Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) kategorisiert und katalogisiert Abfälle im Hinblick auf ihre Überwachungsbedürftigkeit. Sie stellt die nationale Überführung des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV) dar und übernimmt damit die einheitliche Terminologie für Abfälle und die Abfallwirtschaft im Allgemeinen, die durch die Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft vorgegeben wurde. In der AVV wird die Einstufung von Abfällen als „gefährlich“ von der Herkunft abhängig gemacht und nach Gefährlichkeitsmerkmalen, den sog. „H-Kriterien“ vorgenommen. Auf die Qualität (Analysewerte) des einzelnen Aballes hebt die AVV nicht ab. Sie besteht aus drei Paragraphen und einem Abfallverzeichnis (Anlage), das 842 Abfallarten auflistet. Alle Abfälle sind mit einer Abfallschlüsselnummer versehen. Gefährliche Abfälle sind explizit mit einem * nach der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet.
Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit

