Planfeststellung (Deponien nach KrWG)

Bei einer Planfeststellung handelt es sich um ein formelles Verwaltungsverfahren, in dem der Bauplan für ein konkretes Vorhaben verbindlich festgelegt wird. Dies gilt nach § 35 des KrWG auch bei der Errichtung von Abfalldeponien. Sollte eine solche Anlage im Wesentlichen oder in ihrem Betrieb verändert werden, bedarf es einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (BImSchG). Das Planfeststellungsverfahren einer Deponie verlangt nach einer sog. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie dient zur Einschätzung möglicher negativer Auswirkungen, die das Bauvorhaben auf die Umwelt haben könnte. Ergeben sich durch die UVP keine Umweltrisiken, kann der Plan nach Beteiligung der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde für die Errichtung oder Änderung einer Deponie festgestellt, sprich genehmigt, werden.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit