Gefahrgutklasse

Anlage A des ADR beinhaltet die Gefahrgutklassen, nach denen ein Transport gefährlicher Güter eingestuft und auch gekennzeichnet wird. Die Gefahrgutklasse (1-9) leitet sich vom Aggregatzustand der Stoffe und ihrer Gefährlichkeits-Eigenschaften ab. Klasse 1 beinhaltet z. B. Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten, in Klasse 3 werden entzündbare flüssige Stoffe eingeordnet und Klasse 7 umfasst radioaktive Stoffe. Für jede Klasse sind noch einmal Unterklassen vorgesehen, die die Stoffe spezifischer unterteilen und ihre Eigenschaften genauer definieren.

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