Nebenprodukt

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt in § 4 fest, unter welchen vier Voraussetzungen ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes fokussiert ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn die Weiterverwendung sichergestellt und dafür keine Vorbehandlung nötig ist, wenn der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und die weitere Verwendung rechtmäßig ist.

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