(Foto: EtiAmmos (iStock))
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Green Deal Neues im Abfallrecht 2024: Die großen Vorhaben und ihre kleinen Details

Auch 2024 gibt es wieder einige Neuerungen im Abfallrecht zu beachten. Sonderabfallwissen führt auf, welche das speziell bei der Handhabung von Sonderabfällen sind. Und zeigt, wie diese Neuerungen sich als Detailschritte in den komplexen Transformationsprozess zur Kreislaufwirtschaft einfügen.

  • Am 21. und 22. November 2023 widmete sich eine Tagung der Fresenius-Umweltakademie dem „Abfallrecht 2024 in der Praxis“ und zeigte anhand konkreter Beispiele die Komplexität kreislaufwirtschaftlicher Prozesse.
  • Bei dieser Komplexität die Übersicht zu behalten, ist oft schwierig. Eine effizient strukturierte Webseite der IDHK hilft dabei – auch mit Blick auf aktuell anstehende Änderungen im Abfallrecht.
  • Auch bei der Handhabung von Sonderabfällen gibt es 2024 Neuerungen zu beachten. In Teilen werden diese von den davon betroffenen Branchen kritisch bewertet.
  • Das trifft auch auf die von der Bundesregierung initiierte Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) zu, die einen kreislaufwirtschaftlichen Strategierahmen schaffen will, der 2024 in Kraft treten soll.
  • Die NKWS, wie auch die damit einhergehenden Diskussionen, zeigen die Dringlichkeit eines gesamtgesellschaftlich stärkeren Umdenkens bei der Realisierung kreislaufwirtschaftlicher Herausforderungen. Abfallwirtschaftliche Kompetenzen sind hier ein essenzieller Faktor.

Klimaschutz praxisorientiert: Die Abfallwirtschaft als Treiber

Dass das Abfallrecht sich in einem dynamischen Dauerprozess der Anpassung und Optimierung hin zur vollständigen Kreislaufwirtschaft befindet, ist ebenso bekannt, wie die oft diffizile Komplexität, die mit der Realisierung der diesbezüglichen Gesetzesvorgaben einhergeht.

Aus gutem Grund lud deshalb die renommierte Fresenius-Umweltakademie schon im November 2023 zu einer Branchentagung nach Düsseldorf ein. Thema: „Abfallrecht 2024 in der Praxis“. Dezidiert für Industrie und Entscheider in der Abfallwirtschaft ausgerichtet, deckte die Tagung die ganze Bandbreite der abfallrechtlichen Themen ab, die für die Branche auch in diesem Jahr relevant sein werden. Denn natürlich setzt sich auch 2024 der kreislaufwirtschaftliche Umstrukturierungsprozess fort – und natürlich sind daran erneut einige gesetzliche Neubestimmungen geknüpft.

Allein ein Blick auf den Themenkatalog der Tagung illustriert das: Die neue Ersatzbaustoffverordnung steht ebenso im Fokus, wie das Verpackungsgesetz, die EU-Batterieverordnung oder die Abfallrahmen-Richtlinie. Der aktuellen Rechtsprechung im Abfallrecht widmete man sich ebenso wie den Auswirkungen, die diese Rechtsprechung auf die Industrie hat; die Bürokratie im Umweltrecht wurde einer kritischen Betrachtung unterzogen, die Fortentwicklung des EU-Kreislaufwirtschaftsrechts nach dem „Green Deal“ analysiert. Gegenwarts- und Zukunftsanalyse griffen ineinander: Klimaschutz praxisorientiert. Und einmal mehr zeigte sich dabei, dass modernes und nachhaltiges Abfallmanagement ein unabdingbarer Treiber der zirkulären Abfallwirtschaft ist.

Für den guten Überblick: Die IDHK-Isometric-Site zum European Green Deal

Dass mit diesen Umwandlungsprozessen zur Kreislaufwirtschaft auch 2024 einige konkrete Neuerungen verbunden sein werden, überrascht nicht. Basis für diese Neuerungen bilden die Bestimmungen des EU-Rechts und des KrWG. Vorgaben, die dann ihrerseits in der Überführung ins nationale Recht der einzelnen EU-Länder Niederschlag finden. Sei es durch Neuimplementierung von Gesetzen oder die Nachjustierung schon bestehender Bestimmungen.

