Industriebatterien

Industriebatterien sind nach § 2 Abs. 5 BattG „Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.“ Weiterhin heißt es: „Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien.“ Der Gesetzestext kann u. U. zu Verwirrung führen. Handelt es sich um Akkumulatoren, die für den Antrieb des Fahrzeuges verwendet werden, fallen diese ebenso in die Kategorie der Industriebatterien. Ersichtlich wird dies in § 2 Abs. 4 BattG, in dem es heißt: „Fahrzeugbatterien sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.“ Hersteller verpflichtet das Batteriegesetz zur kostenfreien Rücknahme und Verwertung von Batterien. Dies kann auch durch einen Vertreiber, eine Behandlungseinrichtung oder einen Entsorger übernommen werden. Endnutzer von Industriebatterien müssen diese laut BattG getrennt sammeln und an einen Vertreiber oder Entsorger übergeben.

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