Gefährlicher Abfall

Als gefährlicher Abfall werden laut §48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie der EU (2008/98/EG) alle Abfälle bezeichnet, die mindestens eine der folgenden gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen: explosiv, brandfördernd, (leicht) entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend, ätzend, infektiös, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), mutagen, sensibilisierend oder ökotoxisch. Außerdem sind Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden sowie Abfälle, die nach der Beseitigung auf irgendeine Weise die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können als gefährlich einzustufen.

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