Abfallbeauftragte/r

Die Notwendigkeit und der Aufgabenbereich eines Abfallbeauftragten ist durch die Paragraphen 59 und 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt. Demnach ist ein Abfallbeauftragter u. a. dann zu bestellen, wenn z. B. regelmäßig gefährliche Abfälle in einem Unternehmen oder in einer Institution anfallen. In seiner Funktion übernimmt der Abfallbeauftragte die Überwachung des Abfalls von der Entstehung bis zur Verwertung und muss die geltenden Vorschriften und Gesetze zur Abfallentsorgung kennen und einhalten. Ebenso ist die Aufklärung des Personals zum richtigen Umgang mit Abfällen durch ihn vorzunehmen. Der im KrWG festgeschriebenen Abfallhierarchie ist dabei stets Rechnung zu tragen.

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