Die korrekte Entsorgung von Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LEDs und Glühbirnen fördert die Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung (Foto: LightFieldStudios (iStock))
Die korrekte Entsorgung von Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LEDs und Glühbirnen fördert die Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung
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Leuchtmittel entsorgen Wie werden Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LEDs und Glühbirnen entsorgt?

Mag die Glühbirne auch ausgedient haben: Der Leuchtmittelmarkt ist ein Wachstumsmarkt, die Angebotspalette breiter denn je. Das wirkt sich auch auf die Entsorgung alter und defekter Leuchtmittel aus. Sonderabfallwissen zeigt auf, was hier zu beachten ist.

  • Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren, LEDs: Der Markt hält für jeden das passende Licht bereit.
  • Quecksilber ist ein giftiges Schwermetall – und integraler Bestandteil jeder Energiesparlampe. Auch wenn deren Quecksilber-Anteil für den Menschen keine unmittelbare Gefahr darstellt, gibt es bei der Entsorgung Wichtiges zu beachten.
  • Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fixiert, wie die korrekte Entsorgung von Leuchtmitteln zu erfolgen hat. In den Restmüll dürfen nur die wenigsten von ihnen. In den Glascontainer keine. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder von bis zu 1.000 Euro.
  • Haushaltsnah entstehende Mengen können grundsätzlich im Handel, bei kommunalen Sonderabfall-Sammelstellen wie Recyclinghöfen und bei den Schadstoffmobilen abgegeben werden.
  • Größere Mengen zu entsorgender Leuchtmittel werden von Sonderabfallentsorgern bei Gewerbetreibenden abgeholt. Sie müssen über spezielle Behältersysteme (Spezialkartons, Rungenpalette, AS-Leuchtstoffröhrenbehälter) gesammelt und der Verwertung zugeführt werden.

Wachstumsmarkt Leuchtmittel

Es gibt kaum einen Alltagsbereich, den sie nicht erhellen: Lampen (oder fachlich korrekt formuliert: Leuchtmittel) sind, ob im privaten, gewerblichen oder öffentlichen Raum, allgegenwärtig. Die Bandbreite der möglichen Lichtspender reicht dabei etwa von der Leuchtstoffröhre über die sogenannten Energiesparlampen bis hin zum LED-Licht oder der guten alten Glühbirne. Und mag Letztere in ihrer altbekannten Form auch seit der „EU-Verordnung zur Anforderung an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen“ (Nr. 244/2009/EG) zum Auslaufmodell geworden sein, verzeichnet im Gegenzug der Leuchtmittelmarkt insgesamt seit Jahren kontinuierliche Wachstumszahlen. So betrug allein in Deutschland der Umsatz im Segment Lampen/Leuchten 2021 rund 6.443 Mio. Euro. Bis zum Jahr 2026 gehen Prognosen von einer Zunahme des Marktvolumens auf 7.231 Mio. Euro aus, was einer jährlichen Zuwachsrate von 2,12 % entspricht.

Verschiedene Arten von Leuchtmitteln

Mit Blick auf das Themenfeld der Entsorgung von Leuchtmitteln, ist dabei schon hier festzuhalten, dass zu den jeweiligen Beleuchtungsprodukten nicht nur die verschiedensten Leuchtmittel als solche zählen (also Halogenlampen, Leuchtstoffröhre, LED-Licht usw.), sondern auch all jene Geräte, die nötig sind, um diese Leuchtmittel an das Stromnetz anzuschließen (Treiber, elektronische Bauteile, Vorschaltgeräte). Zudem werden auf Grund der Ökodesign-Richtlinie der EU seit 1. September 2021 keine neuen Energiesparlampen mit integriertem Vorschaltgerät mehr produziert (Verordnung Nr. 244/2009/EG). Wie im Fall der Glühbirne gilt aber auch hier, dass die noch auf dem Markt befindlichen Produkte weiterhin verkauft/genutzt werden können, bis die Restbestände aufgebraucht sind.

