Um eine möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen zu gewährleisten, schreibt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vor, dass Gewerbebetriebe dazu verpflichtet sind, ihre Abfälle bereits an der Anfallstelle zu trennen. Die Modernisierung der GewAbfV im Jahr 2017 brachte eine erweiterte Dokumentationspflicht und die Ergänzung um 2 Abfallkategorien mit sich. Neben Papier, Kunststoff, Glas, Bioabfall und Metall werden nun auch Holz und Textilien gesammelt. Elektro(nik)geräte und Batterien unterliegen nicht der GewAbfV und müssen nach geltendem ElektroG separat entsorgt werden. Ziel der unmittelbaren Abfalltrennung am Anfallort ist die Reduzierung von Abfällen, die thermisch verwertet werden. Befreit sind Betriebe von der Getrennthaltung, wenn das Abfallgemisch einer Abfallsortieranlage zugeführt wird, die Abfälle trennt und anschließend der Verwertung zuführt.
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