Paragraph 8 und 9 der Nachweisverordnung bestimmen, welche Maßgaben und Bedingungen nötig sind, damit die Entsorgung von Abfällen als Sammelentsorgung durchgeführt werden kann. Das Nachweisverfahren über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler darf als Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle denselben Abfallschlüssel und den gleichen Entsorgungsweg haben. Außerdem muss die Zusammensetzung des Abfalls die im Sammelentsorgungsnachweis genannte Maßgabe für eine Sammelcharge besitzen und die Abfallmenge darf beim Erzeuger nicht mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr überschreiten. Als besondere Form gibt es den elektronischen Sammelentsorgungsnachweis (eSEN).
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