Abfallbesitzer

Laut KrWG (§ 3 Abs. 9) „ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat“ ein Abfallbesitzer. Wie die Person zum Besitz des Abfalls gekommen ist – wissentlich oder willentlich – ist irrelevant. Die illegale Entsorgung von Abfall auf einem Grundstück bspw. macht den Eigentümer des Grundstücks damit zwangsläufig zum Abfallbesitzer. Wenn der Abfallbesitzer Dritte mit der Entsorgung beauftragt, bleibt seine „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten“ davon „unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist“. (KrWG § 22)

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