Im Tankstellenbetrieb fallen Sonderabfälle an, bei deren Handling viele Gesetze zu beachten sind (Foto: bombuscreative (iStock))
Im Tankstellenbetrieb fallen Sonderabfälle an, bei deren Handling viele Gesetze zu beachten sind
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Sonderabfälle im Tankstellenbetrieb Wie umweltfreundlich sind unsere Tankstellen? Diese Sicherheits- und Umweltvorgaben gelten für Betreiber

Der Betrieb von Tankstellen ist an ein komplexes Geflecht an Gesetzesvorgaben gekoppelt. Kreislaufwirtschaftliche Aspekte spielen dabei ebenso eine Rolle wie Fragen der Sicherheit für Mensch und Umwelt. Das gilt maßgeblich für den Umgang mit Gefahrenstoffen und Sonderabfällen – und für die zukunftsweisende Rolle, die hier der Abfallwirtschaft zukommt.

  • Der Tankstellenmarkt befindet sich in einem kreislaufwirtschaftlichen Anpassungsprozess.
  • Zu klassischen Antriebsstoffen kommen Hybrid- oder Alternativvarianten. Dazu geht der Dienstleistungsservice von Tankstellen oft über bloße Kraftstoff- und Kfz-Aspekte hinaus.
  • Die damit einhergehende große Bandbreite auch an gefährlichen Abfällen erfordert von Tankstellenbetreibern die Berücksichtigung zahlreicher Gesetzesvorgaben.
  • Wie komplex die Rechtslage ist, zeigt sich exemplarisch an den Bestimmungen für Abfüllplätze auf Tankstellen. Mit Blick auf den Boden- und Gewässerschutz sind für deren Errichtung und Betrieb verschiedenste Vorgaben zu beachten.
  • Kreislaufwirtschaftliche Kompetenz-Allianzen zwischen Tankstellen- und Entsorgungsunternehmen bieten innovative Zukunftsoptionen. Das gilt ganz allgemein für die Abfallentsorgung und speziell für die Aufbereitung alternativer Treibstoffe, die aus Abfallfraktionen gewonnen werden können.

Bewegung im deutschen Tankstellenmarkt

Aktuell gibt es in Deutschland 14.453 Tankstellen, davon 14.093 Straßen- und 360 Autobahntankstellen. Diese Zahlen sind in den letzten Jahren weitgehend konstant geblieben. Allerdings ist der Tankstellensektor insofern stark in Bewegung geraten, als dass kleinere und ältere Stationen vom Netz genommen und oft an anderer Stelle durch Neubauten ersetzt wurden und werden. Hinzu kommen an vielen Tankstellen zahlreiche Modernisierungen, wie die Errichtung von AdBlue- und Schnellladesäulen oder auch die Installation bzw. Optimierung schon bestehender digitaler Zahlungssysteme.

Gemeinhin werden Tankstellen in vier Typen-Kategorien untergliedert:

  1. Die meisten Straßen- und Autobahntankstellen sind sogenannte Markentankstellen. Das heißt, sie werden im internationalen Maßstab von Großunternehmen mit einschlägig bekannte Markennamen (Aral, ESSO, Shell usw.) bzw. auf nationaler Ebene oft auch von mittelständischen Unternehmen in mehr oder weniger flächendeckendem Umfang betrieben.
  2. Freie Tankstellen sind alle Tankstellen, die nicht im Vertriebssystem eines größeren Unternehmens bzw. einer damit verknüpften Markenkette integriert sind und stattdessen ihre Dienstleistungen wie auch Kraft- und Schmierstoffe unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufen. Freie Tankstellen machen in Deutschland einen Marktanteil von 19,6 Prozent aus.
  3. Mobile Tankstellen sind alle beweglichen Tankvorrichtungen, die in Industrie und Gewerbe, aber auch im Katastrophen- und Zivilschutz Anwendung finden. Wichtig ist hier, dass für solche mobilen Tankanlagen die maßgeblichen Gesetzesvorgaben im ADR verankert sind, konkret im ADR 1.1.3.1c, das die Regelungen für den Transport zum unmittelbaren Verbrauch verschiedener Kraftstoffe (Diesel, Benzin, AdBlue) fixiert.
  4. Eigenverbrauchstankstellen sind Tankvorrichtungen, die im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Sektor ausschließlich zur Betankung von betriebseigenen Fahrzeugen und Maschinen mit Kraftstoffen genutzt werden.

Natürlich ist die eingangs erwähnte „Bewegung“ auf dem Tankstellenmarkt vor allem eine des kreislaufwirtschaftlichen Anpassungsprozesses. Was sich allein daran zeigt, wie sich in den letzten Jahren das Angebotsspektrum erweitert hat – von klassischen bzw. herkömmlichen Antriebsstoffen (Benzin, Diesel) hin zu neuen innovativen Varianten wie z. B. Biodiesel oder Bioethanol, die pur oder auch vermischt mit den klassischen Treibstoffen getankt werden können. Hinzu kommt, dass der Dienstleistungsservice an Marken- oder freien Tankstellen lange schon über bloße Kraftstoff- und Kfz-Aspekte hinausreicht. Es gibt kaum eine Tankstelle, die nicht auch ein Gastronomie- oder Supermarkt-Angebot bereithält.

Große Bandbreite gefährlicher Abfälle an Tankstellen

Vor allem an diesen Tankstellen fallen somit sowohl nicht gefährliche Abfälle (Lebensmittelreste, Verpackungen, Gewerbeabfälle) als auch gefährliche Abfälle in nicht selten hohem Maße an. Bezüglich Abfalltrennung, Lagerung und Entsorgung bringt das für Tankstellenbetreiber einiges an Gesetzesvorgaben, mithin Verantwortung für Menschen und Umwelt mit sich. Was selbstverständlich für den Umgang mit Gefahrenstoffen und Sonderabfällen in gesondertem Maße zutrifft, wie schon die umfängliche Liste gefährlicher Tankstellen-Abfälle zeigt, die eine entsprechende Begleitscheinpflicht nach Abfallverzeichnisverordnung notwendig machen:

  • Altöle
  • Batterien
  • Benzin
  • Bremsflüssigkeit
  • Farben- und Lackreste
  • Diesel
  • Elektronische Bauteile
  • Kältemittel
  • Kühlflüssigkeit
  • Kunststoffbehälter mit gefährlichen Restinhalten
  • Lösemittel
  • Ölabscheiderinhalte
  • Sandfanginhalte
  • Öl-, Luft- und Benzinfilter
  • Spraydosen
  • Scheibenreiniger
  • Starterbatterien
  • alle als ätzend, feuer- und umweltgefährlich eingestufte Reinigungsmittel
  • Ölverunreinigte Werkstattabfälle

Es ist klar, dass eine solche Bandbreite gefährlicher Abfälle eine adäquate Bandbreite notwendiger Sicherheits- und Umweltanforderungen mit sich bringt. Verbindlich sind die Vorgaben vor allem folgender Verordnungen:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), konkret hier z. B. TRBS 3151 respektive TRGS 751 (Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen)
  • CLP-Verordnung (EU-Chemikalienverordnung für „Classification, Labelling and Packaging“, also die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über das einleiten von Abwasser – Abwasserverordnung (AbwV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Veröffentlichungen/Vorgaben des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI); speziell für Tankstellen interessant sind hier die LASI-Veröffentlichungen LV 35, 41, 44, 47 und 49
  • Immissionsschutz-Vorgaben (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin – 20. BlmSchV; Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffimmissi on bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BlmSchV)

Zu diesen den unmittelbaren Umgang mit Gefahrenstoffen (und somit gefährlichen Abfällen) regelnden Vorschriften kommen noch solche des Baurechts oder auch Verbraucherschutzes hinzu. Einen guten Überblick darüber, was hier seitens der Tankstellen noch alles zu beachten ist (von Gefährdungsbeurteilung über Abgrenzungskriterien der Gefahrtatrifstellen mit Fokus auf Tankstellen-Shops bis hin zu Aspekten der „Überfallprävention“) gibt die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.

Abfüllplätze und Boden- und Gewässerschutz: Exemplarisches Beispiel einer komplexen Gemengelage

Wie komplex dabei allein die Anforderungen an Tankstellen beim Umgang mit Gefahrenstoffen sind, lässt sich exemplarisch am Beispiel des Boden- und Gewässerschutzes respektive Grundwasserschutzes illustrieren. Zur Vermeidung von Verunreinigungen sind hier in WHG § 62 und AwSV § 2 Abs. 9 spezifisch detaillierte Vorgaben, etwa zur zu gewährleistenden Standsicherheit und Materialqualität, erlassen. Nach diesen Vorgaben muss eine Tankstelle über mindestens eine separate Anlage zum Lagern (vorschriftsmäßige Lagerbehälter) und eine zum Abfüllen (Abfüllplatz) der wassergefährdenden Stoffe verfügen. Zudem sind für jeden Tankstellentyp eigens anzupassende Sicherheitsmaßnahmen zwingend.

Die Komplexität wie auch der Umfang der zu erfüllenden Vorgaben, zeigt sich allein schon mit Blick auf die Tankstellen-Abfüllplätze.

Abfüllplätze dienen dazu, ausgetretene Kraftstoffe aufzufangen und in eine Rückhalteinrichtung zu überführen. Das heißt, ein Abfüllplatz muss flüssigkeitsundurchlässig und beständig gegen Kraftstoffe wie auch Gewichtsbelastungen (schwere LKW) sein. Schon die Errichtung eines Abfüllplatzes erfordert deshalb eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik.

Nun fallen auch bei akkurat vorschriftsmäßig errichteten Abfüllplätzen während des Tankstellenbetriebs gleichwohl unvermeidlich „Abfall“-Tropfmengen an Kraftstoffen an. Gelangen diese auf die Abfüllfläche, müssen sie mit Bindemitteln aufgenommen und anschließend entsorgt werden. Sollten die Tropfenmengen bei Regenwetter mit Niederschlagwasser vermischt werden (z. B. bei nicht ausreichend überdachten Tankanlagen) muss gewährleistet sein, dass das so verunreinigte Wasser über Entwässerungsleitungen in einen Leichtflüssigkeitsabscheider gelangen und dort abgeschieden bzw. zurückgehalten werden. Im Falle von Leckagen können auch größere Mengen an Kraftstoffen im Leichtflüssigkeitsabscheider verwahrt werden – wenn ein dafür ausreichend großes Rückhaltevolumen existiert. Das heißt: Sollen Leichtflüssigkeitsabscheider auch als Rückhalteeinrichtung für wassergefährdende Stoffe genutzt werden, ist vorausgehend zu gewährleisten, dass schon bei Planung/Errichtung der Anlage das Rückhaltevolumen kalkuliert und fixiert wird. Die gesetzlichen Prämissen dazu sind in § 22 AwSV verankert, die konkrete Bestimmung des jeweils möglichen Rückhaltevolumens muss nach TRWS 785 erfolgen. Für den Fall, dass das notwendige Rückhaltehaltevolumen größer ausfällt als das gegebene Speichervolumen zulässt, ist eine vorgeschaltete Auffangvorrichtung nach TRWS 787 (Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung) bzw. TRWS 786 (Ausführung von Dichtflächen) erlaubt.

Zu beachten ist ebenfalls, dass bei Errichtung, Instandsetzung, Innenreinigung wie auch der Stilllegung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ein darauf spezialisierte Fachbetrieb verpflichtend ist (Fachbetriebspflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; § 45 AwSV).

Kompetenz-Allianzen mit Zukunftspotenzial für Tankstellen

Gerade im Tankstellenbetrieb sind Arbeits- und Umweltschutz, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekte wie freilich auch solche der Wirtschaftlichkeit aufs Engste miteinander verwoben. Und natürlich ist das den Tankstellenbetreibern bewusst. Indes: Alle diese Einzelaspekte im Alleingang zusammenzuführen, ist für den Tankstellenbetrieb – und das nicht nur aus gesetzlichen Gründen – unmöglich.

Für das Abfallmanagement gilt das noch einmal gesondert. Notwendige Maßnahmen zur Reduktion und kreislaufwirtschaftlichen Wiederverwertung von Abfällen mit den Notwendigkeiten rentabler Wirtschaftlichkeit unter einen Hut zu bringen, erfordert eine Kompetenz-Allianz, bei der Experten für die Entsorgung unentbehrlich sind.

Sicher: Die Situation ist dabei im Einzelfall oft diffizil – und im größeren Vergleich oft widersprüchlich. So durfte jüngst ein Gießener Energiehändler an seiner Frankfurter Tankstelle mit Verweis auf Emissionswerte vorerst keinen HVO100 – also regenerativen Kraftstoff aus Rest- und Abfallstoffen – verkaufen. In Bayern wiederum kann, wer will, klimaneutralen Diesel, sprich HVO100, an einschlägigen Tankstellen erwerben. Was erst einmal vor allem wieder eins verdeutlicht: Die Probleme bei der Umsetzung der Energie- und Klimawende sind oft schlicht bürokratischer, ergo politischer Natur.

Davon abgesehen ist es jedoch unbenommen: Der Tankstellenbetrieb wird sich, wie schon oben erwähnt, mehr und mehr verändern. Die Geschäftsbasis, die „drei klassischen Säulen“ (Kraftstoffgeschäft/Shop/Autowäsche) werden zwar weiterhin erhalten bleiben – aber eben unter den Prämissen sich wandelnder Kundenbedürfnisse wie auch neuer technologischer Optionen. So werden sich im Kraftstoffgeschäft die Zapf- zugunsten von Ladesäulen reduzieren, mithin zum „klassischen“ Kraftstoff verschiedene Alternativangebote hinzukommen.

Das DLR, das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrttechnik, das auch zur Zukunft von Digitalisierung und Verkehr forscht, geht in einer Analyse davon aus, dass PKW im Jahr 2040 zunehmend mit Hybrid-Antrieb fahren werden. 68 % der PKW-Zulassungen sollen dann Benzin- und Diesel-Hybride sein; zudem werden bis zu 1,3 Millionen E-Autos das Verkehrsbild prägen, 13 % der Nutzfahrzeuge mit Strom fahren. Tendenz steigend.

Was in manchen Ohren sicher immer noch wie bloße Utopie klingen mag, hat im Grunde schon längst begonnen. Ein gelungenes Beispiel dafür findet sich im westfälischen Münster: Hier bieten Biogastankstellen – oder genauer BioNCG-Tankstellen – ihren Treibstoff direkt aus der Vergärungs- und Aufbereitungsanlage eines Recycling- und Entsorgungsunternehmens vor Ort an. Die Zukunft – sie hat längst begonnen.

Quellen

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