Gefahrgutbeauftragte/r

An der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen beteiligte Unternehmen sind verpflichtet, mind. einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Ausnahmen zu dieser Regelung sind § 1b GbV zu entnehmen. Gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) darf diese Funktion ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen, der auch mit anderen Aufgaben betraut ist, eine extern beauftragte Person oder aber auch der Unternehmer selbst ausüben. Voraussetzung ist ein von der IHK anerkannter Schulungsnachweis, der nur mit einem speziellen Grundlehrgang sowie bestandener Prüfung erlangt werden kann und auf 5 Jahre befristet ist. Gefahrgutbeauftragte sind, unter der Verantwortung des Unternehmers, im Wesentlichen für die Überwachung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers zuständig, sowie dafür, Lösungen zu finden bzw. Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften vereinfachen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation.

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