Das Spektrum der Werkstattabfälle ist groß – für deren Entsorgung existieren gesetzliche Vorgaben und Richtlinien (Foto: Mr_Twister (iStock))
Das Spektrum der Werkstattabfälle ist groß – für deren Entsorgung existieren gesetzliche Vorgaben und Richtlinien
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Werkstattentsorgung Werkstattabfälle entsorgen: Notwendigkeit, Komplexität und Realisierung

Mit der novellierten Gewerbeabfallverordnung wurde das Abfallmanagement auch für viele Werkstätten zu einer neuen Herausforderung. Was es im Einzelnen zu beachten gibt, wird Sonderabfallwissen für die unterschiedlichen Werkstattarten mit einer Beitragsreihe beleuchten. Wir starten zunächst mit einem allgemeinen Überblick zur Abfallentsorgung in Werkstätten.

  • Verschiedene Werkstätten, verschiedene Abfälle: Die Bandbreite der Werkstattabfälle ist groß. Für die sachgerechte Entsorgung existieren gesetzliche Vorgaben und Richtlinien. Piktogramme auf Produktverpackungen informieren über mögliche Gefahren, z. B. Entzündlichkeit oder Reizwirkung.
  • Entsorgungskonzept, sortenbasierte Sammel- und Austauschsysteme sowie die Unterweisung des Werkstattteams in die korrekte Entsorgung sind wichtige Voraussetzungen für ein sicheres und effizientes Abfallmanagement.
  • Bei Sonderabfällen, auch Kleinmengen, sind die gesetzeskonforme Verwahrung, Beförderung und Verwertung von größter, speziell auch sicherheitstechnischer Relevanz.
  • Um Abfall-, Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht zu erfüllen, macht die Einbindung professioneller Abfallentsorger Sinn.

Werkstattabfälle entsorgen: Wo gehobelt wird, fallen Späne

Als Werkstätten definiert man Arbeitsorte, an denen mit jeweils dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Maschinen, Materialien) ein Handwerk (die Herstellung von Produkten oder deren Reparatur) ausgeführt wird. Handwerk nun wiederum – der Volksmund weiß es – hat goldenen Boden. Allerdings weiß der Volksmund auch: Wo gehobelt wird, fallen Späne. Was hier im konkreten Fall heißt: Wo mit verschiedenen Werkstoffen, mit verschiedenartigsten Materialien und Substanzen gearbeitet wird, fällt der verschiedenartigste Abfall an. Ein Umstand, der speziell auch für die Betreiber von Werkstätten seit der 2017 in Kraft getretenen novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) noch einmal an Relevanz gewonnen hat.

Egal, ob etwa Kunstschmieden, Spenglereien, Schneidereien, Tischler-, Schlosser- oder natürlich Kfz-Werkstätten: Sie alle müssen sich im Klaren darüber sein, welche Abfallarten bei ihnen anfallen und wie sie diese im Einzelnen zu entsorgen bzw. in den Recycling-Prozess zu überführen haben. Die Parameter dafür sind in der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verankert.

Auch wenn das Augenmerk auf eine möglichst umfängliche Abfallvermeidung gerichtet sein sollte, bleiben am Ende der meisten Arbeitsprozesse zu entsorgende Materialien oder Stoffe übrig. Deren korrekte Kategorisierung, Deklaration und Sammlung ist die Voraussetzung für die fachgerechte und das heißt zunächst, für eine sortenbasierte Weiterbehandlung.

Voraussetzungen einer sortenbasierten Weiterbehandlung von Werkstattabfällen

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Abfallarten in vier Kategorien unterteilt: Hausmüll, Sperrmüll, Gewerbeabfälle und Bauabfälle. Was als große Richtlinie eine brauchbare Orientierung vorgibt, die allerdings im Fall von Werkstattabfällen oft zu kurz greift und nicht den abfallrechtlichen Vorgaben entspricht. Um diese wissend nehmen hier professionelle Abfallentsorger noch einmal detaillierte Differenzierungen vor.