Hier den Überblick zu behalten, ist in der Tat nicht immer ganz leicht. Eine informative Auflistung der vielen Green-Deal-Vorhaben, der Ziele und Perspektiven sowie auch der Gesetzesvorgaben samt deren aktuellem Update, die damit auch in Deutschland einhergehen, bietet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) auf ihrer „European Green Deal“-Webseite mit interaktiver Infografik. Unter Kategorien wie „Umwelt- und Kreislaufwirtschaft“, „Mobilität“, „CO2-Bepreisung“ oder „Effizienz- und Energieversorgung“ sind dort Gesetze aufgelistet und in ihren Grundzügen skizziert.

Was nun speziell im Kontext der Handhabung von Sonderabfällen im Jahr 2024 in Deutschland an gesetzlichen Anpassungen zu beachten ist, soll hier beschrieben werden.

BEHG, EBV, Deponieverordnung: Neuerungen – und Kritikpunkte

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): CO2-Steuer bei Abfallverbrennung

Schon seit 2023 ist eine CO2-Bepreisung für Kohleverbrennung in Kraft, ab 2024 gilt das für die Müllverbrennung ebenso. Und mithin für alle fossilen Brennstoffe.

Konkret heißt das, dass Brennstoffemissionen, die bei der Abfallverbrennung anfallen, ab Beginn 2024 mit einer CO2-Steuer von 45 Euro pro Tonne belegt sind (ab 2025 erhöht auf 55 Euro pro Tonne). Ursprünglich waren durch den Bundestag zunächst 40 Euro pro Tonne veranschlagt, aber kurzfristig Mitte Dezember auf 45 Euro beschlossen worden. Zur schon obligaten Verbrennungsgebühr kommt somit die CO2-Steuer hinzu. Diese ist erst von der jeweiligen Verbrennungsanlage zu entrichten und wird dann an den Abfallerzeuger weitergegeben.

Zu beachten ist dabei, dass, da nur fossile Anteile im Abfall berechnet werden, die Höhe der CO2-Steuer von Abfallart zu Abfallart (etwa zwischen Sortierresten, Gewerbeabfall oder Altholz) stark divergieren kann. Im EWC (European Waste Catalogue, respektive EAK – Europäischer Abfallartenkatalog) wurden deshalb entsprechende Richtwerte zur Ermittlung verzeichnet. So liegt nach EWC 15 01 06 beispielsweise der Richtwert für Gewerbeabfall bei einem Mischungsverhältnis von 48,9 % biogenem zu 51,5 % fossilem Anteil; bei Sortierresten ist das Verhältnis 50:50 (EWC 19 12 12), bei Altholz ist ein biogener Anteil von 95 % bei einem fossilen Anteil von 5 % vermerkt.

Indes wird von Branchenexperten zu Recht kritisiert, dass wiederum in der BEHG-Tabelle auch für das Jahr 2024 viele relevante Abfallschlüsselnummern nicht verzeichnet wurden, die in der Entsorgungswirtschaft längst schon Standard sind. Fehlt nun eine solche spezielle Abfallschlüsselnummer in der BEHG-Tabelle, heißt das, dass für diesen Abfall die CO2-Steuer zu hundert Prozent zu entrichten ist. Die massiven Preissteigerungen, die damit einhergehen können, liegen auf der Hand.

Und sind umso ärgerlicher, da sie ggf. gänzlich hinfällig sind. Beispiel: Die Altholzsorten AI-AIV sind zwar namentlich, aber eben nicht mit ihren Abfallnummern im BEHG aufgeführt; dabei ist aber gerade AIV-Altholz zu 100 % energetisch verwertbar. Es ist hier insgesamt und schnellstmöglich eine Vervollständigung aller Abfallschlüsselnummern geboten. Doch gibt es auch an anderen Gesetzesstellen noch Ergänzungsbedarf, wie ein Blick auf die Ersatzbaustoff- und Deponieverordnung zeigt.

Ersatzbaustoffverordnung und Deponieverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV, Artikel 1 der Mantelverordnung) wurde im Juli 2021 verabschiedet und ist seit August 2023 in Kraft. Die EBV schafft bundeseinheitliche Regelungen zur Verwertung mineralischer Abfälle. Die mit der EBV geschaffenen Rechtssicherheiten für die Verwendung und Verwertung von mineralischen Baustoffen ist dabei – gerade für Bauunternehmen – grundsätzlich erst einmal positiv zu bewerten.

Kritikpunkte an der Verordnung gibt es gleichwohl. Und auch hier zu Recht – und zwar mit Blick auf ein gesetzliches Versäumnis, das speziell das Recycling von Baustoffen betrifft. Fehlt hier doch immer noch eine praxisnahe Regelung, die definiert, wann und wie Recycling-Baustoffe im Falle ihrer zulässigen Verwendung aus dem Abfallregime entlassen werden können und wieder als Rohstoff firmieren, ergo entsprechend behandelt werden dürfen. Es ist hier festzuhalten, dass die Möglichkeiten der Rückführung mineralischer Baustoffe in den Wirtschaftskreislauf weiterhin nicht ausgeschöpft werden können.