Bezüglich Nutzung wie auch Entsorgung richtet sich das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (kurz: ElektroG) somit auf folgende Leuchtmittel-Arten:

  • Glühbirnen
  • LED-Licht
  • Halogenlampen
  • Leuchtstoffröhren (Neonröhren)
  • Kompaktleuchtstofflampen mit oder ohne Vorschaltgerät (Energiesparlampen)

Was letztere betrifft, dürfen nach schon erwähnter Verordnung (Nr. 244/2009/EG) nur Lampen mit einer bestimmten, in der Verordnung fixierten Effizienz als Energiesparlampen firmieren. Darüber hinaus geraten Energiesparlampen aber vor allem immer wieder in die Diskussion, weil sie mit (geringen) Mengen des Schwermetalls Quecksilber angereichert sind. Ein Umstand, der natürlich gerade auch bei der Entsorgung von Energiesparlampen von Wichtigkeit ist.

Gefährlicher Inhaltsstoff: Quecksilber

Quecksilber ist in jeder Kompaktleuchtstofflampe (also jeder Energiesparlampe) der eigentliche Lichtspender. Um eine solche Lampe zum Leuchten zu bringen, muss in ihr zuvor erst das Quecksilber verdampfen, d. h. erwärmt werden. Was nebenher auch der Grund dafür ist, dass Energiesparlampen immer eine gewisse Zeit brauchen, bis sie ihre volle Leuchtkraft entfalten.

Quecksilber ist ein giftiges Schwermetall. Gefährlich für die Umwelt wie für den Menschen. Zumindest ab einer bestimmten Höhe der Dosierung. Als für Menschen lebensgefährlich gilt eine Menge von 150 bis 300 mg Quecksilber. Energiesparlampen enthalten maximal 2,5 mg; bei den neuesten Modellen reduziert sich der Anteil inzwischen auf 1,5 mg. Das heißt: Eine unmittelbare Gefahr geht von einer zerbrochenen Leuchtstofflampe erst einmal nicht aus. Dennoch: Geht eine Energiesparlampe zu Bruch, sollten notwendigerweise folgende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden:

  1. Fenster öffnen und den Raum mindestens 15 Minuten lüften.
  2. Scherben vorsichtig, mit geschützten, also nicht mit bloßen Händen aufsammeln; keinen Staubsauger benutzen.
  3. Die Scherben/Lampenreste luftdicht verpacken und auf dem Wertstoffhof oder am Schadstoffmobil zur fachgerechten Entsorgung abgeben.

Mögen nun im Einzelfall die oben angeführten Mengen an Quecksilber den Haus- und Gewerbemüll letztlich auch nur geringfügig belasten und zu keinen unmittelbaren Schäden führen, gilt es vorbeugend grundlegend zu verhindern, dass Quecksilber in den Boden und das Grundwasser oder in die Luft gelangt. Soll heißen: Leuchtstofflampen/Energiesparlampen gehören nicht in Gelbe Tonne/Gelben Sack, nicht in den Restmüll oder Altglascontainer.

Doch gibt es über den Aspekt der Quecksilber-Anreicherung hinaus für die Entsorgung von Leuchtmitteln noch weitere verbindliche Vorgaben, die es zu beachten gilt.

Entsorgungsvorschriften und Rücknahmesysteme für Leuchtmittel

Im Wesentlichen fixiert das ElektroG für die einzelnen Leuchtmittel-Arten folgende Bestimmungen:

Kompaktleuchtstoff-/Energiesparlampen müssen auf dem Wertstoffhof oder an vorgesehenen Sammelstellen entsorgt werden. Oftmals finden sich entsprechende Sammelbehälter auch in Bau- und Supermärkten oder in Drogerien und Elektrofachmärkten. Haben zudem die Geschäfte eine Verkaufsfläche von über 400 Quadratmetern, sind sie gesetzlich zur Rücknahme der Energiesparlampen verpflichtet. Neben Schadstoffanteilen wie Quecksilber (plus Mindestanteilen von Argon und Brom) enthalten Energiesparlampen auch Kupfer-, Aluminium- und Zinnanteile. Metalle also, die bei fachgerechter Entsorgung zurückgewonnen und wiederverwendet werden können.

LED-Lampen enthalten im Gegensatz zu Energiesparlampen keine giftigen Bestandteile, sind also ungefährlicher Abfall (AVV-Nr. 16 02 14). Trotzdem dürfen LEDs nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern gehören ebenfalls auf den Wertstoffhof bzw. in die Sammelstelle oder können alternativ in Lampenfachgeschäften zurückgegeben werden. Auch LEDs enthalten für eine Wiederverwertung wertvolle Bestandteile (LED-Chip, Halbleitermaterialien, Kunststofflinse, Metalle).

