Laut KrWG (§ 3 Abs. 8) wird unter dem Begriff Abfallerzeuger „jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger)“ verstanden. Eine Person, „die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken“ ist laut KrWG ebenfalls Abfallerzeuger (Zweiterzeuger). Der Abfallerzeuger muss seine gesetzlichen Pflichten kennen, den unterschiedlichen Abfallverordnungen Folge leisten und somit den (Entsorgungs-) Weg der (insbesondere gefährlichen) Abfälle lückenlos nachweisen können.
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