Hinzukommt, dass in einer gesetzlichen Neuregelung seit August 2023 der § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV gestrichen ist. Dieser Passus besagte bis dato, dass die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen darf und folgt darin den Vorgaben des KrWG. Vor allem der Bundesverband der Deutschen Energiewirtschaft (BDE) kritisiert, dass, solange es eben keine Regelungen zum Abfallende mineralischer Ersatzbaustoffe gibt, der fragliches EBV-Passus nicht gestrichen, sondern notwendigerweise verbindlich bleiben sollte.

Kritik gibt es auch an einer Klausel bezüglich des Umgangs mit Bodenaushub. Dr. Johannes Klein vom Industrieverband Steine und Erden e. V. bemerkte dazu in einem Interview treffend: „Der Weg von Bodenaushub direkt auf die Deponie ist also zunächst einmal grundsätzlich der Falsche, wenn nicht vorher andere Wege der Verwertung oder Vermeidung geprüft wurden! Dies wird sich zum 01.01.2024 auch nochmals verschärfen, wenn eine Novelle der Deponieverordnung in Kraft tritt, die bei der Annahme von Abfällen in Deponien das Ergebnis einer Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten verlangen wird.“

Konkret zielt das auf den neuen Absatz 3 im DepV § 7. Das hier neu verankerte Ablagerungsverbot mag zwar gut (gemeint) und im Kern auch richtig sein – setzt allerdings voraus, dass ausreichend rechtssichere Verwertungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle zur Verfügung stehen. Genau das aber, bezweifeln sowohl Branchenverbände als auch einzelne Bundesländer stark.

Weitere relevante Neuerungen

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Verabschiedet wurde es im Mai 2023, verpflichtend ist es mit Beginn 2024 – das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Es regelt die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Ziel ist die Minimierung schädlicher Auswirkungen von Kunststoffprodukten auf die Umwelt. Hersteller dieser Produkte müssen in den Fonds Abgaben einzahlen, die helfen sollen, all jene Folgekosten zu finanzieren, die bei der Entsorgung der Produkte entstehen. Die Palette dieser Produkte reicht dabei von Tüten- oder Folienverpackungen über Lebensmittelbehälter und Tragetaschen bis hin zu Tabakprodukten, die kunststoffhaltige Filter enthalten. Eine Listung der Kosten, die dabei für die Hersteller der jeweiligen Produkte anfallen, liefert § 3 EWKFondsG in den Absätzen 12-16.

Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Ab 1. Mai 2024 tritt eine Änderung in der „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen“ (kurz: Anzeige- und Erlaubnisverordnung, AbfEV) in Kraft, mit der, so das BMUV, „die Umstellung auf das elektronische Verfahren abschließend vollzogen“ sei. Damit korrigiert Artikel 2 der Änderungsverordnung den § 13 AbfAEV vom 5. Dezember 2013 insofern, als dass die Möglichkeit der papierlosen Unterlagenführung seitens zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe gewährleistet wird. Im Wortlaut (Absatz 1 Satz 4):

„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen.“

Störfallverordnung KAS 61

Die dem Bundesumweltministerium zugehörige Kommission für Anlagensicherheit (KAS) hat ihren Leitfaden zur „Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfallverordnung“ überarbeitet. Der KAS-61-Leitfaden ersetzt damit den Leitfaden KAS-25. KAS-61 präzisiert umfänglich die Vorgaben und Hinweise für die Einstufung von Abfällen. Die Umsetzung tritt ab dem 18.02.2024 in Kraft.

Wichtig hierbei: Die Einstufung der gefährlichen Abfälle in der Störfallverordnung erfolgt nach dem Chemikalienrecht und nicht nach dem Abfallrecht. Nach wie vor gilt auch deshalb: Für die Bewertung der Abfälle im Rahmen der Störfallverordnung, muss insbesondere im Fall von Abfallentsorgungsanlagen sichergestellt sein, dass erforderliche Informationen vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger übermittelt werden (Nachweisverordnung).

