Das Bundesumweltamt definiert Biozide als „Substanzen und Produkte, die Schädlinge und Lästlinge wie Insekten, Mäuse oder Ratten, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien bekämpfen“. Biozide befreien Häuser und Wohnungen von Schimmel oder schützen vor Holzschädlingen oder auch Schadinsekten in Lebensmitteln. In gewerblichen wie auch privaten Kontexten werden Biozide entsprechend stark frequentiert und konnten bis dato in Baumärkten, Gartencentern oder auch Drogerien frei verkauft werden. Mit Inkrafttreten des ChemBiozidDV ist dieser Freiverkauf für viele Produkte nicht mehr erlaubt.
Warum diese Neuerung? Die betroffenen Biozid-Produkte wirken gegen Mikroorganismen oder Schädlinge, in dem sie diese abtöten oder ihre Ausbreitung einschränken. Das erfolgt mittels Nervengiftwirkung, gezielter Zellzersetzung oder auch durch das Blockieren oder Verlangsamen von Stoffwechselprozessen. Diese Wirkungsweisen sind naheliegend mit potenziellen Risiken für Mensch und Umwelt verbunden. So können unter Umständen schon geringe Biozid-Mengen hochgiftig oder krebserregend auf den menschlichen Organismus wirken oder auch bei falscher, nicht ordnungsgemäßer Anwendung, andere nützliche Organismen in der Umwelt gravierend schädigen.
Diesen Risiken trägt die ChemBiozidDV jetzt Rechnung. Konkret heißt das: Bestimmte Biozid-Produkte sind grundlegend nicht mehr frei, also im Selbstbedienungsmodus, verkäuflich. Das gilt für den Online- wie auch den stationären Handel. In Geschäften sind die Produkte folglich nur noch in verschlossenen, nicht frei zugänglichen Schränken und Regalen zu lagern. Von geschultem Fachpersonal müssen Käufer vor dem Erwerb der Produkte über deren Risiken und korrekte Anwendung informiert werden.
Auch Online- oder Versandhandel sind zu einer solchen Belehrung verpflichtet (telefonisch, Videochat). Derzeit ist noch strittig, ob hier alternativ zu einem gezielten persönlichen Gespräch ggf. auch ein Beratungsvideo den Vorgaben gerecht werden würde.
Für folgende Biozid-Produkte ist eine Beratung und Belehrung verpflichtend:
- Rodentizide (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagern)
- Insektizide, Akarizide und Mittel zur Kontrolle anderer Arthropoden (Produkte zur Bekämpfung von Insekten, Spinnen und Schalentieren)
- Antifouling-Produkte (Produkte zur Bekämpfung von Mikroben, Pflanzen- und Tierarten an Wasserausrüstungen-, -fahrzeugen und -bauten)
- Holzschutzmittel (Produkte zum Schutz gegen den Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen/Insekten)
- Beschichtungsschutzmittel (Produkte zum Schutz von Beschichtungen/Überzügen wie Farben, Kunststoffe, Bindemittel usw. gegen mikrobische Schädigungen)
- Schutzmittel für Baumaterialien (Produkte zum Schutz von Verbundstoffen, Mauerwerk usw. vor Schadorganismen und Algen).
Informiert und belehrt werden müssen die Verbraucher hierbei nicht nur über die ordnungsgemäße Lagerung und Anwendung dieser Produkte, sondern auch über deren spätere Entsorgung. Biozide gehören zu den Gefahrstoffen. Folgerichtig zählen zu entsorgende Biozid-Produkte zum Sonderabfall. Priorität haben somit auch hier der unmittelbare Verbraucherschutz und die Vermeidung von Umweltbelastungen. Seitens des Händlers ist deshalb über die korrekte Entsorgung aufzuklären. Das umfasst auch die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen, in denen die Biozide enthalten sind.
Wie oft bei Belangen der Abfallentsorgung sind auch im Falle der Biozid-Produkte die in den Kommunen geltenden Vorschriften und Gegebenheiten zu beachten. Während Verbraucher nicht mehr genutzte oder überlagerte Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel an kommunalen Schadstoffannahmestellen (Wertstoffhof, Schadstoffmobil) in haushaltsüblichen Mengen abgeben können, sollten Industrie, Handel und Gewerbe bei Bioziden spezialisierte Entsorgungsunternehmen wie REMONDIS Industrie Service konsultieren. Aus sicherheitsrelevanten Gründen, aber auch, weil Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften empfindliche rechtliche Folgen haben können. Hier ist die ChemBiozidDV an die Vorgaben des Chemikaliengesetzes gekoppelt, was bei Verstößen hohe Strafen und Bußgelder nach sich ziehen kann (§ 27 ChemG bzw. § 17 Absätze, 1, 2 und 3 ChemBiozidDV).
Quellen
- Umweltbundesamt: Biozide
- Dehne Dienstleistungs-GmbH: Neudorff: Biozidrechts-Durchführungsverordnung betrifft Händler und Verbraucher
- IHK Chemnitz: Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
- IHK Karlsruhe: Neue ChemBiozidDV: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
- REMONDIS Industrie Service: Pestizide: Definition, Umgang und sichere Entsorgung
- Forum Verlag: Biozidprodukte: Wirkung, Risiken, Umsetzung der ChemBiozidDV
- IT-Recht Kanzlei: Ab 01.01.2025: Abgabebeschränkungen beim Biozid-Handel!