Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) beinhaltet Vorschriften zur ordnungsgemäßen Entsorgung, Dokumentation sowie Überprüfung und Nachvollziehbarkeit des Entsorgungsvorgangs. Die am 1. Februar 2007 in Kraft getretene Regelung bezieht sich damit inhaltlich auf die Paragraphen 49 und 50 des KrWG, die die geltenden Register- und Nachweispflichten vorschreiben. Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, nachzuweisen. Seit dem 1. April 2010 geschieht dies unter Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV).
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