze zum Verkehrsbereich bildet.

Stationäre Annahmestellen müssen zudem gewährleisten, dass fugenfreie befestigte (z. B. asphaltierte) Verkehrswege existieren. Weiterhin sind sichtbar gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege von mindestens 1 Meter Breite vorgeschrieben. Zur Aufnahme etwaig auslaufender Flüssigkeiten außerhalb des Gehbereichs haben stationäre Sammelstellen außerdem eine weitere Bodenvertiefung zum Betrieb einer Pumpe bzw. eines Saugrohrs einzubauen.

Nur ausgewählte Schlaglichter eines umfänglichen Kompaktpaketes, das unter anderem noch Vorgaben für Notduschen und Entlüftungsmöglichkeiten bis hin zu adäquater Entlüftungstechnologie, dazu weitere Bestimmungen zur betrieblichen Ausstattung (Alarmpläne, Sortiervorgaben für verschiedene Verpackungen, Zugriff auf Hilfsmittel wie Teststäbchen oder Öltestpapier und Materialien zur Notfallsicherung) bereit hält – und neben den stationären natürlich auch die mobilen Sammelstellen einbezieht. Auch hierzu ein illustrierendes Beispiel. So müssen mobile Sammelstellen nach Absatz 4.2. der TRGS 520 etwa

  • mit Flucht- und Rettungswegen in einer Breite von mindestens 0,80 Meter ausgestattet sein,
  • einen vom Fahrbereich (Führerhaus) abgetrennten Annahme-/Arbeitsbereich haben,
  • mit einer Bodenwanne ausgerüstet sein, die über einen leicht erreichbaren und dicht verschließbaren Ablauf restentleerbar ist, und
  • so konstruiert/ausgerüstet sein, dass Ladung und Einrichtung gegen Verrutschen, Verkanten und Umfallen gesichert sind.

Schließlich sind noch drei Dinge anzumerken:

  1. Die TRGS gilt nicht für jene spezialisierten Rücknahmestellen, die ausschließlich nur ganz bestimmte Arten gefährlichen Abfalls sammeln (z. B. Batterien, PU-Schaumdosen, Altöl); in diesen Fällen greifen, sei es aufgrund gesetzlicher Maßgaben oder auch freiwillig installierter Systeme, die jeweils spezifischen Sammlungs-, Lagerungs- und Sicherheitsvorschriften.
  2. Da oben schon auf die Sinnhaftigkeit der Feinjustierung bei Begrifflichkeiten hingewiesen wurde, sei noch erwähnt, dass die TRGS Begriffe ausdrücklich so verwendet, wie sie im „Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)“ des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.
  3. Entsorgungspflichtigen Körperschaften, deren Annahmestellen nicht nach TRGS 520 ausgerichtet sind, ist es untersagt, „Problemabfall“ zu sammeln (Ausnahmen siehe Punkt 1).

Professionalisierung von Personal und Optimierung der Kommunikation

Nicht zuletzt verweisen diese aufgeführten TRGS-Schlaglichter auf einen weiteren, für kommunale Entscheidungsträger relevanten Aspekt: Dass nämlich die Sammlung von gefährlichen Abfällen/Problemabfällen notwendig an die professionelle Handhabung seitens des zuständigen – und das meint geschulten – Personals gebunden ist. Denn das Personal, das sammeln darf, muss dafür über eine chemiespezifische Fachausbildung (z. B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und
fachliche Weiterbildung qualifiziert sein. Die Fachkräfte müssen darüber hinaus ausgebildete Ersthelfer und nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein (TRGS 520, Punkt 5.2).

Denn ganz klar: Sicherheit spielt die größte Rolle. Das trifft selbstredend auch für dieSammlung in privathaushaltlichen und kleingewerblichen Größenordnungen zu. Egal, ob es sich bei diesen sogenannten Problemabfällen dann um Spraydosen, Lösungsmittel, Farben, Lacke, Chemikalien, Säuren, Laugen oder quecksilberhaltige Materialien/Stoffe handelt – die Kommunen (inklusive Sammelstellen wie Wertstoffhöfe) sind in jedem Fall gut beraten, sich mit professionellen Entsorgungsunternehmen kurzschließen. Bieten diese doch nicht nur Sicherheitsbehälter für die verschiedenen Abfallfraktionen in verschiedenen Größenordnungen an, sondern verfügen oftmals auch über das nötige Know-how und Equipment für den Aufbau einer Annahmestelle für schadstoffhaltige Abfälle nach TRGS 520.

Allianzen zwischen kommunalen und privatwirtschaftlichen Unternehmen forcieren dabei zudem einen Dynamisierungs- oder Modernisierungseffekt, der auch in ökologischer Hinsicht maßgeblich ist. Nicht von ungefähr schreibt die Deutsche Umwelthilfe zum inzwischen zweiten Mal den Wettbewerb „Grüner Wertstoffhof“ aus. Moderne Wertstoffhöfe sollen, so der Wortlaut der Ausschreibung, als „attraktive, serviceorientierte und informative Orte der Kreislaufwirtschaft verstanden werden“. Dafür maßgebend sind:

  • arbeitnehmerfreundliche Öffnungszeiten
  • gute Erreichbarkeit
  • geringe Wartezeiten
  • möglichst vielseitige Rücknahme-Angebote

Einige Knackpunkte: Wie schafft man ein auch ökonomisch rentables, flächendeckendes Netz an solchen Wertstoffhöfen/Sammelstellen? Wie kommuniziert man das? Wie erfahren die Menschen, wann sie welchen Sonderabfall wo entsorgen können?

Fragen, die ihrerseits auf einen entscheidenden Umstand verweisen: Über Wertstoffhöfe reden, heißt über Kommunen reden. Heißt, über die Kommunikations- und Informationsstrukturen der Kommunen reden. Es geht schlicht um eine wirksame Öffentlichkeits- und darin auch um ein Stück Bewusstseinsarbeit. Und nur nebenher: Auch hier bietet sich eine engere Kooperation kommunaler und privatwirtschaftlicher Unternehmen oftmals an. So informieren nicht selten beide – abgesprochen, aber unabhängig voneinander – auf Webseiten, Flyern, Broschüren oder per Telefonservice über Zeit und Ort anstehender Sammlungen bzw. über Standorte und Öffnungszeiten stationärer und mobiler Sammelstellen. Wobei zumal kleine Gewerke und Betriebe direkt und zielgerichtet informiert werden oder informiert werden sollten.

Denn Information ist mehr als „nur“ ein Aspekt des Kundenservices. Eine Untersuchung, inwiefern nicht nur die Anzahl von Sammelstellen, sondern auch die diesbezüglich in den einzelnen Kommunen herrschende Informationsdichte mit dem jeweilig herrschenden Grad der illegalen Entsorgung von Abfall korreliert, wäre sicherlich interessant. Gibt es aber leider noch nicht. Bekannt ist indes, dass die illegale Abfallentsorgung deutschlandweit seit Jahren ein Problem darstellt, das sich in Teilen eher noch verstärkt. Und das, obwohl sich, wie eingangs erwähnt, die Anzahl von Wertstoffhöfen ebenfalls deutschlandweit erhöhte. Da existiert offenkundig eine Schieflage. Aber was sind die Gründe für diese? Anders gefragt: Warum landen gerade auch viele Sonderabfälle immer noch auf illegalen, „wilden“ Sammelplätzen? Aus Kostengründen? Aus Bequemlichkeit oder Resignation vor der Komplexität des Abfallrechts mit seinen zahlreichen Vorgaben? Aus mangelndem Wissen, sprich: mangelnder Information? Fragen, die indes schon ein neues, ein Thema für sich aufmachen.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit