Novellierung des Batteriegesetzes (BattG) (Foto: Estradaanton, iStock) (Foto: Estradaanton (iStock))
Die Novellierung des BattG ruft kritische Stimmen hervor, die für mehr Recycling und höhere Sammelmengen plädieren
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Recht Novellierung des Batteriegesetzes (BattG)

Bundesumweltministerium legt Entwurf des BattG2 für 2020 vor

Mit Lithium-Ionen-Batterien betriebene Geräte sind im digitalen Alltag unverzichtbar geworden. Problematisch allerdings ist die Entsorgung des anfallenden Batterieschrotts. Denn der birgt ernstzunehmende Gefahren: Brände durch unsachgemäß entsorgte Batterien gehören mittlerweile zum Alltag – nicht nur in deutschen Sortieranlagen, sondern auch in Industrie- und Gewerbebetrieben. Die derzeit unzureichenden Regelungen für das Recyceln von Batterien soll 2020 durch eine Novelle des seit 2009 geltenden Batteriegesetzes (BattG) verbessert werden. Einen entsprechenden Arbeitsentwurf des BattG2 hat das Bundesumweltministerium (BMU) vorgelegt.

Als Defizit des bisherigen BattG kritisieren die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der BDE u. a. die geringe gesetzlich festgelegte Sammelquote von 45 %. Beide Verbände fordern deutlich anspruchsvollere Quoten, die etwa durch ein Pfandsystem erreicht werden könnten. Zudem ist in den vergangenen Jahren ein Wettbewerb auf dem Batterie-Entsorgungsmarkt zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Solidarsystem der Hersteller, Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) und den freiwilligen herstellereigenen Rücknahmesystemen (hRS) entstanden. Damit einher gingen deutlich erhöhte Entsorgungstarife seit Juli 2019.

Der Arbeitsentwurf des BattG2 sieht dahingehend vor, eine bundeseinheitliche Behörde zu etablieren, die Registrierung, Genehmigung und Überwachung der entsorgenden Hersteller organisiert. Als diese Behörde ist das Umweltbundesamt vorgesehen, das die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) mit den genannten Aufgaben beleihen soll. Die Registrierung der Hersteller soll erst nach einer Prüfung aller notwendigen Voraussetzungen möglich sein und kann bei Wegfall von Voraussetzungen auch wieder entzogen werden.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist geplant, dass ein Lastenausgleich zwischen GRS und den hRS für die Rücknahme von nicht bleihaltigen Batterien erfolgt. Des Weiteren soll die Berechnungsmethodik für die Erhebung der Sammelquote verbindlich vorgegeben werden, die es beim Wechsel eines Herstellers zwischen den Rücknahmesystemen ermöglicht, Entsorgungskosten verursachergerecht anzulasten.

Quellen

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