Atomgesetz und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) definieren radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) eingangs als Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz und gesetzlichen Regelungen nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von Plutonium 239 und Plutonium 241, mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, weiterhin auch jene Stoffe, die einen oder mehrere der bereits genannten Stoffe enthalten oder mit deren Hilfe eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann.
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