Auf Basis der EU-Abfallrahmenrichtlinie definiert § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das sog. „Ende der Abfalleigenschaft“: Stoffe und Gegenstände fallen aus der Abfalleigenschaft und dem Abfallrecht, wenn sie ein Recycling oder Verwertungsverfahren durchlaufen haben und vier Anforderungen erfüllen: 1. Sie werden für bestimmte Zwecke verwendet. 2. Es besteht ein Markt oder eine Nachfrage. 3. Technische Anforderungen, Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse sind erfüllt. 4. Die Verwendung hat keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt. Ist das Ende der Abfalleigenschaft erreicht, gilt das Anlagen-, Produkt- oder Stoffrecht.
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