Nach dem Prinzip der Verwertungspflicht muss der Produzent alle Abfälle, die nicht vermeidbar sind und bei der Produktion entstehen, verwerten. Die Verwertung sollte jedoch unter Bedingungen erfolgen, die sie umsetzbar, wirtschaftlich und umweltverträglich machen. Ist das nicht (mehr) zu gewährleisten, bleibt als letzte Option die ordnungsgemäße und sichere Beseitigung der Abfälle durch den Verursacher. Die Verwertungspflicht ist im § 7 Abs. 2 bis 4 KrWG geregelt.
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