Werkstattabfälle sind Materialien, Stoffe und Substanzen, die in Werkstätten (je nach deren fachlicher Ausrichtung) anfallen. Sie reichen von ölverschmutzten Betriebsmitteln (ÖvB) und Abscheiderinhalten über Altbatterien bis hin zu Chemikalien und Farben, Papier, Styropor und Holz. Allein mit potentiellen Abfällen aus Kfz-Werkstätten (Airbags, Autoglas, Altreifen, Altöl, Bremsflüssigkeit usw.) ließe sich die Liste fortsetzen.

Hinzukommt, dass gerade auch im gewerblichen Kontext und das heißt, speziell auch in Werkstätten, verstärkt Lithium-Ionen-Akkus/Lithium-Batterien Verwendung finden. Auf Grund der stofflichen Eigenschaften von Lithium (hochreaktiv, feuergefährlich, explosiv) sind aber gerade auch hier bezüglich der Lagerung und Entsorgung defekter oder alter einschlägiger Produkte, dringend bestimmte, maßgeblich sicherheitstechnische Aspekte zu beachten.

Das aufgezeigte Spektrum an Abfällen veranschaulicht, dass die Erfassung, Organisation und Sortierung der verschiedenen Wertstoffe zu einer komplexen Angelegenheit werden kann – zumal, wenn in einer Werkstatt verschiedene Abfallarten anfallen, die dann auch in ihren weiteren Verwertungswegen stark differenzieren.

Was kann recycelt werden und was nicht? Welche einzelnen Wertstoff-Fraktionen müssen konkret wie gesammelt werden? Und wichtigster Punkt: Welche Abfälle gelten als „haushaltnah“, sind also als ungefährlich kategorisiert – und welche nicht? Daraus folgend: Welche Sicherheitsvorgaben ergeben sich für Werkstätten im Detail für den Umgang mit gefährlichen Abfällen?

Angesichts dieser Fragen und der mannigfaltigen gesetzlichen Pflichten, die Werkstattbetreiber als Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger erfüllen müssen, bietet sich die Einbindung professioneller Dienstleister an. Deren Angebote reichen von der Analyse der Abfälle über die daraus folgende fachgerechte Lagerung bis zu einer ebensolchen Verwertung oder Beseitigung. Um auch an dieser Stelle noch einmal den Volksmund zu bemühen: Der Teufel liegt im Detail. Gerade auch bei der Abfallentsorgung.

Allein schon mit Blick auf die von der Gewerbeabfallverordnung vorgeschriebene, gesetzlich verbindliche Dokumentationspflicht machen einschlägige Konsultationen Sinn. Wo wird der Abfall sicher gesammelt? Wie und wohin wird er befördert? Was geschieht mit ihm? All das muss seitens der Werkstatt dokumentiert werden. Aufs Genauste. Falsche oder unvollständige Angaben in den Dokumentationsunterlagen können eine Strafgebühr von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.

Wichtig ist an dieser Stelle auch noch einmal, dezidiert darauf hinzuweisen, dass die Konsultierung und Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens den Auftraggeber – im konkreten Fall die Werkstatt – nicht von der Verantwortung für den Abfall entbindet. Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 22 KrWG) ist der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer solange in der Verantwortung, bis der Abfall endgültig ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt ist.

Werkstattentsorgung effizient und fachgerecht organisieren

Was die jeweiligen Notwendigkeiten bei der Abfallbehandlung betrifft, gibt es von Werkstatt zu Werkstatt oft große Unterschiede. Diese haben mit ganz allgemeinen Faktoren zu tun (Welches Gewerbe wird ausgeführt? Welche Art Abfälle bringt das mit sich? Wie hoch ist deren Gefahrenpotential?) wie auch mit spezifischeren Gesichtspunkten (Größe und Standort der Werkstatt, Lagerkapazitäten für Abfälle bzw. Abfallbehältnisse).

Grundvoraussetzung für ein optimales Recycling bzw. eine fachgerechte Entsorgung ist die sortenreine Sammlung. Was vor allem bei Abfällen, die unter die Rubrik „Gefahrstoffe“ fallen, von größter, speziell auch sicherheitstechnischer Relevanz ist. Welche Stoffe und Gemische konkret als Gefahrstoffe firmieren, ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder auch der Europäischen Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt. Für einen korrekten Umgang mit diesen Gefahrstoffen ist deren angemessene, sichere Verwahrung/Verpackung grundlegende Voraussetzung. Aber auch unabhängig vom Gefahrstoff-Aspekt ist festzuhalten, dass eine sortenreine Sammlung prinzipiell eine Frage der sachgemäßen Aufbewahrung ist.

