Nachweisführung

Die Grundzüge der Abfallnachweisführung finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Nachweisverordnung (NachwV) konkretisiert diese. Eine Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) herausgegeben. Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen sind gemäß NachwV verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle untereinander sowie der zuständigen Behörde nachzuweisen. Über Art, Menge und Ursprung müssen Entsorger einen Nachweis führen. Zur Nachweisführung ist seit 2010 das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu nutzen. Private Haushaltungen und Abfallerzeuger mit weniger als zwei Tonnen Sonderabfall pro Jahr sind nicht nachweispflichtig.

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