Auch Leuchtstoffröhren (Neonröhren) sind mit Quecksilberanteilen angereichert und gehören somit auf den Wertstoffhof/in die Sammelstelle. Außerdem spielen sie wegen der in ihnen enthaltenen Metalle und seltenen Erden beim Recycling eine wichtige Rolle.

Halogen-Metalldampflampen enthalten im Gegensatz zu herkömmlichen Halogenlampen verschiedene Substanzen und Materialien (Quecksilber, Natrium, Rubidium, Strontium), die ebenfalls eine sachgerechte Entsorgung als Sondermüll (Wertstoffhof, Sammelstelle) notwendig machen.

In den Restmüll dürfen somit ausschließlich Glühbirnen und Halogenlampen, da diese nur aus Glas und Metall bestehen. Zu vermerken ist hier allerdings, dass Halogenlampen nur ohne Vorschaltgerät in den Restmüll gehören.

Des Weiteren gilt: Prinzipiell gehört das Glas sämtlicher Leuchtmittel nicht in den Glascontainer. Die Beschaffenheit dieses Glases ist eine andere als bei Flaschen und Gläsern. Leuchtmittelglas im Glascontainer verursacht erhebliche Probleme beim Recycling der Glas-Verpackungen.

Größere Mengen alter/defekter Leuchtmittel (ab 50 Stück) müssen auf Großmengensammelstellen entsorgt werden.

Seit 2016 sind auch Hersteller und Importeure zur kostenlosen Rücknahme und Wiederverwertung gebrauchter Entladungslampen verpflichtet. Das gilt für insgesamt folgende Lampentypen: Halogenlampen, Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen), LED-Lampen, stabförmige Leuchtstofflampen, Entladungslampen (plus Natriumdampf-Hochdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen), Natriumdampf-Niedrigdrucklampen und Xenon-Lampen.

Initiiert von der deutschen Lampenindustrie existiert mit der Lightcycle-Retourlogistik ein Service, der deutschlandweit ein verbraucherfreundliches Rücknahme-System samt Internetverzeichnis der in Frage kommenden Sammelstellen anbietet (lightcycle).

Zu beachten ist schließlich noch, dass alle hier aufgeführten Vorschriften zur Entsorgung von Leuchtmitteln nur für die Leuchtmittel als solche gelten. Sind Leuchtmittel etwa in einem Möbelstück eingebaut, gilt dieses als Elektroaltgerät und muss als solches auf dem Wertstoffhof oder der Sammelstelle entsorgt werden. Diese Regelung gilt auch für Halogenlampen mit eingebautem Vorschaltgerät.

Wer seine defekten oder alten Leuchtmittel nicht wie hier aufgeführt vorschriftsgerecht entsorgt, riskiert entsprechende Bußgeldzahlungen in einer Spanne von 100 bis zu 1.000 Euro.

Entsorgung technischer Leuchten

In den Kontexten gewerblicher Nutzung treten naturgemäß ganz andere Größenordnungen an Abfällen auf als im privaten Bereich. Das trifft selbstredend auch auf die Entsorgung von Leuchtmitteln, den sogenannten technischen Leuchten zu. Wird hier die oben schon aufgeführte Grenze von 50 Leuchtmitteln überschritten, müssen bei einem professionellen Entsorger dafür vorgesehene Sammelbehältnisse bestellt werden. Gerade auch im Falle einer gehobenen Größenordnung an quecksilberhaltigen Leuchtmitteln, liegt ein Hinzuziehen professioneller Entsorgung auf der Hand. Das Serviceangebot bietet hier ein Gesamtpaket von der sicheren Sammlung/Aufbewahrung über den Transport bis zum Recyclingprozess – etwa in speziell dafür vorgesehenen Quecksilberbehandlungsanlagen.

Was konkret die Behältnisse zum Sammeln/Aufbewahren zu entsorgender technischer Leuchten angeht, hält der Markt ein breites Angebotsspektrum bereit, das, je nach Bedarf, vom kompakten Spezialkarton über Gitterboxen bis hin zum Container reicht. Spezielle „Leuchtstoffröhrenboxen“ haben beispielsweise ein Fassungsvermögen für 500 bis 1.100 Leuchtmittel. Sie werden Gewerbetreibern und Unternehmen vom Entsorger für den vereinbarten Zeitraum der Befüllung zur Verfügung gestellt und später wieder abgeholt.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit