Die Beförderung von gefährlichen Gütern umfasst nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) nicht allein den Vorgang der Ortsveränderung. Im Gefahrgutrecht fallen auch die Übernahme und die Ablieferung, zeitweilige Aufenthalte, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen, Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen unter den Begriff der Beförderung. Das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung stellt das Ende einer Beförderung dar. Die Pflichten von Beförderern sind in § 19 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt.
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