Batterieverordnung

Formell trat die neue Batterieverordnung EU 2023/5142 am 17. August 2023 in Kraft. Die Umsetzung folgt ab dem 18. Februar 2024 und betrifft:

  • eine genaue Kategorisierung der Batterien (in Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Elektrofahrzeuge, Industriebatterien, Starterbatterien)
  • Einführung eines digitalen Batteriepasses (plus Deklaration zum CO2-Fußabdruck)
  • verschärfte Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätebatterien
  • die Verpflichtung der Hersteller, Elektrogeräte so zu konzipieren/herzustellen, dass Gerätebatterien vom Verbraucher leicht eingesetzt und entnommen werden können
  • neue Vorgaben für die Quoten in der stofflichen Verwertung beim Recycling von Altbatterien
  • neue Grenzwerte für den Mindestgehalt an recycelten Inhaltsstoffen zur Verwendung in neuen Batterien
  • Verpflichtung der Hersteller, in jedem Land, in dem sie keinen Firmensitz haben, einen Bevollmächtigten für die Herstellerverantwortung zu benennen

Der große Strategierahmen für die Schritte im Detail: Die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)

Allein der schlaglichtartige Blick auf die Änderungen im Abfallrecht 2024 zeigt, aus welchen Teilbereichen und oft diffizilen Gemengelagen sich das Große und Ganze dessen verfügt, was gemeinhin hinter den Begriffen Green Deal, Kreislaufwirtschaft oder Nachhaltigkeit steht. Diese Teilkomponenten zu verfügen, divergierende Interessen (ökologische, ökonomische, soziale) in einen vernünftigen Ausgleich zu bringen, ist eine schwierige, eine Jahrhundertaufgabe.

Im März 2020 stellte die EU-Kommission ihren „Aktionsplan Kreislaufwirtschaft“ (Circular Economy Action Plan – CEAP) vor. Ziel auch hier: Den Anteil von zirkulären Stoffen maximal zu erhöhen und den Materialverbrauch entsprechend zu verringern. Ein, wie schon gesagt, gesamtgesellschaftliches Projekt, das ökologische, ökonomische und soziale Komponenten in Ausgleich bringen muss. Das versucht derzeit auch die Bundesregierung mit der Erarbeitung einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS). Im Laufe des Jahres, soll diese vorgestellt werden.

Der Gedanke hinter der NKWS ist naheliegend: Eine Verknüpfung, das heißt, die Schaffung eines Strategierahmens, der die Ziele und Maßnahmen zum zirkulären Wirtschaften und zur Ressourcenschonung, umfasst, bündelt und – bestenfalls – in ein effizienteres Fahrwasser bringt. Und dabei eben genau das berücksichtigt: Den Ausgleich der Komponenten. Immer unter der Prämisse, den primären Rohstoffbedarf zu senken und so die kreislaufwirtschaftlichen Vorhaben maximal zu verwirklichen. Denn mag das ehrgeizigste und bekannteste diesbezügliche Ziel auch die Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf null bis zum Jahr 2050 sein – das einzige Ziel ist das mitnichten.

Dass Kritik am NKWS schon im Vorfeld zu vernehmen ist, in der Ausarbeitungsphase des Strategierahmens, ist nicht verwunderlich. So ist das in einer Demokratie und das ist richtig so. Interessanter ist aber, dass die Kritik von sehr verschiedenen Seiten kommt – und im Kern dasselbe meint. So bemerkt die linke Tageszeitung Neues Deutschland in einem mit „Umlenken und Umdenken“ überschriebenen Beitrag: „…in der Konsequenz geht es nicht nur um ein großes Umlenken der Produkt- und Ressourcenströme, sondern vor allem – noch viel schwieriger – um ein großes Umdenken.“

Gut möglich, dass das BDE-Präsident Peter Kurth, unterschreiben würde. Fragte sich Kurth doch nach Abschluss der ersten NKWS-Diskussionen, wie im Weiteren mit Themen und Problemen umgegangen werden solle, die zwar unbedingt erörtert werden müssten, aber bei den bisher vorgestellten Strategiekonzepten und Vorschlägen weitgehend ausgeklammert blieben.

Es wird sich zeigen ob und wie sich das noch ändert, ob und wie ein Umdenken stattfindet. Einer der maßgeblichsten Faktoren bei der Umsetzung der Kreislaufwirtschaft im Allgemeinen sowie die der NKWS-Intentionen im Speziellen (der Schaffung eines „Strategierahmens“) war, ist und bleibt die Abfallwirtschaft, die Entsorger-Branche. Das Know-how um die Wiederverwertungs- und Rückführungskapazitäten von Abfällen in den Wirtschaftskreislauf, das Wissen, wann ein Abfallstoff kein Abfall-, sondern eben ein Rohstoff ist, ist eine Essenz noch jedweder einschlägigen Strategie, die ernsthaft gewillt ist, den primären Rohstoffbedarf zu senken.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit