Nach den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft sind gewerbliche Abfallerzeuger oder -besitzer zur Entsorgung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung, muss ordnungsgemäß sowie schadlos erfolgen. Die zur Entsorgung Verpflichteten können nach § 22 KrWG auch zuverlässige Dritte damit beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit bleibt aber so lange bestehen, bis die Entsorgung abgeschlossen ist. Für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus Industrie und Gewerbe formuliert das KrWG eine Überlassungspflicht. Gefährliche Abfälle können die Kommunen von ihrer Überlassungspflicht ausschließen, was sie meist tun. Dann muss sich der Abfallerzeuger oder -besitzer um die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle, z. B. durch private Entsorger, kümmern. Für gefährliche Abfälle können die Länder zudem spezielle Überlassungs- oder Andienungspflichten festlegen.
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