Regelungen über das Inverkehrbringen von Batterien sowie die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altbatterien inklusive verbindlicher Rücknahmequoten sind im Batteriegesetz (BattG) verankert. Darin ist für alle Hersteller und Importeure, die Batterien (einzeln oder als Produktbestandteil) erstmals in Verkehr bringen, eine Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt vorgeschrieben. Sie sind verpflichtet, an einem Rücknahmesystem teilzunehmen und kostenfreie Rücknahmemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Batterietypen werden in Primär- und Sekundärzellen unterschieden und in Industriebatterien (z. B. Antriebsbatterien von E-Autos), Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien klassifiziert. Das 2009 in Kraft getretene BattG löste die Batterieverordnung ab und setzt die europäische Batterierichtlinie in deutsches Recht um. 2021 trat die überarbeitete Gesetzesnovelle in Kraft.
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