Obhutspflicht (KrWG)

Die Obhutspflicht ist als Teil der Produktverantwortung von Herstellern, Be- oder Verarbeitern und Vertreibern in § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verankert. Demnach ist die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen bei Vertrieb, Transport und Lagerung zu erhalten und dafür zu sorgen, dass sie nicht zu Abfall werden. Somit soll der Vernichtung von Produktretouren und sonstiger Konsumartikel Einhalt geboten werden. Die Obhutspflicht ist aktuell noch eine latente Grundpflicht und muss durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden.

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