Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) formuliert in § 9a ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle. Hiernach ist die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig. Absatz 2 legt einige Ausnahmen fest. So ist die Vermischung erstens in nach dem KrWG oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zugelassenen Anlagen zulässig, zweitens, wenn sie umweltverträglich vonstatten geht, und drittens, wenn das Vermischungsfahren dem Stand der Technik entspricht. Somit richtet sich das Vermischungsverbot primär an die Abfallerzeuger, gefährliche Abfälle getrennt zu halten, um eine anschließende Verwertung nicht zu behindern.
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