Bei Tätigkeiten in Verbindung mit gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie deren Inverkehrbringen muss deren Verpackung zum Schutz von Mensch und Umwelt nach CLP-Verordnung speziell gekennzeichnet sein. Teil dieser Kennzeichnung sind Sicherheitshinweise. Die auch als P-Sätze (für englisch „precaution“) bekannten Hinweise beginnen allesamt mit einem P und sind weltweit identisch (vgl. auch H-Sätze/Gefahrenhinweise). Die korrekte Zuordnung der Hin- weise zur jeweiligen Gefahreneigenschaft findet sich in Anhang IV Teil 1 der CLP Verordnung – in Teil 2 sind zudem die grundsätzlich zu verwendenden Textfassungen nachzulesen. Die deutschsprachigen Sicherheits- hinweise können ferner auf der Website der BAuA heruntergeladen werden.
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