Abfallerzeugernummer

Ein Abfallerzeuger benötigt eine Abfallerzeugernummer, wenn er nach § 49 und § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV) register- und nachweispflichtig ist. In der Regel ist dies der Fall, wenn gefährliche Abfälle entstehen und deren Entsorgung einen Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis erfordert. Gemäß § 2 Abs. 2 NachwV sind Kleinmengenerzeuger von der Nachweispflicht ausgenommen, bei denen die zu beseitigenden gefährlichen Abfälle an allen Standorten zusammengerechnet die Menge von 2 Tonnen pro Kalenderjahr unterschreiten. Eine Abfallerzeugernummer wird grundsätzlich standortbezogen erteilt, flächenbezogene Erzeugernummern sind in Ausnahmen auf Antrag möglich.

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