Auch hier lohnt ein Blick auf die Angebotspalette professioneller Anbieter. Auf die Bandbreite von Behältnissen, die nicht nur auf die jeweils zu sammelnden Stoffe/Materialien (egal ob flüssig, pastös oder fest), sondern auch auf verschiedene Größen- und Mengenanforderungen ausgerichtet und im Falle von zu verwahrenden Gefahrstoffen zudem nach den notwendigen Sicherheitsvorgaben ausgestattet sind.

Ob der sachgemäßen, aber auch effizienten Lagerung und Entsorgung von Abfällen ist jede Werkstatt gut beraten, ein für sie passendes Abfallkonzept plus Sortiersystem zu erstellen, deren Inhalte allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht und verständlich vermittelt werden müssen. Im Kern beruht dieses auf folgenden Fragen:

  • Welche in der Werkstatt anfallenden Abfallstoffe und -materialien können recycelt werden und welche nicht?
  • Was davon fällt unter die Kategorie Gefahrstoffe und was nicht?
  • Wo und wie können die jeweiligen Materialien/Stoffe im Werkstattbereich gelagert werden? Das meint:
  • Wie ist die Platzsituation der Werkstatt beschaffen? Ist eine Aufbewahrung des Abfalls, zumal wenn dieser unter die Kategorie Gefahrstoff fällt, in sicherem Abstand von den Arbeitsplätzen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährleistet?

Entsorgungspflicht auch für kleine Mengen Sonderabfall

Für das Recycling ist die Separierung des Abfalls in einzelne Abfallfraktionen unumgänglich. Was bei der Aufbewahrung vor Ort meist noch praktikabel realisierbar ist, wird – je nach Masse oder Charakteristika der zu entsorgenden Materialien und Stoffe – beim Transport zu Aufbereitungsanlagen, zum Wertstoffhof oder zur Deponie mitunter zum Problem.

Aber auch hier bieten zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe Lösungen an – etwa mit Spezialfahrzeugen, die, ausgestattet mit verschiedenen Sammelbehältern und Tanks, die Werkstattabfälle sicher verstauen und transportieren und im Austausch neue, leere Behälter bereitstellen. Das gilt explizit auch für Sonderabfälle in Kleinmengen. Werkstattbetreiber sollten hier auch kleinere Mengen und Kleinstmengen nicht auf die leichte Schulter nehmen, müssen doch auch diese angemessen entsorgt werden.

Anders gesagt: Im großen wie im kleinen Mengenmaßstab sind die Vorgaben aus KrWG, GewAbfV, GefStoffV und ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zu befolgen. Die diesbezüglichen Service-Angebote professioneller Unternehmen umfassen dabei ein Spektrum, das unter anderem von Spraydosen, Elektroschrott und Bleiakkumulatoren über Altlacke und Altfarben, Lösungsmittel, Brems- und Kühlflüssigkeiten, ölhaltige Betriebsmittel und Ölfilter bis hin zu Kanistern und Verpackungen mit jedweder Art an schädlichen Restinhalten reicht.

Kreislaufführung von Abfällen

Dass ein nicht geringer Teil von Werkstattabfällen wieder effektiv in die Kreislaufwirtschaft zurückgeführt werden kann, macht den sachgerechten Umgang mit ihnen auch im Hinblick auf Aspekte der Nachhaltigkeit umso erforderlicher. Mitunter wissen Werkstattbetreiber nicht, was inzwischen alles bis hin zum Lösungsmittel recycelt werden kann, wird und per Gesetz muss. Was ob der hier herrschenden Innovationsdynamik und der schon erwähnten (auch juristischen) Komplexität der Materie freilich keinem vorzuwerfen ist. Aber um auch bei diesem Punkt ein letztes Mal den Volksmund zu zitieren: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit