Werden gefährliche Stoffe oder Gemische in den Verkehr gebracht oder Tätigkeiten mit ihnen durchgeführt, müssen ihre Verpackungen zum Schutz von Mensch und Umwelt gemäß CLP-Verordnung speziell gekennzeichnet werden. Dies geschieht in Form von Kennzeichnungsetiketten, von denen die Gefahrenhinweise wiederum ein Bestandteil sind. Diese Gefahrenhinweise sind überall auf der Welt identisch und beginnen mit einem H, was als Abkürzung für (englisch) „Hazard Statement“ steht, weshalb sie auch als „H-Sätze“ bezeichnet werden. Die Zuteilung der verschiedenen Gefahrenhinweise zu den einzelnen Gefahreneigenschaften ist in Anhang I (2-5) der CLP-Verordnung geregelt. Der genaue Wortlaut des benötigten Gefahrenhinweises kann in verschiedenen Sprachen Anhang III Teil 1 der CLP-Verordnung entnommen werden. EU-weit können zusätzlich die (veralteten) EUH-Sätze verwendet werden.
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